BEK 2023 29
Präsidial
14. März 2023Deutsch2 min
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. März 2023
BEK 2023 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
unlauterer Wettbewerb
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023, SU 2020 1308);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2023 verfügte, das Strafverfahren gegen D.________ respektive die E.________ AG werde weiterhin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241; UWG) geführt;
- der Beschwerdeführer am 8. März 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhob (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2023 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- das Verfahren nach Beschwerderückzug präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 10. März 2023 an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Erwägungen
Versand
14.
März 2023 kau
BEK 2023 29
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF