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Entscheid

BEK 2023 51

Präsidial

16. Mai 2023Deutsch3 min

16. Mai 2023 pku

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Mai 2023

BEK 2023 51

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023, SU 2022 7048);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der amtlich verteidigte Beschuldigte gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 mit Eingabe datierend vom 24. April 2023 (Postaufgabe: 25. April 2023) persönlich Beschwerde erhob (KG-act. 1) und am 26. April 2023 eine weitere Eingabe einreichte (KG-act. 2);

- Mitteilungen an Parteien rechtsgültig an deren Rechtsbeistand zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO), es sei denn, die Partei habe beispielsweise die Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Art. 87 Abs. 4 StPO);

- die Ausnahmebestimmung von Art. 87 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, folglich mit Verfügung vom 27. April 2023, die am 28. April 2023 zugestellt wurde, der Verteidigung die vom Beschuldigten eingereichten Eingaben zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit innert noch laufender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung gegeben wurde (KG-act. 3);

- ersten Abklärungen zufolge der monierte Beschlagnahmebefehl vom 19. April 2023 der Verteidigung am 19. April 2023 zuging, mithin die zehntägige Beschwerdefrist am 1. Mai bzw. 2. Mai 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete;

- trotz Gelegenheit zur Verbesserung innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht einging, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 24. April 2023 nicht einzutreten ist;

- sich Erörterungen zur persönlich (in Arabisch) verfassten Eingabe des Beschuldigten datierend vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe: 8. Mai 2023) erübrigen;

- aus diesen Gründen auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort und den Beizug der Untersuchungsakten verzichtet werden konnte;

- demnach auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

16. Mai 2023 pku

BEK 2023 51

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Erwägungen

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF