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Entscheid

BEK 2023 173

Kammer

25. April 2024Deutsch10 min

1. A.________ und B.________ erstatteten am 8. Dezember 2021 Strafanzeige/Strafantrag gegen Rechtsanwältin D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Deren Schlichtungsgesuch vom 17. August 2021

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. April 2024

BEK 2023 173

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

2. B.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023, SU 2021 10786);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ und B.________ erstatteten am 8. Dezember 2021 Strafanzeige/Strafantrag gegen Rechtsanwältin D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Deren Schlichtungsgesuch vom 17. August 2021

(U-act. 8.1.033) an das Vermittleramt Höfe betreffend eine Honorarforderung gegen B.________ soll Unterlagen und „ausführliche Fallbeschreibungen und strategische Überlegungen zu Vorfällen, Ereignissen, Wahrnehmungen und Handlungen“ enthalten, „die nach Ermessen der Anzeige- bzw. Antragsteller dem Berufsgeheimnis“ unterliegen (U-act. 8.1.004). Das Verfahren bezüglich dieser wie auch einer später in der Sache vom 27. September 2023

(U-act. 8.2.001) an die Bundesanwaltschaft gerichteten Eingabe wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernommen

(U-act. 13.0.001 ff.). Diese stellte das Strafverfahren betreffend die erste

Anzeige am 12. August 2022 ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Privatkläger hiess die Beschwerdekammer, soweit darauf einzutreten war, mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 gut (BEK 2022 132).

a) Die Staatsanwaltschaft klärte in der Folge die Einhaltung der Antragsfrist ab, holte bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt die Akten betreffend das Entbindungsverfahren ein und befragte die Beschuldigte. Am 1. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wiederum ein (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1) und nahm gegen die Beschuldigte auch im Zusammenhang der weiteren Strafanzeige vom 27. September 2023 betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses kein Verfahren an die Hand (ebd. Ziff. 2). Einen Anteil der Verfahrenskosten von Fr. 1’940.00 auferlegte die Staatsanwaltschaft den Privatklägern unter solidarischer Haftung (ebd. Ziff. 3 f.) und verpflichtete sie, die Beschuldigte für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mit Fr. 2’578.50 zu entschädigen (ebd. Ziff. 5).

b) Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Privatkläger wiederum rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragen deren vollumfängliche Aufhebung, die Weiterführung des Strafverfahrens und die Aufhebung der Kostenauflage sowie der Nichtanhandnahmeerklärung

(KG-act. 1 S. 6 f.). Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 10). Die Beschwerdeführer haben noch einmal innert und weiteres Mal nach Ablauf der Frist Stellung genommen und zahlreiche Beilagen eingereicht (KG-act. 23 und 25).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist zulässig

(Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Machen Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar, verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grund­satzes „in dubio pro duriore“ bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. schon BEK 2022 132 vom 27. Dezember 2023 E. 3.a m.H.). Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es der gesuchstellenden Anwältin bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Sie präjudiziert einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid hat, liegt darin, dass die Mandanten im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihnen ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig gehen (ebd. E. 3.b m.H.) bzw. die Täterin nicht strafbar ist (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

3.

Die Staatsanwaltschaft erwog unter anderem, die Beschuldigte habe mit dem Schlichtungsgesuch dem Vermittleramt abgesehen von zwei „letztwilligen Verfügungen“ die Unterlagen des Entbindungsgesuchs eingereicht. Insofern habe sie gestützt auf die Entbindung diese Geheimnisse offenbaren dürfen (angef. Verfügung E. 12). Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander und bestreiten insbesondere nicht, dass die Beilagen des Schlichtungsgesuches denjenigen des Entbindungsgesuches entsprachen. Insbesondere machen sie in Bezug auf die (versehentliche) Einreichung der beiden „letztwilligen Verfügungen“ konkret nicht geltend, dass der Beschuldigten, der sie aus anderen Gründen pauschal vorsätzlichen „Parteiverrat“ unterstellen, entgegen der angefochtenen Verfügung subjektiv Vorsatz vorgeworfen werden kann. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch juristische Laien müssen sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch Personen ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3;

BEK 2023 174 vom 28. Dezember 2023 E. 2).

4.

Die Beschwerdeführer behaupten, eine Begründung des Schlichtungsgesuchs sei nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon, dass auch dieses Argument sich mit der mass­geblichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt und daher darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3), ist die Behauptung an sich unbegründet. Der Schlichtungsbehörde können erstens Urkunden vorgelegt werden und sie kann weitere Beweismittel abnehmen (Art. 203 Abs. 2 ZPO), so dass die Einreichung entsprechender Belege für eine über die Angelegenheit des Hausfriedensbruchs hinausgehende Beratung grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt erscheint. Zweitens macht die Beschuldigte zutreffend geltend, dass eine Begründung des Schlichtungsgesuchs zwar prozessual (noch) nicht erforderlich aber zulässig sei, dagegen das erforderliche der Entbindungsverfügung eine materielle – also inhaltliche – Bedeutung habe (KG-act. 10 zu Ziff. 1.1). Danach wurde die Beschuldigte „in dem Masse (…) als dies zur rechtlichen Durchsetzung ihrer Honorarforderung gegenüber ihrem früheren Klienten B.________ erforderlich ist“ vom Berufsgeheimnis entbunden (U-act. 8.1.033/4 sowie beigezogene Akten 36). Aufgrund dieses Verfügungsinhalts (dazu noch unten E. 5.b) konnten die Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsetzung der Honorarforderung mithin keinen Schutz des Berufsgeheimnisses mehr beanspruchen (vgl. oben E. 2). Schliesslich ist nicht mass­gebend, dass die Entbindung allenfalls nur ein Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer 2 betraf, nachdem beide Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführer 2 auch namens der Beschwerdeführerin 1 bei der Beschuldigten vorstellig wurden und der Beschuldigten neben dem Fall eines Hausfriedensbruchs weitere Angelegenheiten zur Beratung unterbreiteten.

5.

Im Übrigen ergibt sich zu weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer:

a) Angebliche Berufsgeheimnisverletzungen vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt und Disziplinarfragen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und auf entsprechende schwer nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher ebenfalls nicht einzutreten (KG-act. 1 Ziff. 3.1 und 3.2).

b) Der Präsident der Aufsichtskommission entband die Beschuldigte vom Berufsgeheimnis ohne Einschränkung in Bezug auf die mit ihrem Gesuch eingereichten Unterlagen (U-act. 8.0.033/4). Daher konnte die Beschuldigte davon ausgehen, dieselben Unterlagen zur Durchsetzung ihrer Honorarforderungen verwenden zu dürfen, zumal diese den umstrittenen tatsächlichen Umfang der Mandatsbeziehungen betrafen bzw. belegen. Soweit die Ausdehnung der Entbindungserklärung auf die Beschwerdeführerin 1 betreffende Inhalte gerügt wird, ist dies nicht von Belang (KG-act. 1 Ziff. 3.2). Weder machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie gegen die Entbindungsverfügung rekurriert hätten, noch bestreiten sie, gemeinsam oder der Beschwerdeführer 2 namens respektive im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin 1 auch deren Angelegenheiten der Beschuldigten unterbreitet zu haben (vgl. auch oben E. 4). Ebenso wenig sind hier Disziplinarfragen oder die Aktivlegitimation der Beschuldigten in einem allfälligen Zivilprozess zu beurteilen (ebd. Ziff. 3.3 ff. und dazu schon BEK 2022 132 E. 2).

c) Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigten der Umstand unter Gesichtspunkten der Strafbarkeit vorzuwerfen wäre, vor dem Entbindungsgesuch die Beschwerdeführer nicht direkt darum ersucht zu haben, sie von ihren beruflichen Schweigepflichten zu befreien, nur weil dies mit weniger Aufwand verbunden gewesen wäre (KG-act. 1 Ziff. 3.6). Als Geheimnisträgerin war die Beschuldigte befugt, ein Entbindungsgesuch zu stellen (Oberholzer, BSK, 4. A. 2019, Art. 321 StGB N 23). Was eine Unterlassung der direkten Einwilligung des Geheimnisherrn mit dem von der Staatsanwaltschaft verworfenen Vorsatz zu tun hat, ist abgesehen davon nicht ersichtlich. Der Einwand wäre ohnehin nur tragfähig, wenn die Beschwerdeführer bereit gewesen wären, die Beschuldigte vom Berufsgeheimnis zu befreien. Jedenfalls belegt das Vorgehen der Beschuldigten vielmehr, dass sie alles unternahm, um ihre berufliche Schweigepflicht nicht eigenmächtig zu verletzen, wie sie dies übereinstimmend mit den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft überzeugend dartut (KG-act. 10 S. 4 zu Ziff. 3.6).

6.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Beschuldigte bezüglich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2023 vom Berufsgeheimnis entbunden worden war (dazu angef. Verfügung E. 13 f.). Somit erweist sich ihre Beschwerde wiederum (vgl. oben E. 3) als mangelhaft begründet und darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,

inwiefern die entsprechende Nichtanhandnahme der diesbezüglichen Strafanzeige der Beschwerdeführer (vgl. ebd. Disp.-Ziff. 2) zu beanstanden wäre, nachdem die Staatsanwaltschaft schon am 16. Oktober 2023 unter anderem auch unter Kenntnisgabe an die Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens feststellte (U-act. 13.0.004) und die Beschwerdeführer nochmals am 25. Oktober 2023 über ihre unverzüglich wahrzunehmenden Antragsrechte im Gerichtsstandsverfahren informierte (U-act. 13.0.006).

7.

Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der ihnen auferlegten Kosten mit der sinngemässen Begründung, es sei kein vollständiges gerichtliches Verfahren durchgeführt worden, weshalb ihnen als Privatkläger nicht wie bei einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch Kosten auferlegt werden dürfen. Nach seit Beginn des vorliegenden Strafverfahrens geltendem Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie als Privatkläger auftreten und ihre Strafanträge das Antragsdelikt der Berufsgeheimnisverletzung betreffen. Ihre Beschwerdebegründungen gehen auch in diesem Punkt daher an der Begründung der Kostenauflage vorbei, so dass darauf nicht einzutreten ist. Gegen ihre Entschädigungsverpflichtung (vgl. angef. Verfügung Disp.-Ziff. 5) wenden sie sich zu Recht nicht, da sich diese praxisgemäss bei Antragsdelikten auf Art. 432 Abs. 2 StPO stützt (BGE 147 IV 47). Die Angemessenheit der festgesetzten Kosten und Entschädigung beanstandeten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, sodass sich Erörterungen zu diesen erst teilweise in der Replik verspätet beklagten Entschädigungsfolgen erübrigen.

Dispositiv

8. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (insbes. E. 3, 5.a und 6 f.) oder ist das Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung beantragt bzw. beziffert die rechtskundige Beschuldigte im Beschwerdeverfahren nicht;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, unter Beilage v. KG-act. 25), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

2. Abteilung, unter Beilage v. KG-act. 25 und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die

2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die

Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

29. April 2024 amu

BEK 2023 173

BEK 2022 132

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2022 132

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

BEK 2023 174

Art. 203 ZPOart. 203 CPCart. 203 CPC

BEK 2022 132

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF