BEK 2023 26
Präsidial
3. April 2023Deutsch4 min
3. April 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 3. April 2023
BEK 2023 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2023, SU 2023 1532);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2023 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) einen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erliess und darin u.a. eine Blut- und Urinentnahme anordnete (angefochtene Verfügung);
- die Verfügung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Post am 17. Februar 2023 zugestellt wurde (angefochtene Verfügung, Sendungsverfolgung);
- die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht am 27. Februar 2023 zuständigkeitshalber mehrere E-Mails mit dem Betreff „Einsprache zu Verfahren SU A4 2023 1532 […]“ überwies (KG-act. 1 f.);
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
- vorliegend die zehntägige Beschwerdefrist am 18. Februar 2023 zu laufen begann und am 27. Februar 2023 endete;
- für die Beschwerde in Art. 396 Abs. 1 StPO die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben ist, weshalb die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet und datiert sein muss (Art. 110 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; Hafner/Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 110 StPO N 7; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 12), und dass die Einreichung einer Eingabe per E-Mail ohne elektronische Signatur keine fristwahrende Wirkung hat (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 110 StPO N 9a);
- die E-Mails des Beschuldigten weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine elektronische Signatur enthielten (KG-act. 2–2/3), ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2023 eine Nachfrist von fünf Tagen seit deren Zustellung gewährt wurde, um die E-Mails entweder schriftlich (inkl. Unterschrift) oder elektronisch mit elektronischer Signatur einzureichen, und ihm unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO angedroht wurde, dass die E-Mails und mithin die Beschwerde im Säumnisfall als nicht eingegangen gelten und auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten wird (KG-act. 3);
- dass der Beschuldigte diese fünftägige Frist, die am Folgetag der Zustellung vom 4. März 2023, also am 5. März 2023, zu laufen begann und am 9. März 2023 endete (Art. 90 f. StPO; KG-act. 3, Sendungsverfolgung), unbenutzt verstreichen liess, womit ein nicht mehr zu behebender Mangel vorliegt (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 12);
- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- auf eine Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
3. April 2023 kau
BEK 2023 26
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Erwägungen
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF