BEK 2023 176
Präsidial
8. Februar 2024Deutsch7 min
1. Die Vorderrichterin erteilte am 11. Dezember 2023 dem Gesuchsteller B.________ die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für die Beträge von Fr. 29’636.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2020, von Fr. 1’978.40 nebst Zins zu 5 % seit dem
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Februar 2024
BEK 2023 176
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2023, ZES 2023 580);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Vorderrichterin erteilte am 11. Dezember 2023 dem Gesuchsteller B.________ die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für die Beträge von Fr. 29’636.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2020, von Fr. 1’978.40 nebst Zins zu 5 % seit dem
27. Juni 2023 und von Fr. 75.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2023, abzüglich Fr. 7’272.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2023 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin A.________ AG und verpflichtete diese unter anderem, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 2.1 und 3).
Gegen diese Verfügung erhob die D.________ AG mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 beim Kantonsgericht „Nichtigkeitsbeschwerde“
(KG-act. 1). Am 28. Dezember 2023 wurde der D.________ AG eine Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung angesetzt, um die fehlende Vollmacht durch die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin dem Gericht einzureichen, unter Androhung und Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO, dass im Unterlassungsfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Innert verfügter Nachfrist (und auch bis dato) ging beim Kantonsgericht keine Vertretungsvollmacht ein. Am
4. Januar 2024 erstatte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort (KG-act. 6), die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 8). Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Erwägungen
2.
Weil die D.________ AG dem Kantonsgericht für das vorliegende Verfahren keine Vollmacht durch die Beschwerdeführerin einreichte, obschon sie dazu aufgefordert wurde (KG-act. 2) und die Gegenpartei die gehörige Bevollmächtigung bereits vorinstanzlich thematisiert hatte (vgl. Vi-act. A/III), hat die „Nichtigkeitsbeschwerde“ vom 23. Dezember 2023 androhungsgemäss als nicht erfolgt zu gelten. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten (vgl. Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 132 N4). Abgesehen davon begann die zehntägige Rechtsmittelfrist am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin, d.h. am 13. Dezember 2023 zu laufen (vgl. Vi-act. 7; vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO), und endete am 22. Dezember 2023, womit die am 23. Dezember 2023, 00:11:10 MEZ, elektronisch eingereichte Beschwerde nicht fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m.
Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. KG-act. 1 [Abgabequittung]). Auf die Beschwerde wäre demzufolge auch wegen Verspätung nicht einzutreten.
3.
Ungeachtet des Gesagten entspräche die Beschwerde auch nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe im Sinne von Lehre und Rechtsprechung. Eine Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist nicht nur schriftlich, sondern ebenso begründet einzureichen. Das heisst, die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund i.S.v. Art. 320 ZPO krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf
Art. 132 Abs. 2 ZPO – so namentlich wie vorliegend bei fehlender Vollmacht – eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil Letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).
Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2023 einzig die angebliche Befangenheit des – in der vorliegenden Beschwerdesache im Übrigen nicht mitwirkenden – Kantonsgerichtspräsidenten, weil „im Rahmen seines Entscheids im September 2023 gegenüber den Beschwerdeführern sowohl Verletzungen der BV wie auch Ehrverletzungen erfolgten“
(KG-act. 1, S. 1 f.). Im Weiteren beschränkt sich ihre Eingabe auf Behauptungen in Bezug auf die Person des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (KG-act. 1, S. 2 unten) sowie im Übrigen – soweit überhaupt verständlich – auf ein angebliches im Kanton Aargau noch hängiges Verfahren und/oder Revisionsverfahren (KG-act. 1, S. 3). Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorderrichterin in der Verfügung
ZES 2023 580 vom 11. Dezember 2023 lassen sich in der Beschwerde indes genauso wenig finden wie – mit Ausnahme des Antrags auf aufschiebende Wirkung – konkrete Rechtsbegehren.
4.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im Sinne des Gesagten präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Folglich ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00
(vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf
Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat zudem die anwaltlich vertretene Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die beantragte Entschädigung von mindestens Fr. 1’600.00 zzgl. MWST erscheint in Berücksichtigung der Einfachheit der Streitsache sowie der knapp siebenseitigen Beschwerdeantwort (KG-act. 6) nicht angemessen und die Entschädigung ist mangels Einreichung einer spezifizierten Kostennote in Anwendung der §§ 2, 3, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA auf pauschal Fr. 600.00 festzusetzen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 250.00 wird der Beschwerdeführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Kantonsgericht mit Fr. 600.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 24’416.05.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
8.
Februar 2024 kau
BEK 2023 176
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132n mit Anlage und Beilagenart. 132n avec annexe et addendaart. 132n 4
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
ZK2 2023 28
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 3 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF