BEK 2023 35
Präsidial
4. Mai 2023Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügungen vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 9. Dezember 2022 (U-act. 8.1.001 f.) gegen die C.________ AG wegen falscher Medikamentation und Impfung ihrer Tochter sowie gegen die D.________, weil ihre Tochter nicht ohne ihr Einverständnis im Internat sein dürfe, keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen beschwert sich die Anzeigeerstatterin mit der Eingabe vom 19. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht und macht unter anderem geltend, dass beide Institutionen ihr Auskünfte über ihre Tochter verweigerten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen verweist (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2023
BEK 2023 35 und 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, SU 2023 791 und 792);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügungen vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 9. Dezember 2022 (U-act. 8.1.001 f.) gegen die C.________ AG wegen falscher Medikamentation und Impfung ihrer Tochter sowie gegen die D.________, weil ihre Tochter nicht ohne ihr Einverständnis im Internat sein dürfe, keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen beschwert sich die Anzeigeerstatterin mit der Eingabe vom 19. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht und macht unter anderem geltend, dass beide Institutionen ihr Auskünfte über ihre Tochter verweigerten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen verweist (KG-act. 4).
2. Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind damit begründet, dass es sich bei den Schilderungen der Strafanzeigeerstatterin um pauschale Schuldzuweisungen handle und keine konkreten Hinweise für ein strafbares Unterlassen seitens des Spitals bzw. der Schule vorlägen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO), wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Sie behauptet zum grossen Teil lediglich wie in den früheren, erledigten Verfahren ohne jeglichen konkreten Bezug zu möglichen strafbaren Handlungen, die beiden Institutionen hätten durch Unterlassen von Auskünften und Verhinderung von Kontakten Eltern- und Kindsmisshandlungen begangen. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde (BEK 2023 35 und 36) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die C.________ AG (1/R), die D.________ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
9.
Mai 2023 kau
BEK 2023 35
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2022 85
§ 40 JG
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BEK 2023 35
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF