BEK 2023 34
Präsidial
4. Mai 2023Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 16. Januar 2023 keine Strafuntersuchung gegen verantwortliche Personen der Kantonspolizei anhand. Dagegen beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verweist (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2023
BEK 2023 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, ST 2023 1);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 16. Januar 2023 keine Strafuntersuchung gegen verantwortliche Personen der Kantonspolizei anhand. Dagegen beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verweist (KG-act. 4).
2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit begründet, dass es sich bei den Schilderungen der Strafanzeigeerstatterin um pauschale Schuldzuweisungen handle und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in amtsmissbräuchlicher Weise Unterlagen entfernt worden wären oder eine Rapportierung aus sachfremden Zwecken erfolgt wäre. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen konkreten Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO), wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
9.
Mai 2023 kau
BEK 2023 34
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2022 85
§ 40 JG
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF