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Entscheid

BEK 2023 172

Präsidial

17. Mai 2024Deutsch11 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. Januar 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Art. 4a Abs. 5 VRV,

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Mai 2024

BEK 2023 172

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Strafbefehl (Rechtzeitigkeit Einsprache)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. September 2023, SEO 2023 23);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. Januar 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Art. 4a Abs. 5 VRV,

Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG) schuldig

(Vi-act. 1, Dispositivziffer 1). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 31. Januar 2023 eröffnet. Mit Schreiben vom 30. April 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (Vi-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies diese zusammen mit dem Strafbefehl und den Akten dem Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht stellte mit Verfügung vom 26. September 2023 fest, die Einsprache sei verspätet sowie ungültig und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen (Vi-act. 8).

b) Mit Schreiben vom 21. November 2023 brachte der Beschuldigte Gründe vor, weshalb er nicht Lenker des betroffenen Fahrzeuges gewesen sei

(Vi-act. 12). Das Bezirksgericht Schwyz gewährte dem Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens, um mitzuteilen, ob es sich beim erwähnten Schreiben des Beschuldigten um eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2023 handle. Dabei wies es den Beschuldigten darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde wohl verspätet sein dürfte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 bestätigte der Beschuldigte, dass er Beschwerde erheben wolle, beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und reichte zusätzliche Beweismittel ein

(KG-act. 2). Die Vor­instanz überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung der Beschwerde und wies ihn auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist hin (KG-act. 3). Gemäss Zustellnachweis

wurde ihm diese Verfügung am 12. Januar 2024 zugestellt (vgl. KG-act. 4). Weitere Eingaben reichte der Beschuldigte nicht ein.

Erwägungen

2.

a) aa) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Urteil BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1. m.w.H; zum Ganzen Appellationsgericht Basel-Stadt, Entscheid BES.2022.47 vom 26.04.2022 E. 1.5).

bb) Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, als zugestellt (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2). Das Bundesgericht erachtet grundsätzlich eine gebotene Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar, was sich jedoch im Einzelfall nach den konkreten Umständen bestimmt (Urteil BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3.). Damit die Zustellfiktion Geltung erlangt, muss als weitere Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers legte und das Zustellungsdatum korrekt registrierte. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3; 142 III 599 E. 2.4.1).

cc) Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum

Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrund

lagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html; vgl. auch Urteil BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4).

b) Die Vor­instanz versandte die angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 per Einschreiben mit Rückschein, die dem Beschuldigten am 29. September 2023 nicht zugestellt werden konnte (Vi-act. 9). Die Zustellung nach Frankreich per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich gestützt auf die obigen Ausführungen als zulässig (E. 2a/cc). Es ist zu vermuten, dass der Beschuldigte am 29. September 2023 nach dem erfolg-losen Zustellversuch ordnungsgemäss eine Abholungseinladung erhielt (siehe E. 2a/bb). Gegenteiliges bringt er nicht vor und ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Dennoch holte er die Sendung nicht ab, weshalb sie uneingeschrieben an die Vor­instanz zurückging (Vi-act. 9).

Der Beschuldigte leitete das vor­instanzliche Verfahren mit seiner Einsprache selbst ein (angef. Verfügung, Sachverhalt lit. C). Die letzte Verfahrenshandlung der Vor­instanz vor Erlass und Versand der angefochtenen Verfügung stellte die prozessleitende Verfügung vom 9. August 2023 dar, wonach der Beschuldigte am 26. August 2023 noch mit einem E-Mail reagierte

(Vi-act. 3-5). Der Beschuldigte musste daher in dieser Angelegenheit weiterhin mit der Zustellung behördlicher Akte rechnen (siehe E. 2a/bb). Somit gilt die Verfügung vom 26. September 2023 nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 29. September 2023 in Anwendung der Zustellfiktion gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 6. Oktober 2023 als zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2023 begann somit am 7. Oktober 2023 zu laufen und endete am 16. Oktober 2023. Der Beschuldigte erhob erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Beschwerde, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist. Auch sein Schreiben vom 21. November 2023 (Vi-act. 12) datiert nach Ablauf der Beschwerdefrist. Deshalb erübrigt sich eine nähere Prüfung des späteren Zeitpunkts des Empfangs der Sendungen zur Weiterbeförderung durch die Schweizerische Post. Die Beschwerde ist somit verspätet, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.

3.

a) Sollte die Eingabe des Beschuldigten vom 12. Dezember 2023 sinngemäss ein Revisionsgesuch darstellen, ist Folgendes festzuhalten:

b) Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person in erster Linie innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wer u.a. durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann bei Vorliegen eines

Revisionsgrundes die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 lit. a-c StPO).

Revisionsgesuche müssen nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht eingereicht werden. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

Das Revisionsverfahren nach Art. 410 ff. StPO dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Beschuldigten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswertes Interesse verschwieg und die in einem ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, das auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil BGer 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3; Heer/Covaci, in: NiggliI/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 412 StPO N 8).

c) Mit seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23. Mai 2022 habe nicht er begangen und er werde irrtümlicherweise als Fahrzeugführer des geschwindigkeitsüberschreitenden Autos angesehen. Er stützt sein Gesuch mithin auf Tatsachen, die ihm offensichtlich von Anfang an bekannt waren und die er ohne Weiteres mittels Einsprache gegen den Strafbefehl und in einem darauffolgenden ordentlichen Strafverfahren hätte vorbringen können. Dasselbe gilt für die eingereichten Beweismittel (vgl. KG-act. 2/1-5). Dass der Beschuldigte diese Tatsachen und Beweismittel bei Erlass des Strafbefehls nicht gekannt habe oder diese schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen sei oder hierfür keine Veranlassung bestanden habe, bringt er weder vor noch ergibt sich dies aus den Akten. Es handelt sich somit offenkundig um ein prozessuales Versäumnis seitens des Beschuldigten, weshalb auf ein sinngemässes Revisionsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO).

4.

Zusammengefasst ist sowohl auf die Beschwerde als auch auf ein sinngemässes Revisionsgesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

21.

Mai 2024 amu

BEK 2023 172

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr

Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD

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Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

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6B_522/2021

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

6B_674/2019

6B_674/2019

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

1C_432/2017

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6B_1415/2020

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