BEK 2023 20
Kammer
5. Juli 2023Deutsch13 min
1. a) Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 ersuchte die B.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, ihr in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg vom 2. Juni 2022 gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 1’529.85 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2021 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Vi-act. 1). Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 23. Januar 2023 beantragte der Gesuchsgegner, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 1’529.85 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2021 gut.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. Juli 2023
BEK 2023 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Januar 2023, ZES 2022 639);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 ersuchte die B.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, ihr in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg vom 2. Juni 2022 gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 1’529.85 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2021 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Vi-act. 1). Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 23. Januar 2023 beantragte der Gesuchsgegner, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 1’529.85 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2021 gut.
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 15. Februar 2023 (Postaufgabe: 16. Februar 2023) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 23. Januar 2023 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 beantragte die Gesuchstellerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5).
2. Nach der Rechtsprechung zur Berufung im Sinne von Art. 311 ff. ZPO zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Auch die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Fehlt hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 38; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 N 4 und Art. 311 ZPO N 15), weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und die Rechtsmittelinstanz nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden kann, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1). Das gilt für die Berufung gleichermassen wie für die Beschwerde (Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).
3. Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb der vorinstanzliche Einwand des Gesuchsgegners, wonach ihm die Perimeter-Veranlagungsverfügung vom 15. April 2013 sowie die Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 2, KB 8 und 9) nicht eröffnet worden seien, weil sie dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. November 2021 (Vi-act. 2, KB 2) nicht beigelegen seien (Vi-act. 5), nicht zu überzeugen vermöge. Das Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. November 2021 enthalte eine Auflistung von Unterlagen, unter anderem die Bezeichnung „Rechtsmittelbelehrung“, die mit dem Schreiben hätten verschickt werden sollen (Vi-act. 2, KB 2). Die Gesuchstellerin habe ausserdem eine Kopie der Rechtsmittelbelehrung produziert (Vi-act. 2, KB 9). Die Zustellung des Schreibens vom 22. November 2021 sei mit dem Track & Trace-Auszug (Vi-act. 2, KB 10) bewiesen. Deswegen sei zu vermuten, dass dem Gesuchsgegner auch die darin erwähnten Beilagen zugestellt worden seien, da er nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit beweise, dass der Gesuchstellerin ein Fehler unterlaufen sei. Es sei daher von einer rechtsgenügenden Zustellung der Perimeter-Veranlagungsverfügung vom 15. April 2013 sowie der Rechtsmittelbelehrung auszugehen (angef. Verfügung, E. 1.3.3 S. 4 f.).
Der Gesuchsgegner bringt im Beschwerdeverfahren noch vor, er bestreite, dass dem Schreiben vom 22. November 2021 eine Rechtsmittelbelehrung beigelegen sei. Dies würde auch dem betreffenden Schreiben widersprechen (KG-act. 1, S. 1 unten). Der Gesuchsgegner setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der ersten Instanz jedoch nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sich ihre Erwägungen nicht aufrechterhalten lassen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der Erhalt der Rechtsmittelbelehrung dem Schreiben vom 22. November 2021 widersprechen soll, wird doch im Schreiben, wie die Vorinstanz korrekt erkennt, ausdrücklich erwähnt, dass der Gesuchsgegner in der Anlage unter anderem die Rechtsmittelbelehrung erhalte (Vi-act. 2, KB 2). Fehlt es somit hinsichtlich des Erhalts der Rechtsmittelbelehrung an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Begründung der Vorinstanz offensichtlich mangelhaft sein soll.
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 2, KB 9) erhielt, erweist sich dessen Vorbringen, wonach zwischen der Rechtsmittelbelehrung und den Rechnungen vom 22. November 2021 kein Zusammenhang bestehe und die Rechnungen auch nicht auf eine Verfügung schliessen liessen (KG-act. 1, S. 2 Abs. 2), als nicht stichhaltig, sodass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
4. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, gemäss der von der Gesuchstellerin mit Rechtsöffnungsgesuch vom 9. Dezember 2022 eingereichten undatierten Rechtsmittelbelehrung des Bezirks Schwyz könne gegen die vorstehende Verfügung innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Es sei nicht nachvollziehbar, gegen welche Verfügung Einsprache erhoben werden könne (KG-act. 1, S. 2 oben), was die Gesuchstellerin in Abrede stellt (KG-act. 5, S. 3 N 3).
a) Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich falsch sein soll. Er nennt nicht, welche Erwägung der angefochtenen Verfügung sein Vorbringen betreffen soll. Der Gesuchsgegner führt nicht aus, wo im erstinstanzlichen Verfahren er solches bereits vorgetragen haben soll und dass die Vorinstanz darauf nicht eingegangen sei. Mangelt es der Beschwerde auch diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2 vorne).
b) Falls auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners einzutreten wäre, ist zu bemerken, was folgt: Die Gesuchstellerin stützt ihre Forderung auf die Perimeter-Veranlagungsverfügung des Bezirks Schwyz vom 15. April 2013 (Vi-act. 2, KB 8) und ihre Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 2012, 2014, 2017 und 2019 über die Einzugshöhe der Perimeterbeiträge (Vi-act. 2, KB 3-6), die beide zusammen den Rechtsöffnungstitel bilden (Vi-act. 1, S. 4 N 9). Dass sich die Rechtsmittelbelehrung auf die Perimeter-Veranlagungsverfügung vom 15. April 2013 (Vi-act. 2, KB 8) bezieht, ist nachvollziehbar, zumal zuunterst auf dieser Verfügung erwähnt wird, „Rechtsmittelbelehrung… siehe Rückseite“ (Vi-act. 2, KB 8) und die Rechtsmittelbelehrung mit den Worten „gegen die vorstehende Verfügung…“ beginnt (Vi-act. 2, KB 9). Das Gleiche muss für die auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gründenden Rechnungen 2012, 2014, 2017 und 2019 (Vi-act. 2, KB 3-6) gelten, da in jeder einzelnen Rechnung festgehalten wurde, „als Beilage zur Rechnung erhalten Sie die Perimeterveranlagung, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Durchsetzbarkeitsbescheinigung des Bezirks Schwyz“. Überdies beruhen die Rechnungsbeträge auf dem in der erwähnten Veranlagungsverfügung genannten Schatzungswert von Fr. 496’700.00 (vgl. Vi-act. 2, KB 3-6 und 8). Daher ist plausibel, gegen welche Verfügung der Gesuchsgegner hätte Einsprache erheben können. Dessen Vorbringen erweist sich damit als unzutreffend, könnte infolge hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung überhaupt darauf eingetreten werden.
5. Die Vorinstanz erwägt sodann, der Gesuchsgegner habe sich gegen die Perimeter-Veranlagungsverfügung vom 15. April 2013 und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 2012, 2014, 2017 und 2019 der Gesuchstellerin über die Einzugshöhe der Perimeterbeiträge zur Wehr setzen und damit die grundlegenden Parameter zur Berechnung des Perimeterbeitrags anfechten können. Gemäss Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigung des Bezirks Schwyz vom 23. Mai 2022 seien keine Rechtsmittel gegen die erwähnte Verfügung und die genannten Beschlüsse ergriffen worden. Der Gesuchsgegner habe die Richtigkeit der Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigung vom 23. Mai 2022 bestritten. Die vom Gesuchsgegner behauptete Einsprache vom 14. Juli 2011 sei gegen die Perimeterveranlagung vom 29. Juni 2011 bzw. nicht gegen jene vom 15. April 2013 gerichtet gewesen. Der Gesuchsgegner behaupte aber nicht, dass er gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2013 ein Rechtsmittel ergriffen habe. Ebenso wenig ergebe sich solches aus den Akten. Auch vermöge der Gesuchsgegner nicht zu beweisen, dass er gegen die in der Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigung vom 23. Mai 2022 genannten Mitgliederbeschlüsse ein Rechtsmittel eingereicht habe. Daher sei ein Fehler in der erwähnten Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigung nicht ersichtlich, weshalb die Perimeter-Veranlagungsverfügung vom 15. April 2013 und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 2013, 2015, 2018 und 2019 (recte: 2012, 2014, 2017 und 2019) rechtskräftig und vollstreckbar seien (angef. Verfügung, E. 1.3.2 S. 3 f.).
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe erstmals mit Eingang der Kopie der Rechtskraftbescheinigung vom 15. November 2021 Kenntnis über die Beschlüsse der Gesuchstellerin erhalten. Als Laie sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, im Jahr 2021 gegen einen Einzug (der Perimeterbeiträge) aus den Jahren 2012 und 2013 Einsprache zu erheben, da die Vollstreckbarkeit schon bescheinigt sei. Diesfalls hätte die Gesuchstellerin ihn zumindest darüber aufklären müssen, wo er die Einsprache hätte einreichen können (KG-act. 1, S. 2 Abs. 3). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner sei bei der Zugabe zu behaften, dass er spätestens mit Zustellung der Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigung vom 15. November 2021 und somit am 23. November 2021 Kenntnis von ihren Beschlüssen erhalten habe, wogegen er innert der Frist von 20 Tagen keine Einsprache erhoben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar gewesen sei, eine Einsprache einzureichen (KG-act. 5, S. 4 N 4).
b) Der Gesuchsgegner führt nicht aus, wo im erstinstanzlichen Verfahren er bereits vorgetragen haben soll, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, im Jahr 2021 gegen einen Einzug der Perimeterbeiträge aus den Jahren 2012 und 2013 Einsprache zu erheben, weshalb die Gesuchstellerin ihn zumindest darüber hätte aufklären müssen, wo er die Einsprache einreichen könne. Ebenso wenig erklärt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz auf sein Vorbringen nicht eingegangen sei. Auch diesbezüglich fehlt der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und somit eine hinreichende Begründung, sodass darauf nicht einzutreten ist.
c) Bei einem Eintreten auf das besagte Vorbringen des Gesuchsgegners wäre Folgendes zu beachten: Der Gesuchsgegner räumt ein, von den Beschlüssen der Gesuchstellerin mit Eingang der Kopie der Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigung vom 15. November 2021 und somit am 23. November 2021 (Vi-act. 2, KB 10) Kenntnis erhalten zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. November 2021 (Vi-act. 2, KB 2) nicht nur die Rechnungen 2012, 2014, 2017 und 2019 der Perimeterbeiträge für seine Liegenschaft, die Vollstreckbarkeits-/Rechtskraftbescheinigungen des Bezirks Schwyz und die Perimeterveranlagung, sondern auch die Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 2, KB 9) am 23. November 2021 erhielt (vgl. E. 3 vorne; Vi-act. 2, KB 2-10). In der mit Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. November 2021 dem Gesuchsgegner zugestellten Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die vorstehende Verfügung innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bezirksrat Schwyz schriftlich Einsprache erhoben werden könne. Somit wusste der Gesuchsgegner, dass er die Einsprache beim Bezirksrat hätte einreichen können. Das Vorbringen des Gesuchsgegners erweist sich daher als nicht stichhaltig, sodass dazu weitere Ausführungen nicht erforderlich sind.
6. Der Gesuchsgegner bringt vor, im Weiteren verweise er auf seine schriftlichen Einreden, die er anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 23. Januar 2023 abgegeben habe (KG-act. 1, S. 2 Abs. 4). Damit zeigt er anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht auf, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen, weshalb zufolge mangels (hinreichender) Begründung auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners nicht einzutreten ist.
7. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 450.00 (vgl. auch KG-act. 2) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dieser überdies zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu leisten.
Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte zu (Art. 96 ZPO; § 1 Abs. 2 GebTRA sowie § 81 Abs. 2 JG). Reicht eine Partei keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin musste eine zweiseitige Beschwerdeschrift studieren und verfasste eine Beschwerdeantwort von vier Seiten. Die Streitsache ist weder als schwierig und wegen des geringen Streitwerts von Fr. 1’529.85 noch als wichtig zu bezeichnen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’529.85.
Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
10.
Juli 2023 rfl
BEK 2023 20
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_580/2021
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5A_580/2021
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_350/2019
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5A_247/2013
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Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 1 GebTRA
§ 81 JG
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 12 GebTRA
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