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Entscheid

BEK 2023 177

Kammer

21. Juni 2024Deutsch5 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt im Zusammenhang mit einer angeblich nicht bewilligten Nutzungsänderung gegen D.________ eine Strafuntersuchung betreffend eine Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (SU A4 2022 1174 U-act. 5). D.________ verdächtigt A.________ und den Gemeinderat _______ des Amtsmissbrauchs, weil sie ihn nur zu einem nachträglichen Baugesuch aufgefordert hätten, um auf seine Kosten der Gemeinde fehlende Pläne erhältlich zu machen. Daher habe er Strafanzeige erstattet

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Juni 2024

BEK 2023 177

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

13. Dezember 2023, SU 2023 9015);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt im Zusammenhang mit einer angeblich nicht bewilligten Nutzungsänderung gegen D.________ eine Strafuntersuchung betreffend eine Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (SU A4 2022 1174 U-act. 5). D.________ verdächtigt A.________ und den Gemeinderat _______ des Amtsmissbrauchs, weil sie ihn nur zu einem nachträglichen Baugesuch aufgefordert hätten, um auf seine Kosten der Gemeinde fehlende Pläne erhältlich zu machen. Daher habe er Strafanzeige erstattet

(U-act. 21 Rn 93 ff., 103 ff. und 129 ff.). Unter neuer Dossier-Nr. SU A4 2023 9015 sistierte die Staatsanwaltschaft ohne förmliche Verfahrenseröffnung die Untersuchung gegen A.________ und den Gemeinderat solange, bis ein rechtskräftiges Urteil im Übertretungsstrafverfahren SU 22 1174 gegen D.________ vorliege. Gegen diese Sistierung beschwerte sich A.________ beim Kantonsgericht. Er beantragt, diese Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Schreiben kommentarlos (KG-act. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft sistierte die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Gemeinderat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in dem durch sie dem Einzelrichter am Bezirksgericht March überwiesenen Übertretungsstrafverfahren gegen D.________ (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO), weil jenem Strafbefehl die Qualifikation der Nutzungsänderung als baubewilligungspflichtig zugrunde liege. Der Beschwerdeführer behauptet, die Baubewilligungspflicht der Nutzungsänderung sei irrelevant, da selbst wenn dem so sei, immer noch die Frage offen sei, ob er das Baubewilligungsverfahren eingeleitet habe, um der Gemeinde kostenfreie Pläne zu verschaffen

(KG-act. 1).

Erwägungen

a) Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt zwar eine Kann-Bestimmung dar und räumt, wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht

erscheint" ergibt, der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1; BEK 2018 26/27 vom 14. Mai 2018 E. 2; je m.H.).

b) Die Überlegung des Beschwerdeführers, dass sich die in den beiden Strafverfahren zu klärenden Fragen nicht überschneiden müssen, ist zutreffend. Falsch ist hingegen die Annahme gänzlicher Irrelevanz der künftigen Erkenntnisse im Übertretungsstrafverfahren gegen den Strafanzeigeerstatter. Es ist vielmehr offensichtlich, dass ein Sachzusammenhang zwischen den beiden Strafverfahren besteht, die Klärung der Baubewilligungspflicht der

inkriminierten Nutzungsänderung für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs von Bedeutung sein kann und der Staatsanwaltschaft folglich Ermessen einzuräumen ist. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von der Staatsanwaltschaft angenommene Baubewilligungspflicht für das Übertretungsstrafverfahren gegen den Strafanzeigeerstatter ausgangsrelevant ist. Sollte gemäss dem dafür mittlerweile zuständigen Strafrichter eine Baubewilligungspflicht und damit ein legitimer Zweck zur Anordnung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens inkl. Einreichung von Situations- und Bauplänen etc. (vgl. §§ 75 und 77 Abs. 1 PBG) vorliegen, kann sich diese Erkenntnis im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht bloss theoretisch auf die Beurteilung eines angeblichen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB auswirken, sondern die Untersuchung der tatbestands- und damit entscheidwesentlichsten Fragen wie der Rechtmässig- und Verhältnismässigkeit des Einsatzes staatlicher Macht oder der besonderen Vorteils-

oder Nachteilsabsicht (vgl. etwa BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.) erheblich erleichtern. Ein nachträgliches verwaltungsrechtliches Baubewilligungsverfahren erscheint für die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, wie er zutreffend vorbringt, hingegen unerheblich. Die Sistierung nur wenige Monate nach der Strafanzeige ist auch in Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot vorläufig nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zwar vorbringt, es könnten Dokumente vorgelegt werden, die belegten, dass das Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage fundierter Hinweise und damit zu Recht eingeleitet worden sei, dies jedoch unterlässt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht über-schreitet, wenn sie das Strafverfahren bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils im Übertretungsstrafverfahren sistiert. Festzuhalten bleibt indes, dass das Beschleunigungsgebot der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen setzt (vgl. BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3 m.H.). Es wird deshalb Sache der Staatsanwaltschaft sein, das Beschleunigungsgebot im Auge zu behalten und das vorliegende Verfahren des Ausgangs des Übertretungsstrafverfahrens gegen den Strafanzeigeerstatter inkl. möglicher Rechtsmittel ungeachtet nicht zu lange sistiert zu lassen.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A je an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach

definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

25. Juni 2024 amu

BEK 2023 177

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

1B_318/2020

BEK 2018 26

§ 75 PBG

§ 77 PBG

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

1B_318/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF