Lexipedia

Entscheid

BEK 2023 37

Kammer

4. Mai 2023Deutsch4 min

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit zwei Verfügungen vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 21. Dezember 2022 wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der E.________ (Schule) keine Strafuntersuchungen gegen die beiden beteiligten Polizeibeamten anhand. Dagegen beschwert sich die Anzeigeerstatterin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht und macht unter anderem sinngemäss geltend, sie habe geschrieben, dass es eine von der Staatsanwaltschaft ignorierte Audio-Aufnahme gebe und die Polizisten Verleumder und von Anfang an gewalttätig gewesen seien, obwohl sie keinen Widerstand geleistet habe (vgl. KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen verweist (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Mai 2023

BEK 2023 37 und 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, SU 2023 1435 und SU 2022 11019);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit zwei Verfügungen vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 21. Dezember 2022 wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der E.________ (Schule) keine Strafuntersuchungen gegen die beiden beteiligten Polizeibeamten anhand. Dagegen beschwert sich die Anzeigeerstatterin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht und macht unter anderem sinngemäss geltend, sie habe geschrieben, dass es eine von der Staatsanwaltschaft ignorierte Audio-Aufnahme gebe und die Polizisten Verleumder und von Anfang an gewalttätig gewesen seien, obwohl sie keinen Widerstand geleistet habe (vgl. KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen verweist (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind dahingehend begründet, dass die beiden Polizisten ausgerückt seien, weil sich die Beschwerdeführerin trotz Hausverbots in der Schule aufgehalten habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin zufolge Weigerung, das Gebäude selbständig zu verlassen, mit Handschellen abführen müssen. Die ärztlich dokumentierte Rötung und Schwellung an den Handgelenken liessen nicht per se auf einen unverhältnismässigen Einsatz schliessen, sondern sich ohne Weiteres durch die Renitenz der Beschwerdeführerin erklären. Diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft beruhen zum einen auf dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis des Spital Lachens (U-act. 8.1.002), zum anderen aber auf der bei der Kantonspolizei angeforderten Dokumentation des Polizeieinsatzes (U-act. 8.1.005). Dazu legte die Polizei nicht nur die Identität der am Einsatz beteiligten beiden Polizisten offen, sondern reichte auch deren Rapport „Hausfriedensbruch“ vom 15. Januar 2023 zu den Untersuchungsakten (U-act. 8.1.006 f.). Indem die Staatsanwaltschaft zur Behandlung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die beiden Polizisten einen Rapport aus einem anderen, die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs betreffenden Verfahren einholte und anhand dieses Rapports die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes beurteilte, nahm sie einen Sachbeweis ab und befasste sich mit dem Fall. Mit dieser Untersuchungshandlung eröffnete sie die Untersuchung materiell, sodass die Verfahren nicht mehr mit Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt werden können (BEK 2018 19 vom 3. Mai 2018 E. 2 f. m.H.). Aus diesen formellen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.

3.

Die Staatsanwaltschaft kann ferner eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen entkräften lässt (BEK 2021 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Vorliegend beurteilte die Staatsanwaltschaft den Polizeieinsatz anhand des Sachverhalts, den einer der beiden verzeigten Polizeibeamten für das gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch gerichtete Strafverfahren rapportierte. Es ist indes problematisch, diesen Rapport zur zweifelsfreien Rechtfertigung der von der Beschwerdeführerin angezeigten polizeilichen Gewaltanwendung heranzuziehen, ohne darzutun, weshalb darauf vorbehaltlos, auf die Anzeige der danach immerhin ärztlich für zwei Tage arbeitsunfähig erklärten (U-act. 8.1.002) Beschwerdeführerin hingegen nicht abzustellen ist. Die an die Polizei gerichteten Misshandlungsvorwürfe können insoweit nicht als geradezu eindeutig entkräftet beurteilt werden.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Beschwerdeverfahren zulasten des Staates, so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos zu betrachten ist, zumal von ihr keine Sicherheitsleistung erhoben wurde;-

beschlossen:

Die Beschwerde (BEK 2023 37 und 38) wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Mai 2023 kau

BEK 2023 37

BEK 2018 19

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BEK 2023 37

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF