BEK 2023 44
Kammer
22. Januar 2024Deutsch35 min
1. A.________ (Privatklägerin 1/Beschwerdeführerin) ist zusammen mit den Erben von F.________ sel. Eigentümerin der Liegenschaft G.________strasse xx in N.________ (vgl. KG-act. 1, S. 4). Sie beauftragten die H.________ GmbH (Privatklägerin 2) mit der Vermietung einer Wohnung in dieser Liegenschaft (U-act. 8.2.001, S. 6). Der Beschuldigte und seine Ehefrau besichtigten diese Wohnung und unterzeichneten am 13. April 2021 einen Mietvertrag mit Beginn per 1. August 2021 (U-act. 8.1.004). Der Beschuldigte schrieb an einem unbekannten Datum eine Google-Rezension zur I.________ GmbH (Privatklägerin 3; U-act. 8.1.003 = U-act. 8.2.005) und später
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Januar 2024
BEK 2023 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023, SU 2021 10336);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (Privatklägerin 1/Beschwerdeführerin) ist zusammen mit den Erben von F.________ sel. Eigentümerin der Liegenschaft G.________strasse xx in N.________ (vgl. KG-act. 1, S. 4). Sie beauftragten die H.________ GmbH (Privatklägerin 2) mit der Vermietung einer Wohnung in dieser Liegenschaft (U-act. 8.2.001, S. 6). Der Beschuldigte und seine Ehefrau besichtigten diese Wohnung und unterzeichneten am 13. April 2021 einen Mietvertrag mit Beginn per 1. August 2021 (U-act. 8.1.004). Der Beschuldigte schrieb an einem unbekannten Datum eine Google-Rezension zur I.________ GmbH (Privatklägerin 3; U-act. 8.1.003 = U-act. 8.2.005) und später
(vgl. U-act. 8.1.016) eine identische zur Privatklägerin 2 (U-act. 8.1.015 =
U-act. 8.2.006). Am 29. November 2021 erstatteten die Privatklägerin 1 und F.________ sel. Strafanzeige gegen den Beschuldigten und allfällige Dritte wegen Ehrverletzung (U-act. 8.1.001). Die Privatklägerinnen 2 und 3 reichten am 28. Dezember 2021 ebenfalls einen Strafantrag betreffend Ehrverletzung gegen den Beschuldigten ein (U-act. 8.2.001). Nach der polizeilichen
Befragung des Beschuldigten am 29. Juni 2022 (U-act. 10.0.001) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. März 2023 ein. Die Verfahrenskosten nahm sie zulasten des Staates. Die Privatklägerin 1 verpflichtete sie, den Beschuldigten mit Fr. 1’202.35 zu entschädigen. Dagegen erhob die Privatklägerin 1 bzw. Beschwerdeführerin am 31. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 21. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Eventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Subeventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Verlegung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beschuldigten.
Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als mutmasslich geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 14; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus diesen Bestimmungen und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit resp. bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl oder Strafverfügung erledigt werden kann. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs also in etwa gleich erscheint, ist in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) eine Anklage erforderlich (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; vgl. auch BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Eine Überweisung an das Gericht ist selbst dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (Urteile BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1, und 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1, sowie BGE 137 IV 219 E. 7.1 f. m.H.).
3.
Die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173-177 StGB) werden nur auf Antrag verfolgt. Die Privatklägerinnen 2 und 3 verpflichteten sich mit Vereinbarung vom 18./21. November 2022, ihren Strafantrag betreffend Ehrverletzung zurückzuziehen (U-act. 9.0.014), was sie mit Eingabe vom 21. November 2022 taten (U-act. 9.0.013). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren demzufolge im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (angef. Verfügung, E. 7.2), was nicht angefochten ist. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob sie das Verfahren auch im Zusammenhang mit dem Strafantrag der Beschwerdeführerin zu Recht einstellte.
a) Die Staatsanwaltschaft erwog zum Vorwurf der Ehrverletzung betreffend die Beschwerdeführerin und deren verstorbenen Ehemann, die Bewertungen seien unter dem Titel der Privatklägerinnen 2 und 3 erfolgt. Eine unbeteiligte Drittperson würde keine Verbindung zu den Eigentümern der Liegenschaft herstellen oder aus den Bewertungen schliessen, dass diese gemeint sein könnten. Die Liegenschaft werde durch die Privatklägerin 2 verwaltet. Es sei notorisch, dass die Verwaltung die Vermietung und Reinigung der Liegenschaft vornehme und diese Aufgaben nicht durch die Eigentümerschaft selbst geleistet werde. Zudem werde in den Bewertungen die Liegenschaftsadresse nicht genannt. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 weitere Liegenschaften verwalte. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten und seiner Frau gehe hervor, dass Frau J.________ von der Verwaltung die Wohnungsübergabe gemacht habe und Frau K.________ (Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Privatklägerinnen 2 und 3) auf eine Beschwerde-E-Mail der Frau des Beschuldigten mit „sehr frech“ geantwortet habe. Dies zeige unmissverständlich, dass der Beschuldigte mit den Rezensionen die Privatklägerinnen 2 und 3 gemeint habe. Mit „responsible person“ sei offensichtlich Frau J.________ gemeint und mit „owner“ Frau K.________. Dass keine Probleme zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau sowie den Eigentümern geherrscht hätten, gehe ebenfalls aus dem E-Mail-Verkehr hervor. In der Stellungnahme des Beschuldigten an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte bestätigt, dass seine Bewertung nur die Privatklägerin 3 betreffe und nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet sei. Objektiv seien die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann Träger des Rechtsguts Ehre, sie würden aber in den Bewertungen nicht namentlich erwähnt und seien auch nach den gesamten Umständen für Dritte nicht als Betroffene erkennbar. Im Übrigen fehle es auf der subjektiven Seite erkennbar an einem Vorsatz des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin und ihren verstorbenen Ehemann in der Ehre zu verletzen (angef. Verfügung, E. 7.1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht notwendig, dass sie namentlich genannt werde. Es genüge, wenn nach den Umständen erkennbar sei, auf wen sich die Äusserung beziehe. Der Beschuldigte beschreibe eine Liegenschaft in N.________, die durch die Privatklägerin 2 verwaltet werde. Diese verwalte in N.________ drei Wohnliegenschaften. Den aktuellen und früheren Mietern der Liegenschaft sei klar, dass diese gemeint sei. Es sei nicht relevant, wer die Vermieter namentlich seien, sondern dass der Beschuldigte von einem Mietverhältnis abrate und dies mit Unwahrheiten begründe, was der Zweck der Bewertungen gewesen sei. Unrichtig sei die Feststellung, die Bewertungen seien nicht gegen die Beschwerdeführerin als Vermieterin gerichtet gewesen. Ihnen werfe der Beschuldigte vor, dreckige Wohnungen anzubieten und sie durch Betrüger verwalten zu lassen. Damit richteten sich die Bewertungen auch gegen die Vermieter. Beim subjektiven Tatbestand übergehe die Staatsanwaltschaft, dass nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden sei, gegen wen sich eine ehrenrührige Äusserung richte und es genüge, wenn sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sei. Der Vorwurf einer dreckigen Liegenschaft und einer betrügerischen Verwaltung sei offensichtlich ehrrührig. Die Aussage, die Privatklägerinnen 2 und 3 seien Kriminelle, betreffe auch die Beschwerdeführerin. Dies impliziere eine Teilnahmehandlung oder gar Mittäterschaft. Sodann sei nicht massgebend, was der Beschuldigte in privater E-Mail-Korrespondenz im Nachhinein erkläre, sondern wie seine Äusserungen beim Durchschnittsleser ankämen. Bei einer Veröffentlichung auf Google würden die Bewertungen von einem unbegrenzten Leserkreis wahrgenommen (KG-act. 1, S. 5-7).
b) Gegenstand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist entweder eine Formalinjurie, d.h. ein reines Werturteil, oder eine üble Nachrede bzw. Verleumdung unter vier Augen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 1 i.V.m. Art. 173 StGB N 44). Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 4). Der Beschuldigte äusserte die Bewertungen nicht direkt gegenüber der Beschwerdeführerin und den Äusserungen liegen verschiedene Tatsachen (angeblich dreckige Wohnung, E-Mail-Antwort der „Eigentümerin“ etc.) zugrunde, sodass der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) ausser Betracht fällt. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer eine Person bei einer anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, deren Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Erfolgt diese Äusserung wider besseres Wissen, handelt es sich um eine Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das durch die Ehrverletzungstatbestände geschützte Rechtsgut ist die Ehre (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 5).
Dispositiv
aa) Nach der Rechtsprechung ist unter der Ehre insbesondere die Wertschätzung einer Person zu verstehen, die sie bei ihren Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. ihr Ruf, eine ehrbare Person zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung eine charakterlich anständige Person zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (s. nur Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 16). Ein Eingriff in die Ehre liegt damit vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird (BGE 115 IV 42 E. 1c S. 44 f.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 20 f. mit Hinweisen). Erheblich sind nicht die Wertmassstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selbst, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten. In Bezug auf die Wertigkeit der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen ist somit eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" entscheidend. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 mit Hinweis; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 28 mit Hinweisen). Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben folglich straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob die Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1).
bb) Ehrverletzungsdelikte liegen nur dann vor, wenn sich die Äusserung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richtet. Diese muss jedoch nicht namentlich bezeichnet werden; es genügt, wenn aus den Umständen auf sie geschlossen werden kann und sie somit identifizierbar ist (Urteil BGer 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1.2; vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 38; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 173 StGB N 13).
c) Die Beschwerdeführerin wird in der Bewertung nicht namentlich genannt. Zu prüfen ist, ob sie aufgrund der Umstände identifizierbar war. Der Beschuldigte schrieb die auf Englisch verfasste erste Rezension unter dem Titel „I.________ GmbH, O.________strasse xx“ (Privatklägerin 3;
U-act. 8.1.003) und die zweite, gleichlautende Rezension unter dem Titel „H.________ GmbH“ (Privatklägerin 2; U-act. 8.1.015). Im einleitenden ersten Absatz bezog er sich auf die L.________ als Agentur. Die Abschnitte zwei bis vier sind mit Aufzählungszeichen markiert und schildern verschiedene Vorfälle, die der Beschuldigte mit dieser „Agentur“ erlebte. Im abschliessenden fünften Abschnitt folgt die Empfehlung, gegenüber der „Agentur“ skeptisch zu sein. Grundsätzlich richtete sich der Inhalt der Rezension somit an die Privatklägerin 2 (bzw. 3). Die Privatklägerin 2 ist eine Immobilienverwaltungsgesellschaft (Handelsregisterauszug in U-act. 8.1.005), die auch als Vertretung der Vermieterschaft (Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann) im Mietvertrag des Beschuldigten und seiner Ehefrau auftrat (U-act. 8.1.004). Die Beschwerdeführerin erwähnte denn auch in der Strafanzeige, dass die Privatklägerin 2 die betroffene Liegenschaft verwalte (U-act. 8.1.001, S. 3). Immobiliengesellschaften verwalten üblicherweise mehrere Liegenschaften, so auch die Privatklägerin 2, wobei eine Drittperson nicht wissen kann, dass die Privatklägerin 2 in N.________ (nur) drei Liegenschaften verwaltet
(vgl. KG-act. 1, S. 5). Die Nennung des Standorts der Liegenschaft (N.________) muss nicht zwingend zur Identifizierung der Beschwerdeführerin führen, zumal der Beschuldigte die genaue Adresse nicht erwähnte. Ein Durchschnittsleser würde auch nicht davon ausgehen, dass die Eigentümerschaft in der Liegenschaft wohnt und deshalb, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, Verwaltungshandlungen selbst vornehmen könnte
(vgl. KG-act. 1, S. 9). Im Übrigen ist nicht massgebend, ob die aktuellen oder ehemaligen Mieter der betroffenen Liegenschaft G.________strasse xx erkannten, dass ihre Liegenschaft oder die Privatklägerin gemeint war
(vgl. KG-act. 1, S. 5), sondern wen ein Durchschnittsleser als in den Rezensionen kritisierte Person identifizierte.
d) Im ersten, einleitenden Absatz schrieb der Beschuldigte insbesondere, die L.________ sei die schlimmste Agentur, mit der sie in zehn Jahren jemals zu tun gehabt hätten, sie sei wirklich eine Betrügerin (U-act. 8.1.003). Dabei richtet sich der Vorwurf des Betrugs bereits grammatikalisch klar an die Privatklägerin 2 (bzw. 3). Aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführerin Vermieterin der Liegenschaft ist, muss ein Durchschnittsleser nicht folgern, dass sich diese an mutmasslich betrügerischen Machenschaften der Immobilienverwaltung beteiligt (vgl. KG-act. 1, S. 6).
e) Der zweite Abschnitt der Rezension bezieht sich vor allem auf die Wohnungsübergabe. Der Beschuldigte schrieb auf Englisch, sie hätten in N.________ eine Wohnung gemietet, bei der die Übergabe schrecklich gewesen sei. Mit der verantwortlichen Person („responsible person“), die sie zur Beeilung mit der Unterzeichnung des Übergabepapiers angehalten habe, hätten sie nicht alles sehen können. Sie hätten bemerkt, dass die Reinigung nicht ordnungsgemäss erschienen sei, aber es sei nichts passiert und sie seien ignoriert worden. Als sie mit dem Umzug begonnen hätten, hätten sie bemerkt, wie dreckig das Haus gewesen sei, und sie hätten sogar den vorherigen Mieter kontaktiert, um zu fragen, warum es so dreckig sei und sie hätten selbstverständlich keine Antwort erhalten, ausser, dass sie es der Agentur melden würden und sie somit (richtigerweise) nichts anderes damit zu tun hätten (U-act. 8.1.003).
Nachdem sich die Google-Rezensionen namentlich auf die Privatklägerinnen 2 und 3 bezogen, muss ein durchschnittlicher Leser annehmen, dass Immobilienverwaltungsgesellschaften anstelle der Eigentümerschaft die Übergaben von Mietwohnungen vornehmen (oder die genannten Gesellschaften die Wohnungen selbst zu Eigentum halten) und dass es sich bei der in der Bewertung genannten verantwortlichen Person („responsible person“) um eine angestellte Person der Privatklägerin 2 handeln musste (vgl. die Aussagen des Beschuldigten an seiner Einvernahme in U-act. 10.0.001, Frage 8 und in seiner E-Mail vom 1. Dezember 2021 in U-act. 8.1.009). Zudem obliegt die ordnungsgemässe Rückgabe der Mietsache bei der Wohnungsübergabe in gereinigtem Zustand dem Vormieter (vgl. Art. 267 Abs. 1 OR). Hierfür ist nicht der Eigentümer verantwortlich. Soweit sich der Beschuldigte in seiner Rezension auf den nicht ordnungsgemässen Reinigungszustand im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe bezog, ist die Beschwerdeführerin folglich nicht betroffen. Sodann hat der Mieter die Sache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f Abs. 1 OR) und muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen (Art. 257f Abs. 2 OR). Die für den gewöhnlichen Unterhalt erforderlichen Reinigungen hat er selbst vorzunehmen (vgl. Art. 259 OR). Für die ordentliche Reinigung der Wohnungen und des Gebäudes während laufenden Mietverhältnisses sind demnach primär die Mietenden, in Bezug auf die gemeinschaftlichen Räume allenfalls die Liegenschaftsverwaltung oder ein Hauswart, verantwortlich. Ein durchschnittlicher Leser musste nicht davon ausgehen, dass die Kritik betreffend die Sauberkeit des Hauses an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Vermieterin gerichtet war.
f) Im dritten Abschnitt der Rezension schrieb der Beschuldigte, auf die erste Beschwerde-E-Mail habe „the owner“ in vulgärer Weise geantwortet und sogar ohne Entschuldigung für das, was passiert sei (U-act. 8.1.003). Die Bezeichnung „owner“ bzw. Eigentümer kann im vorliegenden umgangssprachlichen Kontext sowohl den Inhaber einer Gesellschaft als auch tatsächlich die sachenrechtliche Bezeichnung des Eigentümers der Liegenschaft meinen (s. auch die angef. Verfügung, S. 3). Im vorliegenden Textzusammenhang, insbesondere wegen des Umstands, dass die Rezension betreffend die
Privatklägerin 2 (bzw. 3) erfolgte, und der Abschnitt einen mit einem Aufzählungszeichen markierten Vorfall mit der „Agentur“ beschreibt (vgl. erster
Abschnitt in fine: „… we mention below the most evident:“), musste das Wort „owner“ von einem Durchschnittsleser im Sinne des Inhabers des Unternehmens verstanden werden. Darüber hinaus ist die Rezension vollständig auf Englisch verfasst. Englisch ist keine Landessprache (Art. 4 BV, für den Kanton Schwyz: Verfahrenssprache ist Deutsch, § 92 Abs. 1 JG), weshalb fraglich ist, ob ein Durchschnittsleser das Wort „owner“ als Bezeichnung der Eigentümerschaft verstehen musste. Auch diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht von der Rezension betroffen.
g) Gemäss dem vierten Abschnitt der Rezension hätten sie viele Male nachfragen müssen, ob sie eine andere Art Dusche haben könnten. Sie hätten sogar angeboten, dafür zu bezahlen, obwohl dies rechtlich eine Verbesserung des Hauses sei, die vom „owner“ bezahlt werden müsste. Trotzdem hätten sie viele Male nachfragen müssen bis sie eine erste Antwort erhalten hätten und die Agentur habe ihnen sogar ihre Freunde präsentiert, welche die Arbeit zu unglaublichen Preisen angeboten hätten (U-act. 8.1.003). Aus dem gesamten Abschnitt geht hervor, dass der Beschuldigte bei der Immobilienverwaltung („Agentur“) nach dem Einbau einer Dusche fragte. Die Kritik richtet sich an die Privatklägerin 2 (bzw. 3). Der Einschub, dass grundsätzlich der „owner“ (in diesem Kontext offenkundig tatsächlich die Eigentümer meinend) Verbesserungen einer Liegenschaft bezahlen müsse, ist allgemeiner Natur. Der Einbau einer Dusche in einer Mietwohnung durch den Mieter kann zwar bei Zustimmung des Vermieters einen Anspruch auf Mehrwertentschädigung im Sinne von Art. 260a Abs. 3 OR bewirken (Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 260a OR N 5). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte zunächst die Immobilienverwaltung um den Einbau durch den Vermieter oder dessen Zustimmung anfragte. Ausserdem bezieht sich die Kritik vorwiegend auf die angeblich mangelnde Kundenfreundlichkeit der Privatklägerin 2. Auch bei diesem Abschnitt muss ein Durchschnittsleser davon ausgehen, dass sich die Rezension nicht an die Beschwerdeführerin richtete.
h) Der letzte Abschnitt der Rezension beginnt mit dem Satz, dass sie ihrer Erfahrung nach sehr empfehlen würden, gegenüber dieser Agentur sehr skeptisch zu sein und ihren Dienstleistungen nicht zu trauen. Die alte Inhaberin („owner“) habe auch die dem Geschäft zugrundeliegenden Gesetze ignoriert und sie hätten sie („her“) sogar über die neuen Gesetze informieren müssen (U-act. 8.1.003). Wiederum richtet sich hier der Beschuldigte an die Agentur, d.h. die Privatklägerin 2 (bzw. 3). Bei Betrachtung der gesamten Rezension ist ersichtlich, dass sich der letzte Abschnitt auf die vorhergehenden bezieht und den gesamten Text abschliesst. Kontextgemäss muss ein durchschnittlicher Leser das englische Wort „owner“ als Inhaberin der „Agentur“, also der Privatklägerin 2, verstanden haben. Zudem ist Englisch wie bereits erwähnt keine Landes-/Amtssprache (Art. 4 BV, für den Kanton Schwyz: Verfahrenssprache ist Deutsch, § 92 Abs. 1 JG), weshalb nicht gesichert ist, dass der Durchschnittsadressat „owner“ nur schon in einem vom vorliegenden Kontext losgelösten Rahmen als Eigentümer versteht. Die Beschwerdeführerin ist mithin nicht von den Äusserungen betroffen.
i) Schliesslich gilt generell, dass auch dann, wenn unter „owner“ – nur – der Eigentümer der Liegenschaft gemeint wäre, der Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres auf die Privatklägerin persönlich schliessen könnte. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wird die Privatklägerin nie namentlich genannt. Zur Klärung des Namens der Eigentümerschaft müsste ein Durchschnittsadressat deshalb weitere Abklärungen treffen (z.B. Nachfragen beim Grundbuchamt oder Internet-Recherche über Webgis), was ein Durchschnittsadressat wegen des damit verbundenen Aufwands bei einer Google-Rezension notorisch nicht macht.
j) Zusammenfassend musste ein Durchschnittsleser aufgrund des Textzusammenhangs davon ausgehen, dass die gesamte Rezension als Kritik an den Privatklägerinnen 2 und 3 gelten sollte und die Beschwerdeführerin nicht davon betroffen war. Sie war auch nicht ohne Weiteres identifizierbar. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ist demnach betreffend die Beschwerdeführerin offenkundig nicht erfüllt.
k) Im Übrigen wäre auch der subjektive Tatbestand aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen:
aa) In subjektiver Hinsicht genügt bei der üblen Nachrede Eventualvorsatz. Dieser muss sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs beziehen. Es reicht aus, wenn sich die beschuldigte Person der Ehrenrührigkeit ihrer Behauptung bewusst war und sie diese trotzdem äusserte (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 9 f.). Eine besondere Beleidigungsabsicht (“animus iniurandi”) ist nicht erforderlich, diese ist erst Gegenstand der Prüfung des Entlastungsbeweises (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 11). Bei der Verleumdung (Art. 174 StGB) muss die beschuldigte Person wissen, dass ihre Aussage unwahr ist. Diesbezüglich genügt Eventualvorsatz nicht, notwendig ist
direkter Vorsatz (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 174 StGB N 6; vgl. Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 174 StGB N 3).
bb) Der Beschuldigte erklärte in der E-Mail vom 1. Dezember 2021 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, die Bewertung habe sich auf die Situation bezogen, die er mit der Agentur erfahren habe, die für die Wohnung, in der er wohne, verantwortlich sei. Die Rezension sei an die L.________ adressiert gewesen und enthalte weder eine Erwähnung noch einen Bezug zur Beschwerdeführerin. Die verantwortliche Person, die sie bei der Wohnungsübergabe zur Eile angehalten habe, beziehe sich auf die Angestellte der L.________, die für die Wohnungsübergabe verantwortlich gewesen sei, es bestehe kein Bezug zur Beschwerdeführerin. Das Subjekt der Bewertung sei immer die L.________ und das Wort „owner“ könne nicht missverstanden werden als Bezug zur Beschwerdeführerin, sondern beziehe sich klar auf die Eigentümerin der L.________. Er verstehe nicht, warum die Beschwerdeführerin sich in Frage gestellt fühle, wenn die Rezension direkt an die Agentur L.________ adressiert sei (U-act. 8.1.009).
An seiner polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte, sie hätten sich entschieden, ihre negative Erfahrung auf Google zu platzieren, um andere Personen davor zu warnen, damit sie nicht das Gleiche erleben würden
(U-act. 10.0.001, Frage 3). Sie hätten andere potentielle Kunden informieren wollen, damit sie im Umgang mit der Verwaltung vorsichtig seien
(U-act. 10.0.001, Frage 22). Er habe seine Erfahrungen mit anderen teilen wollen. Google Review sei dafür gemacht worden, den Kunden die Möglichkeit zu geben, sich über die Erfahrungen zu äussern (U-act. 10.0.0001, Frage 25).
cc) Aus der E-Mail vom 1. Dezember 2021 und der polizeilichen Befragung des Beschuldigten geht hervor, dass er mit der Rezension nur seine (negativen) Erfahrungen mit der Privatklägerin 2 (bzw. 3) wiedergeben wollte, um andere potentielle Kunden der Immobilienverwaltung darüber zu informieren. Ein Handeln wider besseres Wissen, wie es für eine Verleumdung notwendig wäre, steht damit ausser Frage. Die Rezensionen erfolgten unter dem Titel der Privatklägerinnen 2 und 3 und der Beschuldigte legte in der E-Mail vom 1. Dezember 2021, wenn auch nachträglich, ausführlich dar, er habe keinen Bezug zur Beschwerdeführerin herstellen wollen. Weder dem Wortlaut der Rezensionen noch der E-Mail vom 1. Dezember 2021 oder der polizeilichen Befragung des Beschuldigten sind Hinweise zu entnehmen, wonach dieser die Privatklägerin als charakterlich nicht einwandfreie, anständige und integre Person hätte darstellen wollen. Dies ist auch insofern glaubhaft, als der Beschuldigte und seine Ehefrau in der E-Mail vom 30. Juli 2021 an eine Mitarbeiterin der Privatklägerin 2 schrieben, Frau und Herr F.________ seien immer so freundlich und zuvorkommend (U-act. 8.1.010). Weder wollte er Kritik an der Beschwerdeführerin äussern noch diese in ihrer Ehre verletzen. Damit fehlt es auch betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede am subjektiven Tatbestand.
l) Zusammenfassend ist ausreichend klar erstellt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO einstellte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. Betreffend den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 Abs. 1 UWG) moniert die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft begründe nicht im Einzelnen, weshalb keine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegen solle (KG-act. 1, S. 7).
a) Die Einstellungsverfügung ist, wie jeder Entscheid, zu begründen (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. grundsätzlich Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. In diesem Sinne kann sich die Behörde zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, sie muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2 m.H.). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO).
b) Die Staatsanwaltschaft erwog zum Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs, was zusammengefasst für die Ehrverletzungstatbestände von Art. 173 ff. StGB gesagt worden sei, gelte auch für Art. 23 Abs. 1 UWG, insbesondere fehle es ebenso an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands
(angef. Verfügung, E. 7.1). Diesem einzigen Satz ist nicht ausreichend konkret zu entnehmen, auf welche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sich der Verweis auf die Ehrverletzungsdelikte bezieht und inwiefern sich diese auf das UWG generell und die Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere des Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG beziehen soll. Wie bereits erwähnt, schützt der strafrechtliche Ehrbegriff im Sinne von Art. 173 ff. StGB die wirtschaftliche Ehre nur, wenn zugleich auch der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, in Frage steht. Er ist somit deutlich enger als der Herabsetzungstatbestand nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Demgegenüber sind die Art. 173 ff. StGB auch auf Äusserungen ohne Wettbewerbsbezug anwendbar (Spitz, in: Jung [Hrsg.],
SHK Kommentar zum UWG, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 18 f.). Bereits das geschützte Rechtsgut von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG deckt sich somit nicht mit demjenigen von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb näher ausführen müssen, weshalb welche Ausführungen zu den Ehrverletzungsdelikten auch für das UWG zutreffen sollen. Indem sie dies nicht tat, kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Sache ist daher in diesem Punkt an sie zurückzuweisen mit der Anordnung, begründet zu prüfen, ob in der für eine Einstellung ausreichenden Deutlichkeit keine Verletzung des UWG vorliegt (dazu vorn, E. 2), namentlich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Bei dieser Prüfung wird sie u.a. folgende Punkte zu berücksichtigen haben:
c) Die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3, 4, 5 und 6 UWG sind wie die Ehrverletzungstatbestände Antragsdelikte. Die Antragsberechtigung richtet sich nach der Zivilklagelegitimation gemäss Art. 9 f. UWG (Art. 23 Abs. 2 UWG). Klageberechtigt ist, neben den in Art. 10 UWG erwähnten Kunden und Organisationen, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG). Die klagende Partei muss in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt und das Verhalten der beklagten Partei muss dafür kausal sein (Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, Art. 9 UWG N 5). Das eigene wirtschaftliche Interesse ist sehr weit zu verstehen. Es umfasst alle Faktoren, die aktuell und/oder potentiell die Marktstellung des Bedrohten oder Verletzten ausmachen (Heizmann, in: OFK Kommentar zum Wettbewerbsrecht II, 2. A. 2021, Art. 9 UWG N 18).
Der Beschuldigte empfahl in seiner Rezension, mit der „Agentur“ sehr skeptisch zu sein, ihren Dienstleistungen nicht zu trauen und sie besser zu vermeiden (U-act. 8.1.003). Ein Durchschnittsleser musste dies so verstehen, dass der Beschuldigte davon abriet, ein Mietverhältnis einzugehen, bei dem die Privatklägerin 2 als Immobilienverwalterin auftritt. Weil diese die Immobilie der Beschwerdeführerin vermarktet, ist die Rezension zumindest geeignet, die Vermietung der Immobilie der Beschwerdeführerin zu erschweren, was zu wirtschaftlichen Einbussen führen kann. Eine negative Rezension, die im Internet von einer beliebigen Vielzahl potentieller Mietparteien gelesen werden kann, ist deshalb geeignet, die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu verletzen bzw. diese zumindest zu bedrohen. Somit ist die
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UWG klageberechtigt und in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG strafantragsberechtigt. In diesem Punkt konnte die Staatsanwaltschaft demnach nicht auf die Ausführungen betreffend die Ehrverletzungsdelikte verweisen. Im Übrigen braucht es für die Anwendung des UWG kein Wettbewerbsverhältnis (persönlicher Geltungsbereich, Heizmann, a.a.O., Art. 1 UWG N 23). Eine Wettbewerbshandlung im Sinne des sachlichen Geltungsbereichs wiederum dürfte ohne Weiteres gegeben sein (im Sinne der objektiven Anlegung der Rezension auf die Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse; Heizmann, a.a.O., Art. 1 UWG N 26 f.).
d) Der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist gegeben, wenn eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung zur Herabsetzung anderer, ihrer Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihrer Geschäftsverhältnisse führt. Im Gegensatz zu den Ehrverletzungsdelikten kann sich die Herabsetzung also auch „nur“ auf die Geschäftsverhältnisse bzw. die Leistungen/Ware der Beschwerdeführerin beziehen. Insofern können die zum Ausschluss der Ehrverletzungsdelikte angeführten Erwägungen betr. Betroffenheit der Beschwerdeführerin hier nicht tel quel gelten. Die eingehendere Prüfung dieser Frage obliegt der Staatsanwaltschaft.
Die erforderliche Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG muss eine gewisse Schwere aufweisen. Das heisst, sie muss aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten über die im Wettbewerb noch als üblich angesehene negativ-kritische Beurteilung eines Wettbewerbsteilnehmers hinausgehen (Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018,
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 34). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein eigentliches Schlechtmachen, Heruntermachen, Verächtlichmachen oder Anschwärzen erforderlich (Spitz, in: Jung [Hrsg.], SHK Kommentar zum UWG, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 29). Zudem muss die Herabsetzung alternativ entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sein. Unrichtig in diesem Sinne ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Irreführend ist eine Aussage, die an und für sich richtig ist, die aber durch die Art ihrer Darstellung oder aufgrund sämtlicher Umstände beim
Adressaten einen falschen Eindruck erweckt. Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil BGer 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.1). Insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Äusserung unnötig verletzend ist, ist der Eindruck, den diese auf einen Durchschnittsadressaten hat, massgebend (Spitz, in: Jung [Hrsg.], SHK Kommentar zum UWG, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 40 mit Verweis auf Urteil BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.4).
Der Beschuldigte bemängelte in den Rezensionen nebst der Unsauberkeit insbesondere ein nicht vertrauenswürdiges Verhalten („not trustable behavior“), eine schlechte Qualität („low quality“) sowie mangelnde Lösungsorientierung („not solution oriented“; U-act. 8.1.003) und bezeichnete die „Agentur“ als Betrügerin („is really a fraud“). Grundsätzlich erscheinen derart kritische Äusserungen geeignet, einen Wettbewerbsteilnehmer herabzusetzen. Die Staatsanwaltschaft wird zu beurteilen haben, ob die Herabsetzung die vom Bundesgericht geforderte Schwere erreicht und ob dies in der für eine Einstellung ausreichenden Deutlichkeit beurteilt werden kann. Im Weiteren kann im derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden, ob die Äusserungen des Beschuldigten in den Rezensionen unrichtig waren. Sofern die Behauptungen der Wahrheit entsprechen, ist entscheidend, ob diese irreführend oder unnötig verletzend sind. Somit ist die Rezension dahingehend zu würdigen, ob ein durchschnittlicher Leser diese noch als erlaubte kritische Meinungsäusserung ansehen durfte oder ob sie bereits über das im Wettbewerb übliche Mass hinausging. Der Sachverhalt ist jedenfalls derzeit für eine Einstellung des Verfahrens nicht hinreichend klar.
e) Schliesslich muss die beschuldigte Person in subjektiver Hinsicht zumindest mit Eventualvorsatz handeln, d.h. im Bewusstsein, dass die getroffenen Äusserungen möglicherweise unzutreffend, irreführend oder unnötig verletzend sind, und sie muss eine dadurch bewirkte Herabsetzung in Kauf nehmen (Heimgartner, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, Art. 23 UWG N 26). Weil die Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG wie erwähnt weiter zu verstehen ist als die durch die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB geschützte Ehre, durfte die Staatsanwaltschaft auch im subjektiven Tatbestand nicht ohne weitere Ausführungen auf die Erwägungen zu den Ehrverletzungsdelikten verweisen, sodass in diesem Punkt ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Zudem wird – falls der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte – zu beurteilen sein, ob der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Insbesondere seine Aussage an der polizeilichen Befragung, wonach sie potentielle Kunden über ihre negativen Erfahrungen hätten informieren wollen, damit diese im Umgang mit der Verwaltung vorsichtig seien (U-act. 10.0.001, Fragen 3 und 22), wird dahingehend zu prüfen sein, ob er damit eine Herabsetzung der Beschwerdeführerin in Kauf nahm.
f) Zusammenfassend bedarf die Beurteilung des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einer eingehenderen Würdigung. Es kann nicht bereits zum Vorneherein mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob der Beschuldigte mit seinen Rezensionen eine Herabsetzung der Beschwerdeführerin bewirkte. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde ist betreffend die Ehrverletzungsdelikte abzuweisen, betreffend das UWG-Delikt hingegen gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt, können ihr die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei mehreren angeklagten Straftatbeständen teilweise schuldig gesprochen und im
Übrigen freigesprochen, so hat sie grundsätzlich die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen, sofern sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Stehen die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig, können ihr jedoch auch sämtliche Kosten auferlegt werden (Urteile BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.2).
Weil die Einstellung betreffend die Ehrverletzungsdelikte bestätigt wird und in diesem Punkt keine Haftungsgrundlage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ersichtlich ist, hat der Beschuldigte diese Kosten grundsätzlich nicht zu tragen. Sowohl der Vorwurf der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) als auch des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG) beruhen auf demselben Sachverhalt, zu dessen Beweis der Strafantrag inklusive Beilagen und die Befragung des Beschuldigten vorliegen. Eine Trennung des Sachverhalts und des bisherigen Untersuchungsaufwands erscheint kaum möglich. Betreffend das UWG-Delikt wird die Sache zur weiteren Klärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Über die Kosten wird demnach die entscheidende Strafbehörde zu befinden haben (Art. 421 Abs. 1 StPO).
b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14). In Strafsachen beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Die Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Für die gut zwölfseitige Beschwerde (KG-act. 1) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über total Fr. 1’691.70 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 5/1; § 6 Abs. 1 GebTRA), erscheint für die nur rund dreiseitige Stellungnahme (KG-act. 5) bzw. des damit verbundenen Aufwands und angesichts der nicht sehr komplizierten Angelegenheit zu hoch. Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Erwägungen betreffend den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Januar 2024 pku
BEK 2023 44
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
1B_362/2016
1B_253/2011
1B_508/2011
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_461/2008
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 115 IV 42ATF 115 IV 42DTF 115 IV 42
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_461/2008
1C_524/2013
1C_453/2015
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 267 ORart. 267 COart. 267 CO
Art. 267 VAWart. 267 ORHart. 267 OR
Art. 257f ORart. 257f COart. 257f CO
Art. 257f VAWart. 257f ORHart. 257f OR
Art. 257f ORart. 257f COart. 257f CO
Art. 257f VAWart. 257f ORHart. 257f OR
Art. 259 ORart. 259 COart. 259 CO
Art. 259 VAWart. 259 ORHart. 259 OR
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
§ 92 JG
Art. 260a ORart. 260a COart. 260a CO
Art. 260a VAWart. 260a ORHart. 260a OR
Art. 260a ORart. 260a COart. 260a CO
Art. 260a VAWart. 260a ORHart. 260a OR
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
§ 92 JG
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_1064/2015
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 4 UWGart. 4 LCDart. 4 LCSl
Art. 5 UWGart. 5 LCDart. 5 LCSl
Art. 6 UWGart. 6 LCDart. 6 LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 1 UWGart. 1 LCDart. 1 LCSl
Art. 1 UWGart. 1 LCDart. 1 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
4A_340/2022
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
4A_481/2007
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_151/2014
6B_129/2016
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 13 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF