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Entscheid

BEK 2023 46

Kammer

11. Dezember 2023Deutsch10 min

1. a) Die Privatklägerin A.________ erstattete am 26. August 2022 gegen D.________ Anzeige wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB) und Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 i.V.m. Art. 25 StGB). Die Privatklägerin ist Inhaberin der Einzelfirma E.________, die u.a. den Betrieb von Fitnessstudios bezweckt. Dabei soll F.________ die ihm als Franchisenehmer zur Verfügung gestellten Trainings- und Fitnessgeräte der Privatklägerin als Franchisegeberin nach Vertragsende nicht zurückgegeben und den Kundenstamm nicht an sie, sondern an D.________ (nachfolgend Beschuldigter) übertragen haben. Dabei soll der Beschuldigte den Kundenstamm nicht bloss passiv übernommen, sondern F.________ diesbezüglich aktiv kontaktiert haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 23. März 2023 die Nichtanhandnahme (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Durchsetzung von Zivilansprüchen gegen den Beschuldigten ab (Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Dezember 2023

BEK 2023 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2023, SU 2022 7554);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Privatklägerin A.________ erstattete am 26. August 2022 gegen D.________ Anzeige wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB) und Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 i.V.m. Art. 25 StGB). Die Privatklägerin ist Inhaberin der Einzelfirma E.________, die u.a. den Betrieb von Fitnessstudios bezweckt. Dabei soll F.________ die ihm als Franchisenehmer zur Verfügung gestellten Trainings- und Fitnessgeräte der Privatklägerin als Franchisegeberin nach Vertragsende nicht zurückgegeben und den Kundenstamm nicht an sie, sondern an D.________ (nachfolgend Beschuldigter) übertragen haben. Dabei soll der Beschuldigte den Kundenstamm nicht bloss passiv übernommen, sondern F.________ diesbezüglich aktiv kontaktiert haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 23. März 2023 die Nichtanhandnahme (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Durchsetzung von Zivilansprüchen gegen den Beschuldigten ab (Dispositivziffer 2).

b) Dagegen erhob die Privatklägerin am 3. April 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, und die Sache zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung i.S.v. Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositivziffer 2 und die Neubeurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft (KG-act. 1). Die Beschwerdeführerin ersuchte ferner um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer Urteil 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Gehilfenschaft ist vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen (Art. 25 StGB). Die Beihilfe erfordert in objektiver Hinsicht die Förderung einer Haupttat, welche tatbestandsmässig und rechtswidrig sein muss (Forster, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 25 StGB N 8 und 17). Gehilfenschaft ist also akzessorisch, das heisst eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB setzt voraus, dass (überhaupt) eine Haupttat vorliegt (BGer Urteil 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 190 E. 2a).

c) aa) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist zu bestrafen, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Dabei muss der Täter das Anvertraute übertragen und die Verfügungsmacht darüber erhalten haben (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 40 und 46).

bb) Die Staatsanwaltschaft verneinte das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens bezüglich des Kundenstammes mit der Begründung, dass F.________ diesen selbst aufgebaut habe. Sie erwog dazu, die Verträge seien zwischen F.________ und den jeweiligen Kunden abgeschlossen worden. Entsprechend präzisiere der Vertrag vom 19./20. September 2018 unter Ziff. VIII, dass es sich beim Kundenstamm um den Kundenstamm des Franchisenehmers handle (angefocht. Verfügung E. 4.d). Die Beschwerdeführerin macht geltend, laut dem Franchisevertrag sei F.________ nicht nur ein vollständig eingerichtetes Studio, sondern auch ein etabliertes Betriebskonzept zur Verfügung gestellt worden. Erst das Zurverfügungstellen des Betriebskonzepts habe es F.________ ermöglicht, den Kundenstamm aufzubauen. Er wäre denn auch vertraglich verpflichtet, den Kundenstamm nach Beendigung des Franchiseverhältnisses auf deren Verlangen auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, was er nicht getan habe (KG-act. 1 S. 9 f.).

cc) Ein Franchisevertrag liegt vor, wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Absatz-, Organisations- und/oder Marketingkonzeption für Waren und/oder Dienstleistungen zu übernehmen. Die Kunden, die Leistungen beim Franchisenehmer beziehen, werden mittels des Vertriebskonzepts bzw. der Markenbekanntheit des Franchiseobjekts akquiriert. Der Kundenstamm entsteht grundsätzlich beim Franchisegeber und schafft einen immateriellen Vermögenswert, soweit die Kundschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Franchisegeber verbleibt (Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 3874 und 3902). Laut der als Franchisevertrag bezeichneten Vereinbarung vom 20. September 2017 zwischen der Einzelunternehmung E.________ und dem Beschuldigten werden unter dem Logo des Fitnessstudios „G.________“ abgeschlossene Verträge über Einzeleintritte, Abonnemente etc. stets zwischen den Kunden und dem Franchisenehmer abgeschlossen. Ausserdem ist der Franchisenehmer bei Beendigung des Vertrages verpflichtet, auf Verlangen der Franchisegeberin seinen Kundenstamm entschädigungslos auf letztere zu übertragen (U-act. 8.1.001 Beilage 7 Ziff. V. und VIII.). Bei der Frage, wem der Kundenstamm zusteht und ob F.________ verpflichtet war, der Beschwerdeführerin den Kundenstamm zu übertragen resp. welche Folgen eine allfällige Vertragsverletzung zeitigt, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Davon abgesehen fehlt es in strafrechtlicher Hinsicht an einer Übertragung eines Vermögenswertes auf F.________, zumal dieser den Kundenstamm, wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht, selbst aufbaute (KG-act. 1 S. 13 Rz. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten einen vorbestehenden Kundenstamm überlassen hätte. Vielmehr sieht der Vertrag vor, dass der Beschuldigte als Franchisenehmer seinen Kundenstamm nach Beendigung des Vertrags an die Franchisegeberin zu übertragen hat. Anders gesagt entstand der Kundenstamm erst durch den Betrieb des Fitnessstudios durch den Beschuldigten, also kann dieser ihm nicht von der Beschwerdeführerin übertragen worden und damit auch nicht anvertraut sein. Darüber hinaus wäre fraglich, ob es sich vorliegend beim konkreten Kundenstamm, bestehend aus Daten, überhaupt um einen Vermögenswert im Sinne der erwähnten Strafbestimmung handeln würde. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schon mangels des Elements des Anvertrautseins ausscheidet.

d) Nach Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Gläubigerschädigung strafbar, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert. Die Beschwerdeführerin wirft F.________ vor, den Kundenstamm unentgeltlich bzw. unter seinem Wert auf den Beschuldigten übertragen zu haben. Die Beschwerdeführerin machte allerdings zu den Umständen einer möglichen Übertragung des Kundenstammes auf den Beschuldigten in der Strafanzeige nur rudimentäre Angaben. Mithin mangelt es so oder so an konkreten Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung und die Beschwerdeführerin erläutert in der Beschwerde auch nicht näher, auf welchen Sachverhaltselementen der Anfangsverdacht konkret basieren soll. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob es sich beim Kundenstamm um ein taugliches Tatobjekt handelt. Denn Tatobjekt der genannten Bestimmung können nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvollstreckung unterliegen (Hagenstein, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 164 StGB N 8). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Kundenstamm aber um einen ihr zustehenden Vermögenswert, so dass nicht plausibel ist, dass dieser überhaupt der Zwangsvollstreckung gegen den F.________ unterliegt. Insgesamt kann auch hier kein genügender Anfangsverdacht für eine Haupttat erhärtet werden, so dass auch Gehilfenschaft ausscheidet.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten war. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum für die verlangte Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und entfällt folglich auch eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen, sodass ihm mangels entstandenen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erweist sich, wie vorstehend dargelegt, mangels Vorliegen einer Haupttat als aussichtslos. Darüber hinaus ist die behauptete Mittellosigkeit schon deshalb nicht hinreichend begründet, weil nicht ersichtlich ist und nicht näher dargetan, unter welchen Bedingungen die Leasingverträge für die vier von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geleasten Fahrzeuge (Tesla, Smart Brabus, Mercedes G63 und Mercedes Lieferwagen), denen offensichtlich kein Kompetenzcharakter zukommt, gekündigt werden könnten (KG-act. 3 S. 11). Das Gesuch ist folglich abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

11. Dezember 2023 amu

BEK 2023 46

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Erwägungen

Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_959/2018

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_322/2019

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

6B_834/2019

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

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1B_259/2018

BGE 120 IV 190ATF 120 IV 190DTF 120 IV 190

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

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