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Entscheid

BEK 2023 31

Kammer

11. Oktober 2023Deutsch14 min

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. zz betrieb die C.________ A.________ für den Betrag von Fr. 162’383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Als Forderungsgrund wurde Folgendes angegeben (Vi-KB 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Oktober 2023

BEK 2023 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Februar 2023, ZES 2022 510);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. zz betrieb die C.________ A.________ für den Betrag von Fr. 162’383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Als Forderungsgrund wurde Folgendes angegeben (Vi-KB 3):

EUR 169’311.35, umgerechnet zum tagesaktuellen Mittelkurs vom 23.09.2022 von 0.95908

Immobiliardarlehen Konto yy, Grundschuldurkunde xx vom 12.04.2012 inkl. Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Kündigungsschreiben vom 21.12.2020, Forderungsberechnung per 23.09.2022 und Jahreskontoauszüge 2015 bis 2021.

Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 11. Oktober 2022 stellte die C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March folgendes Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1):

1. Es sei die deutsche Grundschuldbestellung des Notariats I Stockach mit Übernahme der persönlichen Haftung und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, ausgefertigt am 12. April 2012 durch den Notar H.________ vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären (inzidente Anerkennung).

2a. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Kreis Altendorf Lachen für den Betrag von CHF 162’383.12 zzgl. Zins zu 4.12 % seit dem 24.09.2022 und zzgl. Kosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

2b. Eventualiter sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Kreis Altendorf Lachen für den Betrag von CHF 162’383.12 zzgl. Zins zu 4.12 % seit dem 24.09.2022 und zzgl. Kosten die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs (Vi-act. 6). Die Parteien reichten am 23. Dezember 2022 bzw. 23. Januar 2023 weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. 10 und 12).

Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 162’383.12 (= Euro 169’311.35) nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz Deutschland (maximal 4.12 % Zins) seit 24.09.2022 (Dispositivziffer 1), erhob die Gerichtskosten von Fr. 800.00 bei der Gesuchstellerin unter Einräumung der Ersatzpflicht der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin mit pauschal Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 13. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Oktober 2022 abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 1). Mit Beschwerdeant­wort vom 27. März 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 7). Die Beschwerdeant­wort wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (KG-act. 8). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

2.

a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nebst den Einwänden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, also Tilgung, Stundung und Verjährung, stehen der verpflichteten Partei im Falle von ausländischen öffentlichen Urkunden alle Einwendungen zur Verfügung, welche der jeweils anwendbare Staatsvertrag vorsieht. Im Falle von öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 57 LugÜ können entgegen dem engen Wortlaut der Bestimmung nach herrschender Auffassung nebst Verstössen gegen den ordre public alle materiellen und prozessualen Einwände gegen die ausländische Urkunde vorgebracht werden (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 28; Gelzer, in: Dasser/‌Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 57 LugÜ N 27 f.). In casu ist unbestritten, dass die Grundbuchbestellungsurkunde des Notariats Stockach vom 12. April 2012 die Voraussetzungen von Art. 57 LugÜ erfüllt und daher grundsätzlich ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (KG-act. 1 S. 7).

b) Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht der beschränkten Untersuchungsmaxime, d.h. der Rechtsöffnungsrichter hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel und die Prozessvoraussetzungen vorliegen (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 50). Der Rechtsöffnungsrichter hat insbesondere die sog. drei Identitäten zu prüfen: erstens die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zweitens die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGer Urteil 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.4.1; BGE 139 III 44 E. 4.1.1.).

c) aa) Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 189). Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen also übereinstimmen. Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 37). Kann die Forderung nicht eindeutig identifiziert werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 189).

bb) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei das Schuldversprechen gemäss Ziff. 3 der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. April 2012. Betrieben worden sei hingegen ein Immobiliardarlehen. Im Zahlungsbefehl würden nebst dem „Immobiliardarlehen Konto yy“ die Kündigung des Darlehens und dessen Berechnung sowie die Jahreskontoauszüge 2015 bis 2021 erwähnt. Die Berechnung des Darlehens vom 23. September 2022 und die erwähnten Jahreskontoauszüge seien dem Betreibungsbegehren beigelegt worden, nicht jedoch die Grundschuldbestellungsurkunde, es fehle denn auch ein Hinweis auf das Schuldversprechen gemäss Ziff. 3 der Grundschuldbestellungsurkunde. Diesem Umstand habe die Vor­instanz nicht Rechnung getragen. Jedenfalls habe die Gesuchsgegnerin die Betreibung als Rückforderung des Immobiliardarlehens verstehen müssen, wobei der Umstand, dass auch die Grundschuldbestellungsurkunde erwähnt sei, dem nicht entgegenstehe, weil im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung tatsächlich eine Grundschuld errichtet worden sei. Entgegen der Ansicht der Vor­instanz sei denn auch die Erwähnung der Grundschuldbestellungsurkunde nicht von Bedeutung, weil es nicht um die Geltendmachung einer Grundschuld gegangen sei. Die Grundbuchbestellungsurkunde dürfe nicht mit dem abstrakten Schuldversprechen gleichgesetzt werden. Im Zahlungsbefehl erwähnt sei das Immobiliendarlehenskonto, dies im Zusammenhang mit der Kündigung vom 21. Dezember 2020, den Jahreskontoauszügen 2015-2021 und der Berechnung des Darlehens per 23. September 2022. Damit werde die Fälligkeit des Darlehens erläutert. Weil hingegen das abstrakte Schuldversprechen im Zahlungsbefehl nie erwähnt worden sei, könne daraus gerade nicht geschlossen werden, wie die Vor­instanz dies getan habe, dass dieses Gegenstand der Betreibung gewesen sein müsse (KG-act. 1 S. 8 ff.).

cc) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es sei falsch, dass im Betreibungsbegehren nicht auf die Grundschuldurkunde abgestellt worden sei. Auch sei der Gesuchsgegnerin die Grundschuldurkunde bekannt gewesen, nachdem ihr diese gemäss Zustellungszeugnis am 17. August 2022 zugestellt worden sei. Zudem habe sich die Gesuchstellerin in der Betreibung ausdrücklich auf die „Zwangsvollstreckungsunterwerfung“ und damit auf Ziff. 3 der Grundschuldurkunde berufen. Weil die Gesuchstellerin nicht die gesamte Forderung aus der Grundschuldurkunde von EUR 330’000.00 geltend gemacht habe, sondern einen geringeren Betrag, sei sie bestrebt gewesen, durch die Forderungsberechnung und Nennung der Hintergründe Transparenz zu schaffen. Daraus könne ihr kein Nachteil erwachsen (KG-act. 7 S. 2 ff.).

dd) Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass dem Betreibungsbegehren vom 23. September 2022 eine Forderungsberechnung per gleichem Datum und die Jahreskontoauszüge 2015 bis 2021 beilagen (Vi-KB 4 S. 2). Im Zahlungsbefehl werden unter „Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ das „Immobiliardarlehen Konto yy“, die „Grundschuldurkunde xx vom 12.04.2012 inkl. Zwangs­vollstreckungsunterwerfung“, das Kündigungsschreiben vom 21.12.2020, die Forderungsberechnung per 23.09.2022 und die Jahreskontoauszüge 2015 bis 2021 erwähnt (Vi-KB 3). Die Grundschuldurkunde enthält unter Ziff. 3 folgenden Passus (Vi-KB 2):

3.

Persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstige Nebenleistung) entspricht, übernimmt der Darlehensnehmer

Frau A.________ […]

– […] – die persönliche Haftung, aus der er/sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt sofort in Anspruch genommen werden kann/können. Er unterwirft/Sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen. […]

ee) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, auf den ersten Blick sei nicht eindeutig, ob mit dem fraglichen Zahlungsbefehl das abstrakte Schuldversprechen oder die Darlehensschuld betrieben werde, jedoch ergebe die Erwähnung der Grundschuldurkunde nur dann Sinn, wenn es um das abstrakte Schuldversprechen gehe, ansonsten hätte nur das Immobiliardarlehen genannt werden müssen. Aber auch die Erwähnung des Immobiliardarlehens mache insofern Sinn, als damit das Konto zur Begründung des Forderungsbetrages herangezogen werde (angefocht. Verfügung E. 3 S. 6). Der Vor­instanz ist zuzustimmen, als die aufgeführte Grundschuldurkunde nahelegt, dass das daraus hervorgehende abstrakte Schuldversprechen betrieben werden soll. Dafür spricht auch der zusätzliche Hinweis auf die Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Richtig ist zwar, dass zwischen der Vollstreckung in das Pfandobjekt und der Vollstreckung in das Vermögen der Gesuchsgegnerin zu unterscheiden ist. Allerdings fällt Erstere zum Vorneherein ausser Betracht, denn es wurde offensichtlich keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet (vgl. Art. 151 ff. SchKG), wobei das haftende Grundstück ohnehin in Donaueschingen/D belegen wäre. Somit kann mit der Erwähnung der Grundschuldurkunde mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nur die Inanspruchnahme des (abstrakten) Zahlungsversprechens gemeint sein. Zusätzlich zur Grundschuldurkunde führte die Gesuchstellerin aber das „Immobiliardarlehen Konto yy“ auf. Die Bezeichnung „Immobiliardarlehen Konto“ (Kursivschrift nicht im Original) und der Umstand, dass die Gesuchstellerin zusätzlich die Forderungsberechnung per 23. September 2022 und die Jahreskontoauszüge 2015 bis 2021 aufführte bzw. vorlegte, lassen in der Tat darauf schliessen, dass diese Angaben und Dokumente lediglich der Veranschaulichung der Forderungsberechnung dienten. Dass mit dieser Umschreibung eine Bezugnahme auf den Darlehensvertrag und nicht auf das damit verbundene Konto gemeint sein soll, erläutert die Gesuchsgegnerin zudem nicht näher. Jedenfalls ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz annimmt, es sei das Konto und nicht der Darlehensvertrag angesprochen. Auch dass die Gesuchstellerin im Eventualantrag die provisorische Rechtsöffnung verlangte, vermag schliesslich nicht für die Auffassung der Gesuchstellerin zu sprechen (vgl. auch die Ausführungen der Gesuchstellerin dazu im Gesuch, S. 11, Vi-act. 1). Somit ist aber die betriebene Forderung eindeutig zu identifizieren und entspricht mithin derjenigen im Rechtsöffnungsbegehren.

d) aa) Die Gesuchsgegnerin bestritt sodann die Personenidentität der Gläubigerin. Die Vor­instanz erwog diesbezüglich, aus dem mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 eingereichten amtlichen Ausdruck des Handelsregisters (Vi-KB 17) gehe hervor, dass die E.________ und die F.________ vereinigt worden seien und das Vermögen der F.________ zufolge Gesamtrechtsnachfolge per 1. Januar 2016 auf die E.________ übertragen worden sei. Selbst wenn die Gesuchstellerin den erwähnten Beleg bereits im Rechtsöffnungsgesuch hätte einbringen sollen, ergebe sich der Umstand der Firmenänderung bzw. Fusion auch aus dem im Internet unter www.handelsregister.de abrufbaren Handelsregistereintrag. Dieser sei sofort abrufbar und kostenlos einsehbar, so dass dessen Inhalt als gerichtsnotorisch betrachtet werden könne. Folglich sei die Identität der Gläubigerin der Schuldurkunde und der Gläubigerin der Betreibung erstellt (angefocht. Verfügung E. 3 S. 6 f.). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der fragliche ausländische Internetauszug dürfe nicht als notorisch betrachtet werden (KG-act. 1 S. 12 f.).

Dispositiv

bb) Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGer Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.1 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als offenkundig gelten insbesondere die Veröffentlichung eines Firmenwechsels im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Handelsregistereinträge (BGer Urteil 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1 und BGE 138 II 557 E. 6.2 mit Hinweisen bzw. BGE 139 III 293 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 98 II 211 E. 4a). Bezüglich im Internet abrufbarer Dokumente hielt das Bundesgericht fest, dass als den Behörden bekannte Tatsachen grundsätzlich nur solche Informationen gelten, denen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (z.B. Angaben des Bundesamts für Statistik, Fahrplan der SBB usw.). Solche behördlichen Internetquellen sowie gegebenenfalls eigene Internetauftritte einer Prozesspartei zu rein objektivierbaren Fakten (wie z.B. zur Zusammensetzung eines Vorstands oder zu den Umsatzzahlen einer Unternehmung), soweit daran nicht berechtigte Zweifel bestehen, können demnach berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg noch ausdrücklich angehört werden müssen. Bei anderen Internetquellen, namentlich solchen, die interpretationsbedürftig oder mit persönlichen Einschätzungen versehen sind, ist den Betroffenen hingegen die Gelegenheit einzuräumen, sich zur möglichen Tragweite für die hängige Streitsache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.3; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1). Entscheidend für die Offenkundigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung also, dass es sich um leicht zugängliche und zuverlässige Dokumente handelt, was insbesondere für behördliche Internetquellen (in der Regel) zutrifft. Das Bundesgericht führt zwar beispielhaft ausschliesslich schweizerische Quellen an, deren Inhalt als notorisch betrachtet werden kann. Allerdings trifft es keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen schweizerischen und ausländischen Internetquellen bezüglich deren Qualität. Somit ist davon auszugehen, dass ausländische Datenbanken nicht a priori von der Notorietät auszuschliessen sind. Anders gesagt kann auch diesen Quellen durchaus Notorietät zukommen, sofern sie als einfach zugänglich und verlässlich einzustufen sind. Inwiefern nun das laut den Angaben im Impressum vom Justizministerium des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, somit von einer staatlichen Behörde betriebene Online-Handelsregister www.handelsregister.de die Kriterien der leichten Zugänglichkeit und der Zuverlässigkeit nicht erfüllen soll, ist aber weder ersichtlich noch legt die Gesuchsgegnerin dies konkret dar. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz den Inhalt des Registereintrages der Gesuchstellerin als notorisch annahm. Mit den Ausführungen der Vor­instanz betreffend die sich aus dem Registereintrag ergebenden Gesamtrechtsnachfolge setzte sich die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde im Übrigen nicht auseinander, so dass darauf mangels Begründung nicht weiter eingegangen werden muss (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Gesuchsgegnerin (art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gesuchstellerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 GebTRA auf pauschal Fr. 1’800.00 zu bemessen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin in gleicher Höhe bezogen.

Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 162’383.12.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

16. Oktober 2023 amu

BEK 2023 31

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 57 LugÜart. 57 CLart. 57 CLug

Art. 57 LugÜart. 57 LugÜart. 57 LugÜ

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 57 LugÜart. 57 CLart. 57 CLug

Art. 57 LugÜart. 57 LugÜart. 57 LugÜ

Art. 57 LugÜart. 57 CLart. 57 CLug

Art. 57 LugÜart. 57 LugÜart. 57 LugÜ

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

5A_923/2020

BGE 139 III 44ATF 139 III 44DTF 139 III 44

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 151 SchKGart. 151 LPart. 151 LEF

5A_1048/2019

5A_62/2009

BGE 138 II 557ATF 138 II 557DTF 138 II 557

BGE 139 III 293ATF 139 III 293DTF 139 III 293

BGE 98 II 211ATF 98 II 211DTF 98 II 211

BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF