BEK 2023 18
Präsidial
14. März 2023Deutsch4 min
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2023 zufolge Nichterscheinens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung fest, dass dessen Einsprache vom 7. Juli 2022 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe 12. Februar 2023) beanstandet der Beschuldigte beim Bezirksgericht, dass es die Termine festgesetzt habe, ohne ihn zu orientieren. Ferner habe sein Verteidiger, dem keine Informationen mehr gesendet werden dürften, von der Polizei und „von der Auto Garage F.________ namens G.________, nur fade Information“ eingeholt und „sich Jetzt aus dem Staub“ gemacht. Auf einem separaten, nicht unterzeichneten Blatt, datiert vom 8. Februar 2023, äussert sich der Beschuldigte „zur Information“ (KG-act. 2). Die Einzelrichterin überwies dem Kantonsgericht die Eingabe als Beschwerde (KG-act. 1). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und ihm unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten, eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um genaue begründete Beschwerdeanträge zu stellen (KG-act. 3). Der Beschuldigte teilte mit, dass die Anträge klar seit längerer Zeit begründet seien (KG-act 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. März 2023
BEK 2023 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Rückzug Einsprache / Rechtskraft Strafbefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2023, SEO 2022 18);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2023 zufolge Nichterscheinens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung fest, dass dessen Einsprache vom 7. Juli 2022 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe 12. Februar 2023) beanstandet der Beschuldigte beim Bezirksgericht, dass es die Termine festgesetzt habe, ohne ihn zu orientieren. Ferner habe sein Verteidiger, dem keine Informationen mehr gesendet werden dürften, von der Polizei und „von der Auto Garage F.________ namens G.________, nur fade Information“ eingeholt und „sich Jetzt aus dem Staub“ gemacht. Auf einem separaten, nicht unterzeichneten Blatt, datiert vom 8. Februar 2023, äussert sich der Beschuldigte „zur Information“ (KG-act. 2). Die Einzelrichterin überwies dem Kantonsgericht die Eingabe als Beschwerde (KG-act. 1). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und ihm unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten, eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um genaue begründete Beschwerdeanträge zu stellen (KG-act. 3). Der Beschuldigte teilte mit, dass die Anträge klar seit längerer Zeit begründet seien (KG-act 5).
Erwägungen
2.
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Muss das Rechtsmittel begründet werden, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte stellt auch innert gewährter Nachfrist keine Anträge, d.h. er gibt nicht an, welche Punkte des Entscheids er inwieweit anficht. Wenn er behauptet, die Vorderrichterin habe irgendwelche Termine festgesetzt, ohne ihn zu orientieren, setzt er sich unbegründet über die angefochtene Verfügung hinweg, wonach er zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (vgl. angef. Verfügung lit. G sowie E. 1.1 m.H. auf den Zustellungsnachweis der Vorladung in Vi-act. 35). Im Weiteren enthalten seine Eingaben keine Einlassungen hinsichtlich seines Nichterscheinens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Erwägungen der Vorderrichterin (angef. Verfügung E. 1.1) dazu, dass dieses unentschuldigt sei. Somit setzt sich der Beschuldigte mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Daran ändert nichts, dass er andeutet, weitere Beweismittel anrufen zu wollen, da mangels seines Erscheinens kein Beweisverfahren durchgeführt werden konnte. Auch ein Laie muss sich die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Mithin ist auf die Beschwerde auch mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde ohne Stellungnahmen von Gegenpartei und Staatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
14. März 2023 kau
BEK 2023 18
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF