BEK 2023 39
Präsidial
4. Mai 2023Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 16. März 2023 im Zusammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.2.001) die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen diverse Personen ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2023
BEK 2023 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Wiederaufnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023, SU 2021 8552);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 16. März 2023 im Zusammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.2.001) die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen diverse Personen ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4).
2. Die angefochtene Verfügung hält fest, die Privatklägerin nenne keine Beweismittel, die nicht bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen seien und sich somit aus den früheren Akten ergeben würden. Deshalb bestehe kein Raum für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Sinne von Art. 323 StPO. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2 sowie im vorliegenden Fall BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 E. 2 = U-act. 12.1.006) auseinander (Art. 385 StPO). Soweit sie behauptet, diverse Institutionen hätten ihr als sorgeberechtigten Mutter keine Auskünfte gegeben und Kontakte mit ihren Kindern blockiert, handelt es sich um aus einer Vielzahl von erledigten und hängigen Strafverfahren bekannte Vorwürfe der Privatklägerin. Sie legt denn auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel oder Tatsachen handeln würde, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen die Beschuldigten rechtfertigen sollen. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
9.
Mai 2023 kau
BEK 2023 39
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
BEK 2022 85
BEK 2021 182
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF