BEK 2023 32
Präsidial
14. April 2023Deutsch7 min
1. a) Die Staatsanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. September 2022 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.0.001 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache (U-act. 14.0.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft die geplante Einvernahme der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin zweimal verschoben hatte (U-act. 20.0.019-033), lud die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zur Einvernahme am 4. Januar 2023 vor (U-act. 20.0.034). Am 2. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, sie habe Ferien und sei nicht da, und sie bat um einen neuen Termin (U-act. 14.0.006). Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie erachte aufgrund der Kurzfristigkeit und der ungenügenden Begründung das Verschiebungsgesuch als ungenügend und forderte die Beschwerdeführerin nochmals auf, zur Einvernahme am 4. Januar 2023 zu erscheinen mit dem Hinweis, dass andernfalls die Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen gelte (U-act. 14.0.007). Gleichentags antwortete die Beschwerdeführerin per E-Mail, sie sei bis und mit 8. Januar 2023 in den Ferien und könne nicht kommen (U-act. 14.0.008). In der Folge erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme am 4. Januar 2023. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum unentschuldigten Fernbleiben zu äussern und allfällige Belege einzureichen (U-act. 14.0.009). Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (U-act. 14.0.010). Am 24. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2022 fest (U-act. 14.0.011 Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei mit E-Mail vom 3. Januar 2023 mitgeteilt worden, dass es sich bereits um den dritten Einvernahmetermin handle und ihr Argument, sie sei in den Ferien, nicht ausreiche, um eine erneute Verschiebung der Einvernahme zu begründen. Zudem sei sie mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden, zum Nichterscheinen innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die eingeschrieben versandte Verfüg-ung sei von der Beschwerdeführerin nicht bei der Post abgeholt worden und gelte somit als am 11. Januar 2023 zugestellt. Innert Frist sei keine Stellungnahme eingegangen, weshalb das Fernbleiben vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt worden sei und die Einsprache deshalb als zurückgezogen gelte (U-act. 14.0.011).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. April 2023
BEK 2023 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023, SU 2021 8761);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Staatsanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. September 2022 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.0.001 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache (U-act. 14.0.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft die geplante Einvernahme der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin zweimal verschoben hatte (U-act. 20.0.019-033), lud die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zur Einvernahme am 4. Januar 2023 vor (U-act. 20.0.034). Am 2. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, sie habe Ferien und sei nicht da, und sie bat um einen neuen Termin (U-act. 14.0.006). Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie erachte aufgrund der Kurzfristigkeit und der ungenügenden Begründung das Verschiebungsgesuch als ungenügend und forderte die Beschwerdeführerin nochmals auf, zur Einvernahme am 4. Januar 2023 zu erscheinen mit dem Hinweis, dass andernfalls die Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen gelte (U-act. 14.0.007). Gleichentags antwortete die Beschwerdeführerin per E-Mail, sie sei bis und mit 8. Januar 2023 in den Ferien und könne nicht kommen (U-act. 14.0.008). In der Folge erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme am 4. Januar 2023. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum unentschuldigten Fernbleiben zu äussern und allfällige Belege einzureichen (U-act. 14.0.009). Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (U-act. 14.0.010). Am 24. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2022 fest (U-act. 14.0.011 Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei mit E-Mail vom 3. Januar 2023 mitgeteilt worden, dass es sich bereits um den dritten Einvernahmetermin handle und ihr Argument, sie sei in den Ferien, nicht ausreiche, um eine erneute Verschiebung der Einvernahme zu begründen. Zudem sei sie mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden, zum Nichterscheinen innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die eingeschrieben versandte Verfüg-ung sei von der Beschwerdeführerin nicht bei der Post abgeholt worden und gelte somit als am 11. Januar 2023 zugestellt. Innert Frist sei keine Stellungnahme eingegangen, weshalb das Fernbleiben vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt worden sei und die Einsprache deshalb als zurückgezogen gelte (U-act. 14.0.011).
b) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde ein (KG-act. 2), welche die Staatsanwaltschaft mit gleichzeitiger Beschwerdevernehmlassung am 14. März 2023 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. März 2023 erging der Hinweis an die Beschwerdeführerin, dass die Eingabe vom 30. Januar 2023 nach verfahrensleitender Einschätzung den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge, weshalb ihr eine Frist von fünf Tagen angesetzt wurde, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen (KG-act. 3). Innert Frist gingen keine weiteren Eingaben ein.
2. a) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Rechtsmittelschrift muss einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte enthalten (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b). Ferner hat sie eine Beschwerdebegründung zu enthalten, die sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
b) Die Beschwerdeführerin stellt einleitend einen Antrag „auf die neu Überprüfung der Strafsache gegen mich A.________“ (KG-act. 2 1. Satz). Weitere Anträge lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag, der sich nicht auf das Dispositiv der angefochtenen Ver-fügung bezieht, den Beschwerdeanforderungen nicht genügt, enthält die Beschwerde ebenso wenig eine hinreichende Begründung, wie sogleich gezeigt wird.
c) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Begründung zunächst Ausführungen zur geplanten Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (KG-act. 2 1. Absatz) und reichte ein ärztliches Zeugnis vom 1. Dezember 2022 ein, das eine Arbeitsunfähigkeit am besagten Tag bescheinigt (KG-act. 2/1). Weil dem entsprechenden Ersuchen der Beschwerdeführerin um Verschiebung dieser Einvernahme entsprochen wurde, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Ausführungen vorliegend relevant sind.
Sodann macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie habe sich für die Einvernahme am 4. Januar 2023 per E-Mail abgemeldet, da sie in diesem Zeitraum ihre Ferien bezogen habe (KG-act. 2 2. Absatz). Die Beschwerdeführerin geht indessen nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der behauptete Ferienaufenthalt einen ausreichenden Verschiebungsgrund darstellen soll bzw. inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein soll, dass die Beschwerdeführerin das Fernbleiben an der Einvernahme vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt habe.
Unklar bleiben ferner die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Sozialhilfeempfängerin sei „und diese Summe nicht einbezahlen“ könne bzw. einen „Erlass anstreben“ möchte (KG-act. 2 3. Absatz). Jedenfalls nimmt die Beschwerdeführerin auch damit keinen Bezug auf die angefochtene Verfügung bzw. die dortigen Erwägungen. Sollten diese Vorbringen sinngemäss einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung darstellen, so erweist sich das Verfahren aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde von Anfang an als aussichtslos, weshalb ein entsprechendes Gesuch abzuweisen wäre (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 132 StPO N 9 f.).
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 2. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. April 2023 kau
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Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF