BEK 2023 28
Kammer
24. November 2023Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 4. November 2022 betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Drohung sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei und entschädigte dessen amtliche Verteidigerin A.________ pauschal mit Fr. 14’000.00 (inkl. Auslagen und MWST, Fr. 180.00 Stundenansatz, vgl. Dispositivziffer 5.a). Die amtliche Verteidigerin, vertreten durch einen Anwalt derselben Kanzlei, beschwert sich am 27. Februar 2023 rechtzeitig gegen die Höhe dieser Entschädigung beim Kantonsgericht. Sie beantragt eine Entschädigung des Aufwands von Fr. 13’109.44 zzgl. 7.7 % MWST und der Barauslagen von Fr. 1’357.90 zzgl. 7.7 % MWST, total Fr. 15’581.25 (inkl. MWST), eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. November 2023
BEK 2023 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
Entschädigung amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2022, SGO 2022 5);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 4. November 2022 betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Drohung sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei und entschädigte dessen amtliche Verteidigerin A.________ pauschal mit Fr. 14’000.00 (inkl. Auslagen und MWST, Fr. 180.00 Stundenansatz, vgl. Dispositivziffer 5.a). Die amtliche Verteidigerin, vertreten durch einen Anwalt derselben Kanzlei, beschwert sich am 27. Februar 2023 rechtzeitig gegen die Höhe dieser Entschädigung beim Kantonsgericht. Sie beantragt eine Entschädigung des Aufwands von Fr. 13’109.44 zzgl. 7.7 % MWST und der Barauslagen von Fr. 1’357.90 zzgl. 7.7 % MWST, total Fr. 15’581.25 (inkl. MWST), eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigerin ist, falls lediglich die Entschädigung angefochten wird, in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (BEK 2021 6 vom 6. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
3. Das Strafgericht beanstandete die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in zeitlicher Hinsicht Aufwendungen vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung am 17. September 2020 sowie auch überhöhte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sühneverhandlung, der Stellungnahme zu einem Aktengutachten, Rechtsabklärungen und der Redaktion des Plädoyers enthalte. Überdies seien Kürzestaufwände nicht in vollem Umfang zu entschädigen. Deswegen entschädigte sie die Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin pauschal mit Fr. 14’000.00 (vgl. angef. Urteil S. 25 f. E. V/2.1). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich einverstanden und bestreitet die Kürzungen ihrer Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 17. September 2020 angefallen sind. Mit dieser Auffassung räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die von ihr eingereichte Kostennote nicht in allen Punkten angemessen war. Daher stand es der Vorinstanz nach § 6 Abs. 1 GebTRA frei, die Vergütung nach Ermessen im Rahmen des Tarifs (§ 13 lit. a GebTRA) pauschal festzulegen (§ 2 GebTRA) und von einer detaillierten Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote abzusehen. Insoweit stösst daher der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf die weiteren Kürzungen die Begründungspflicht verletzt bzw. sich nicht hinreichend mit der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt, ins Leere. Ebenso wenig muss daher auf die Beschwerde weiter eingegangen werden, als darin einzelne Positionen der erstinstanzlichen Honorarrechnung gerechtfertigt werden und darüber hinaus das Anwaltsgeheimnis geltend gemacht wird. Bei zulässiger pauschaler Honorarbemessung werden die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.2 m.H.). Dass die pauschale Entschädigung hier nur rund 10 % unter dem Honorarrechnungstotal lag, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz wegen einer unangemessenen Position der eingereichten Kostennote die Vergütung pauschal festsetzen konnte, ohne sich mit den weiteren Positionen auch nur schon grundsätzlich mit deren Angemessenheit oder gar im Detail auseinandersetzen zu müssen. Die verhältnismässig geringe Differenz zeigt nur, dass die pauschale Entschädigung von Fr. 14’000.00 auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 180.00 einen Aufwand von rund neun Arbeitstagen abdeckt und mithin nicht ausserhalb eines vernünftigen Rahmens liegt, was die Beschwerdeführerin weder in der Gesamtbetrachtung noch in Bezug auf den Tarifansatz behauptet.
4. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R inkl. Kopie KG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Erwägungen
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30.
November 2023 amu
BEK 2023 28
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BEK 2021 6
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
6B_375/2016
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF