BEK 2023 40
Präsidial
4. Mai 2023Deutsch3 min
1. Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 19. November 2021 in Gutheissung einer Beschwerde der Privatklägerin die angefochtene Nichtanhandnahme eines Verfahrens gegen den wegen mutmasslichen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bei deren Festnahme am 14. März 2021 beschuldigten Polizeibeamten auf (BEK 2021 101 = U-act. 12.1.007). Mit seitens der Privatklägerin nicht abgeholter und in der Folge unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (U-act. 0.1.009). Mit Verfügung vom 16. März 2023 lehnte sie das Wiederaufnahmegesuch der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.4.001) ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2023
BEK 2023 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Wiederaufnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023, SU 2021 4689);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 19. November 2021 in Gutheissung einer Beschwerde der Privatklägerin die angefochtene Nichtanhandnahme eines Verfahrens gegen den wegen mutmasslichen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bei deren Festnahme am 14. März 2021 beschuldigten Polizeibeamten auf (BEK 2021 101 = U-act. 12.1.007). Mit seitens der Privatklägerin nicht abgeholter und in der Folge unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (U-act. 0.1.009). Mit Verfügung vom 16. März 2023 lehnte sie das Wiederaufnahmegesuch der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.4.001) ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4).
2. Die angefochtene Verfügung ist damit begründet, die Einvernahme der Kinder der Gesuchstellerin sei schon in der eingestellten Strafuntersuchung beantragt gewesen und mithin kein eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Sinne von Art. 323 StPO rechtfertigendes neues Beweismittel. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO), wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Sie schildert über weite Strecken bloss erneut die bereits untersuchten Vorgänge aus ihrer Sicht, ohne darzutun, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel oder Tatsachen handeln würde, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen sollen. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Verteidigung (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
9.
Mai 2023 kau
BEK 2023 40
BEK 2021 101
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2022 85
§ 40 JG
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF