BEK 2023 42
Kammer
9. November 2023Deutsch6 min
1. Die Gebrüder A+B.________ erstatteten am 22. Mai 2017 Strafanzeige gegen D.________ wegen Vorfällen vom 15. Februar 2016 und 11. April 2017 (U-act. 8.1.001). Am 24. Mai 2017 ergänzten sie ihre Anzeige um einen weiteren Sachverhalt, in dem die Tatbestände des Diebstahls, der Veruntreuung, der Sachentziehung etc. zu prüfen seien (U-act. 8.1.006). Aufgrund der ersten Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug und Nötigung (U-act. 9.1.001). Diese dehnte sie auf ein weiteres, hier nicht relevantes Dossier (U-act. 8.2.000 betr. Urkundenfälschung) aus (U-act. 9.1.002). Sie schloss die Untersuchung des zweiten Dossiers am 10. Oktober 2019 (SUB 2017 381; U-act. 31.1.001) und diejenige zum Betrugs- bzw. Nötigungsverdacht am 5. Dezember 2022 (SU A3 2020 411; U-act. 31.1.002) ab. Im Sachverhalt der Strafanzeige vom 24. Mai 2017 verfügte sie am 17. März 2023, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahl, Veruntreuung oder Sachentziehung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. März 2023 beantragen die Gebrüder A+B.________, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache wegen der bestehenden Befangenheitsproblematik an eine andere Staatsanwaltschaft, eventualiter an die 3. Abteilung zurückzuweisen, um eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte beantragt begründet, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7). Dazu replizierten die Beschwerdeführer (KG-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. November 2023
BEK 2023 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2023, SU 2020 411);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gebrüder A+B.________ erstatteten am 22. Mai 2017 Strafanzeige gegen D.________ wegen Vorfällen vom 15. Februar 2016 und 11. April 2017 (U-act. 8.1.001). Am 24. Mai 2017 ergänzten sie ihre Anzeige um einen weiteren Sachverhalt, in dem die Tatbestände des Diebstahls, der Veruntreuung, der Sachentziehung etc. zu prüfen seien (U-act. 8.1.006). Aufgrund der ersten Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug und Nötigung (U-act. 9.1.001). Diese dehnte sie auf ein weiteres, hier nicht relevantes Dossier (U-act. 8.2.000 betr. Urkundenfälschung) aus (U-act. 9.1.002). Sie schloss die Untersuchung des zweiten Dossiers am 10. Oktober 2019 (SUB 2017 381; U-act. 31.1.001) und diejenige zum Betrugs- bzw. Nötigungsverdacht am 5. Dezember 2022 (SU A3 2020 411; U-act. 31.1.002) ab. Im Sachverhalt der Strafanzeige vom 24. Mai 2017 verfügte sie am 17. März 2023, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahl, Veruntreuung oder Sachentziehung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. März 2023 beantragen die Gebrüder A+B.________, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache wegen der bestehenden Befangenheitsproblematik an eine andere Staatsanwaltschaft, eventualiter an die 3. Abteilung zurückzuweisen, um eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte beantragt begründet, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7). Dazu replizierten die Beschwerdeführer (KG-act. 9).
2. Laut dem Rubrum der angefochtenen Verfügung besteht in der Untersuchung des am 24. Mai 2017 angezeigten Sachverhalts keine Privatklägerschaft. Die Beschwerdeführer machen geltend, Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und aufgrund ihres Strafantrags auch Privatkläger zu sein.
Erwägungen
a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist. Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse. Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen. Es reicht nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des Status ergeben soll (zum Ganzen BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.H.).
b) Der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2017 lässt sich nur der nicht näher begründete Hinweis auf die Wahrung einer allfälligen Antragsfrist, aber keine Willenserklärung entnehmen, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zwar konnten die Beschwerdeführer bis zur Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgehen, diese Erklärung noch spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben zu können (Art. 118 Abs. 3 StPO). Indes legen sie in der Beschwerde nicht dar, dass ihre Strafanzeige oder eine andere Akte einen Strafantrag enthalte (Art. 118 Abs. 2 StPO). Daher ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese sich auf den Verdacht von Antragsdelikten beziehen sollte. Darin begründen die Beschwerdeführer ihre Geschädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) ferner mit der Behauptung, der Beschuldigte habe Mitarbeiter seiner Gesellschaft angewiesen, rund 300 in ihrem Eigentum stehende Fahrzeuge zu verkaufen oder zu vernichten, was in zehn Fällen gemacht worden sei (Beschwerde Rz 5). Nachdem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung infrage stellt, ob die Fahrzeuge überhaupt im Eigentum der Beschwerdeführer stehen und zutreffend (vgl. unten E. 3) feststellt, dass dies weder aus der Strafanzeige noch aus der dieser beiliegenden Auflistung von Fahrzeugen hervorgehe, dürfen die Beschwerdeführer ihr Eigentum nicht nur behaupten. Vielmehr müssten sie näher darlegen, weshalb die fraglichen Fahrzeuge ihnen gehören sollen und sie daher durch die angefochtene Nichtanhandnahme unmittelbar betroffen wären. Dies haben sie zur Begründung ihrer Legitimation unterlassen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Alternativ zum Nichteintreten ist die Nichtanhandnahme auch in der Sache nicht zu beanstanden. In der Strafanzeige behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die fraglichen Fahrzeuge, die der Beschuldigte zu verkaufen oder zu vernichten angewiesen haben soll, in ihrem Eigentum stehen, sondern nur, dass diese mangels ihrer Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft des Beschuldigten aus ihrem Vermögen bezahlt worden seien. Weder aus der fehlenden Zeichnungsberechtigung noch aus der Bestätigung der mutmasslichen Anweisung des Beschuldigten durch einen Mitarbeiter (U-act. 8.1.006/12) lässt sich hinsichtlich des erst in der Beschwerde behaupteten Eigentums etwas ableiten. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die mutmassliche Anweisung des Beschuldigten nicht als strafrechtlich relevant erachtete. Im Übrigen räumen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, dass die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen eine zivilrechtliche Frage sei (Beschwerde Rz 18). Blosse Behauptungen von Eigentum begründen indes strafrechtlich keinen Anfangsverdacht. Sie sind nicht einmal Tatsachen, die nach kriminalistischer Erfahrung darauf hindeuten könnten, dass die angebliche Anweisung des Beschuldigten möglicherweise strafrelevant wäre (dazu vgl. Wohlers, AJP 10/2020 S. 316 ff.).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Im Übrigen enthält die Beschwerde kein weitergehend zu behandelndes förmliches Ausstandsgesuch, abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Nichtanhandnahme über die Strafbarkeit eines angezeigten Verhaltens entscheiden kann bzw. muss;-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. November 2023 amu
BEK 2023 42
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2022 91
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF