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Entscheid

BEK 2023 33

Kammer

24. April 2023Deutsch8 min

1. Das Betreibungsamt Arth drohte der A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 14. November 2022 den Konkurs an für eine Forderung des B.________ (Gesuchsteller) von Fr. 350.00 zzgl. 5 % Zins seit 25. Juli 2022 und Fr. 50.60 Betreibungskosten (Vi-act. 1a/2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 19. Januar 2023 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 7. März 2023 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 611.40 (Vi-act. 2). Den Gesuchsteller forderte er auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (Vi-act. 4, Sachverhalt lit. C) und der Einzelrichter eröffnete am 8. März 2023 den Konkurs (angef. Verfügung, Vi-act. 4, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und bezog diese Kosten vom Vorschuss des Gesuchstellers (Dispositivziffer 2). Vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3’500.00 überwies der Vorderrichter Fr. 2’900.00 an das Konkursamt Goldau und er behielt Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück (Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. April 2023

BEK 2023 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2023, ZES 2023 35);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Arth drohte der A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 14. November 2022 den Konkurs an für eine Forderung des B.________ (Gesuchsteller) von Fr. 350.00 zzgl. 5 % Zins seit 25. Juli 2022 und Fr. 50.60 Betreibungskosten (Vi-act. 1a/2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 19. Januar 2023 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 7. März 2023 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 611.40 (Vi-act. 2). Den Gesuchsteller forderte er auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (Vi-act. 4, Sachverhalt lit. C) und der Einzelrichter eröffnete am 8. März 2023 den Konkurs (angef. Verfügung, Vi-act. 4, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und bezog diese Kosten vom Vorschuss des Gesuchstellers (Dispositivziffer 2). Vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3’500.00 überwies der Vorderrichter Fr. 2’900.00 an das Konkursamt Goldau und er behielt Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück (Dispositivziffer 2).

2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 17. März 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1).

Mit Verfügung vom 20. März 2023 erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wies sie die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass diese innert laufender Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und Betreibungskosten rechtsgenüglich durch Urkunden nachzuweisen sowie abgesehen von der Zahlung der Gerichtskosten auch die Zahlung der Parteientschädigung und der Kosten des Konkursamts durch Urkunden zu belegen oder den geschuldeten Betrag inkl. Zinsen und weitere Kosten etc. beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen. Dem Gesuchsteller setzte die Verfahrensleitung eine zehntägige Frist zur schriftlichen Beant­wortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin zahlte am 29. März 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2).

3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Gesuchsgegnerin gegen die Konkurseröffnung keine vor. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu tilgende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 mit Hinw. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht (vgl. die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in KG-act. 1). Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Vorderrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Zinsen bis am 7. März 2023, Betreibungs- und Gerichtskosten auf total Fr. 611.40 (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin bezahlte den Betrag von Fr. 611.40 direkt an den Gesuchsteller (KG-act. 1/2). Darin enthalten sind zwar die vor­instanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00, nicht aber der restliche Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3’300.00 (Vi-act. 3 und angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Die blosse Behauptung, den Kostenvorschuss übernehmen zu wollen (KG-act. 1), genügt nicht, weil der zu hinterlegende oder zu tilgende Betrag spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zugunsten der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein muss (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22). Damit ist bereits die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt.

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Grundsätzlich sind nicht zu strenge Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab für die Glaubhaftmachung der Zahlungs-fähigkeit jedenfalls milder, als wenn der Schuldner innert kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.

Der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin erklärt lediglich, es sei ihm bewusst, dass er zu spät reagiert habe. Er sei mit der Situation überfordert gewesen und habe nicht rechtzeitig reagieren können. Dass dies passiert sei, sei ihm sehr unangenehm und eine Lehre (KG-act. 1). Diese Beteuerungen enthalten keine substantiierten Behauptungen zu den Einnahmen und Ausgaben der Gesuchstellerin oder deren Vermögensstand bzw. Liquidität und sind mit keinerlei Unterlagen belegt. Die Gesuchsgegnerin reichte weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven noch frühere Bilanzen oder Erfolgsrechnungen ein (vgl. KG-act. 2). Somit ist es nicht möglich, die aktuelle finanzielle Struktur der Gesellschaft oder deren finanzielle Entwicklung einzuschätzen. Mangels Bankauszügen ist auch der aktuelle Vermögensstand oder die Liquidität nicht beurteilbar. Weil den Akten kein Betreibungsregisterauszug zu entnehmen ist, ist zudem nicht ersichtlich, ob die Gesuchsgegnerin stets sämtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachkam. Damit konnte die Gesuchsgegnerin die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

4. Weil die Gesuchsgegnerin keinen hinreichenden Betrag tilgte oder hinterlegte und sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), das Konkursamt Goldau (1/R), das Betreibungsamt Arth (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

25. April 2023 pku

BEK 2023 33

Erwägungen

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_108/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF