BEK 2023 43
Präsidial
4. Mai 2023Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 20. März 2023 im Zusammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 0.1.004) die Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 29. März 2023 (Postaufgabe 30. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2023
BEK 2023 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Wiederaufnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023, SU 2020 1036);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 20. März 2023 im Zusammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 0.1.004) die Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 29. März 2023 (Postaufgabe 30. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3).
2. Die angefochtene Verfügung ist damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Beweise vorbringe, die sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben würden und sie überdies ihre damalige Strafanzeige gegen den Beschuldigten zurückgezogen und ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärt habe. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2) auseinander (Art. 385 StPO). Namentlich bestreitet sie nicht, damals ihre Strafanzeige zurückgezogen (U-act. 3.1.007) und ihr Desinteresse am Fall erklärt (U-act. 3.1.009) zu haben. Sie schildert im Wesentlichen in anderen Verfahren erledigte Vorgänge aus ihrer Sicht, ohne darzutun, inwiefern es sich dabei um neue, die Wiederaufnahme rechtfertigende Beweismittel oder Tatsachen in vorliegender rechtskräftig eingestellter Sache (U-act. 0.1.001) handeln würde. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
9.
Mai 2023 kau
BEK 2023 43
BEK 2022 85
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF