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Entscheid

BEK 2023 174

Präsidial

28. Dezember 2023Deutsch4 min

1. Am 1. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige von A.________ vom 24. September 2022 gegen Mitglieder der KESB Ausserschwyz, D.________, das Spital Lachen, den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz und den Regierungsrat des Kantons Schwyz wegen Diebstahls, Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von A.________ bzw. C.________ sowie einfacher, eventualiter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Gegen die ihr polizeilich am 14. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob A.________ die dem Kantonsgericht am 27. Dezember 2023 eingegangene, am 22. Dezember 2023 der Post aufgegebene, nicht unterzeichnete Beschwerde. Es wurden keine Akten und keine Stellungnahmen eingeholt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Dezember 2023

BEK 2023 174

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023, SU 2022 8338);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 1. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige von A.________ vom 24. September 2022 gegen Mitglieder der KESB Ausserschwyz, D.________, das Spital Lachen, den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz und den Regierungsrat des Kantons Schwyz wegen Diebstahls, Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von A.________ bzw. C.________ sowie einfacher, eventualiter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Gegen die ihr polizeilich am 14. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob A.________ die dem Kantonsgericht am 27. Dezember 2023 eingegangene, am 22. Dezember 2023 der Post aufgegebene, nicht unterzeichnete Beschwerde. Es wurden keine Akten und keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache, die Nichtanhand­nahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen mit der Begründung, die angefochtene Verfügung berücksichtige nicht alle Akten und Vorfälle, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt werde. Im Zeitpunkt des Einbruchs und der Freiheitsberaubung hätten keine richterlichen Verfügungen bestanden, weshalb das Vorgehen illegal sei. Mit diesen kurzen Hinweisen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander: Insbesondere nimmt sie keinen Bezug auf ihre eigene Angabe, nie kontrolliert zu haben, ob ihr etwas gestohlen worden sei. Ebenfalls äussert sie sich nicht zu den zahlreichen von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Justizentscheiden, die ihre Unterbringung und diejenige ihrer schwerstbehinderten und verbeiständeten Tochter C.________ durch die Behörden und die medizinische Versorgung ihres Kindes als rechtmässig bestätigten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, welche konkreten Akten und Vorfälle die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein juristischer Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie zur Beschwerde gegen die angeblich zum Nachteil ihrer Tochter begangenen Delikte berechtigt wäre, nachdem ihr laut angefochtener Verfügung unbestrittenermassen die Vertretungsrechte für ihre Tochter entzogen wurden.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihrer aussichtslosen Eingabe unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Dezember 2023 amu

BEK 2023 174

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF