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Entscheid

BEK 2023 50

Kammer

28. August 2023Deutsch7 min

2. Die angefochtene Verfügung geht zusammenfassend davon aus: Der Privatkläger habe unglaubhaft ausgesagt (dazu angef. Verfügung E. 8 f.). Gestützt auf die glaubhaften Angaben des Beschuldigten und die Untersuchungsergebnisse könne diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (ebd. E. 11). Selbst wenn der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, habe er schlicht nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger auf dem Fahrrad mit hohem Tempo von hinten ohne anzuhalten unmittelbar vor einen Personenwagen über den Fussgängerstreifen fahren würde, so dass eine Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten entfalle (ebd. E. 12) bzw. den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen und den Verletzungen des Privatklägers unterbrochen sei (ebd. E. 13 f.). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers stellt im Beschwerdeverfahren die Einvernahmefähigkeit ihres Mandanten bei der Befragung durch die Polizei im Spital infrage. Im Weiteren hält sie es nicht für nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschuldigten für glaubhaft hält, habe dieser doch Angaben zum Fehlverhalten ihres Mandanten gemacht, obwohl er behauptete, diesen erst im Kollisionszeitpunkt wahrgenommen zu haben. Zusammenfassend beruhe die Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft auf der weltfremden Annahme, wonach der Fahrradfahrer ein Auto von rechts mit überhöhter Geschwindigkeit überholt haben soll, um diesem danach direkt den Weg abzuschneiden.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. August 2023

BEK 2023 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023, SU 2021 6916);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Am 11. März 2021 stellte A.________ nach der Kollision am 15. Dezember 2020 als Radfahrer mit einem Personenwagen gegen dessen Lenker, C.________, Strafantrag wegen „Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln“ (vgl. U-act. 2.1.01). Am 24. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und erliess gegen den Privatkläger einen Strafbefehl (U-act. 14.1.01). Am 7. April 2022 erhob der Privatkläger Einsprache gegen den Strafbefehl (U-act. 14.1.03) sowie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Die Beschwerdekammer hiess mit Beschluss vom 7. September 2022 die Beschwerde gut und hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf, weil Zweifel bestanden, ob der Beschuldigte ungeachtet eines regelwidrigen Verhaltens des Privatklägers bei ausreichender Aufmerksamkeit nicht noch rechtzeitig hätte bremsen und die Kollision verhindern können (BEK 2022 59 vom 7. September 2022 E. 4.c; vgl. auch U-act. 12.1.09). Die Staatsanwaltschaft konfrontierte darauf die Kollisionsbeteiligten (U-act. 10.0.01) und stellte mit Verfügung 4. April 2023 das Strafverfahren betreffend fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp.-Ziff. 2 f. und 5) wiederum ein (Disp.-Ziff. 1). Der Privatkläger erhob rechtzeitig Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangt ebenfalls, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, eventuell zulasten des Staates (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung

(KG-act. 9).

Sachverhalt

2. Die angefochtene Verfügung geht zusammenfassend davon aus: Der Privatkläger habe unglaubhaft ausgesagt (dazu angef. Verfügung E. 8 f.). Gestützt auf die glaubhaften Angaben des Beschuldigten und die Untersuchungsergebnisse könne diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (ebd. E. 11). Selbst wenn der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, habe er schlicht nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger auf dem Fahrrad mit hohem Tempo von hinten ohne anzuhalten unmittelbar vor einen Personenwagen über den Fussgängerstreifen fahren würde, so dass eine Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten entfalle (ebd. E. 12) bzw. den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen und den Verletzungen des Privatklägers unterbrochen sei (ebd. E. 13 f.). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers stellt im Beschwerdeverfahren die Einvernahmefähigkeit ihres Mandanten bei der Befragung durch die Polizei im Spital infrage. Im Weiteren hält sie es nicht für nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschuldigten für glaubhaft hält, habe dieser doch Angaben zum Fehlverhalten ihres Mandanten gemacht, obwohl er behauptete, diesen erst im Kollisionszeitpunkt wahrgenommen zu haben. Zusammenfassend beruhe die Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft auf der weltfremden Annahme, wonach der Fahrradfahrer ein Auto von rechts mit überhöhter Geschwindigkeit überholt haben soll, um diesem danach direkt den Weg abzuschneiden.

3. Die Staatsanwaltschaft hält die Aussagen des Beschuldigten aufgrund ihrer Konsistenz mit seinen Angaben gegenüber der Kantonspolizei für glaubhaft. Dagegen widersprächen die Aussagen des Privatklägers grösstenteils dessen Angaben gegenüber der Kantonspolizei.

Erwägungen

a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Konsistenz der Aussagen des Privatklägers infrage stellt, da sie durchaus einige Widersprüche aufweisen. Immerhin hielt aber der Privatkläger in einem nicht unwesentlichen Punkt konstant daran fest, dass er nach hinten geschaut und das Fahrzeug des Beschuldigten herannahen gesehen habe. Hier erweisen sich seine Aussagen ähnlich konstant wie diejenigen des Beschuldigten, wonach er bis unmittelbar vor der Kollision den Privatkläger nicht gesehen haben soll. Zudem lassen sich die Aussagen der Kollisionsbeteiligten bei der Polizei nur „sinngemäss“ dem Rapport entnehmen (U-act. 8.0.01 S. 4 f.), weshalb Konsistenz bzw. Widersprüchlichkeit im Einzelnen im Vergleich zu den Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres deutlich werden. Dieser Umstand erhält bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zusätzliche Bedeutung, weil er mittelschwer verletzt ins Spital eingewiesen und dort durch die Polizei einvernommen wurde, wobei über seine Einvernahmefähigkeit nichts Näheres rapportiert worden ist.

b) Die Untersuchungsergebnisse scheinen weiter durchaus auch die Darstellung des Privatklägers zu stützen, er habe zurückgeschaut und den Personenwagen des Beschuldigten herannahen sehen. Diesfalls hätte jedoch der Beschuldigte bei hinreichender Aufmerksamkeit den Privatkläger sehen müssen. Darauf könnten folgende Umstände hinweisen: Einerseits scheinen die Lage des Velos und die Schadensbilder am Auto und dem Velohinterrad von Vornherein nicht unvereinbar mit einem Sachverhalt, dass der Beschuldigte von hinten in den Hinterreifen und nicht seitlich in das Velo stiess (ebd. S. 3 f.). Andererseits – worauf die Beschwerdeinstanz bereits hinwies (BEK 2022 59 E. 4.c) – kollidierte das Fahrrad mit dem Personenwagen des Beschuldigten vorne links der Mitte (U-act. 8.0.02 S. 4). Wenn der Privatkläger dem Beschuldigten erst unmittelbar vor der Kollision sichtbar gewesen sein soll, müsste dieser auf dem Velo von hinten mit einer Geschwindigkeit von erheblich über 30 km/h gefahren sein, um auf dem Fussgängerstreifen vor der Kollision über die Mitte der Fahrbahn gelangen zu können. Das erscheint ohne entsprechende Zeugnisse umso unwahrscheinlicher, falls davon auszugehen wäre, dass der Personenwagen des Beschuldigten in das bereits wieder in Fahrtrichtung abgedrehte Rad stiess. Daher erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers nicht ohne Weiteres als gänzlich unglaubhaft und überzeugt diejenige des Beschuldigten nicht vorbehaltlos.

c) Solange aber die Beweislage zweifelhaft scheint, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zuständige Gericht (dazu BEK 2022 59 E. 3 m.H.). Daher ist die Einstellungsverfügung aufzuheben. Ohnehin plant die Staatsanwaltschaft, den im gleichen Sachverhalt gegen den Privatkläger ergangenen berichtigten Strafbefehl vom 14. März 2023 als Anklage dem Gericht zu überweisen (KG-act. 1/5). Von den Beweisergebnissen dieses Gerichtsverfahrens isoliert können die Verhaltensweisen der Kollisionbeteiligten nur schwierig umfassend gewürdigt und eine Verurteilung des Beschuldigten daher mangels Einbezug der gesamten Umstände nicht von vornherein als unwahrscheinlich betrachtet werden (vgl. ebenfalls BEK 2022 59 ebd. m.H.).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt wird. Im Übrigen urteilt die Beschwerdeinstanz nicht in der Sache, weshalb der Antrag auf einen Schuldspruch gegenstandslos ist. Ausgangsgemäss ist auf die Ausführungen zu der mitangefochtenen erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht weiter einzugehen, da diese mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung entfällt. Zweitinstanzlich trägt der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat den obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 423 bzw. 428 Abs. 4 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. August 2023 rfl

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Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF