BEK 2023 175
Präsidial
8. Februar 2024Deutsch7 min
1. Der Vorderrichter erteilte am 11. Dezember 2023 dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für den Betrag von Fr. 9’070.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. August 2023, auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese unter anderem, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 2.1 und 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Februar 2024
BEK 2023 175
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________ AG,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2023, ZES 2023 626);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Vorderrichter erteilte am 11. Dezember 2023 dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für den Betrag von Fr. 9’070.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. August 2023, auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese unter anderem, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 2.1 und 3).
Gegen diese Verfügung erhob die B.________ AG mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde (KG-act. 1). Innert Frist liess sie die Vertretungsvollmacht der Gesuchsgegnerin (nachfolgend
Beschwerdeführerin) für dieses Verfahren nachreichen (KG-act. 6 und 6/1) und leistete den Kostenvorschuss (KG-act. 5). Am 9. Januar 2024 erstatte der
Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerdeantwort
(KG-act. 10) und stellte am 10. Januar 2024 dem Gericht eine weitere Eingabe zu (KG-act. 12). Die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (KG-act. 11 und 13).
Weitere Eingaben gingen beim Kantonsgericht nicht ein.
Erwägungen
2.
Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nur schriftlich, sondern auch begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die
beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil Letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).
3.
a) Der Vorderrichter stellte im Wesentlichen fest, dass der im Recht liegende Entscheid des Bezirksgericht Aarau vom 28. April 2023, wonach die Beschwerdeführerin zur Leistung von Parteikosten von Fr. 9’070.00 verpflichtet wurde, gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 8. September 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, gegenüber welchem die Beschwerdeführerin keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe, sodass im anbegehrten Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und der Zinsenlauf ausgewiesen sei (angef. Verfügung, E. 3).
b) Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, geschweige denn auf die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Eingaben und/oder eingereichten Urkunden (vgl. Vi-act. A/I, KB 1–6). Sie setzt sich weder mit den vorderrichterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen auseinander noch stellt sie mit Ausnahme des Antrags auf aufschiebende Wirkung konkrete Rechtsbegehren bezüglich der angefochtenen Verfügung. Stattdessen zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig auf die angebliche Befangenheit des D.________ ab, weil „im Rahmen seines Entscheids im September 2023 gegenüber den Beschwerdeführern sowohl Verletzungen der BV wie auch Ehrverletzungen erfolgten“, weshalb dessen Ausstand für das Beschwerdeverfahren gefordert wird (KG-act. 1, S. 1 f.), und beschränken sich im Weiteren auf die Person des Beschwerdegegners betreffende Behauptungen (KG-act. 1, S. 2 unten) sowie im Übrigen auf das dem Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2023 zugrundeliegende Verfahren
(KG-act. 1, S. 3).
Ungeachtet der wenig nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist die Beschwerdeinstanz nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwerdeinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a). Sodann erübrigen sich mangels Mitwirkung des D.________ in der vorliegenden Beschwerdesache weitere Erörterungen zum Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
c) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im Sinne des Gesagten,
namentlich mangels einer rechtsgenügenden Begründung, präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Folglich ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe hat beim in eigener Sache
prozessierenden Anwalt grundsätzlich zu entfallen (vgl. u.a. BGE 129 V 113, E. 4.1 m.H.). Ebenso ist mangels Darlegung des Anspruchs i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch keine Umtriebsentschädigung zu sprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss
bezogen.
Es wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der
gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG ent-sprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 9’070.00.
Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), den
Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach
definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
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Februar 2024 kau
BEK 2023 175
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
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Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
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§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 129 V 113ATF 129 V 113DTF 129 V 113
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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