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Entscheid

BEK 2023 52

Präsidial

16. Mai 2023Deutsch3 min

16. Mai 2023 pku

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Mai 2023

BEK 2023 52

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023, SU 2022 7048);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der amtlich verteidigte Beschuldigte gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 mit Eingabe vom 27. April 2023 persönlich Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- Mitteilungen an Parteien rechtsgültig an deren Rechtsbeistand zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO), es sei denn, die Partei habe beispielsweise die Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Art. 87 Abs. 4 StPO);

- die Ausnahmebestimmung von Art. 87 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, folglich mit Verfügung vom 28. April 2023, die am 2. Mai 2023 zugestellt wurde, der Verteidigung die vom Beschuldigten eingereichte Eingabe zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit innert noch laufender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO gegeben wurde (KG-act. 2);

- die Einholung des Beschlagnahmebefehls vom 20. April 2023 inkl. Zustellnachweis bei der Staatsanwaltschaft ergab, dass diese der Verteidigung am 25. April 2023 zuging, mithin die zehntägige Beschwerdefrist am 5. Mai 2023 endete;

- trotz Gelegenheit zur Verbesserung innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht einging, sondern die vom Beschuldigten wiederum persönlich (nun aber in Arabisch) verfasste Eingabe zwar vom 5. Mai 2023 datiert, aber erst am 8. Mai 2023 der Post übergeben wurde, mithin verspätet erfolgte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- mithin der Beschuldigte weder Abänderungsanträge den Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2023 betreffend stellt noch darlegt, inwiefern die verfügte Beschlagnahme aus welchen Gründen abzuändern sei;

- davon abgesehen in jedem Fall auf die Vorbringen des Beschuldigten die Verfügung den Abschluss der Untersuchung betreffend mangels Anfechtbarkeit (Art. 318 Abs. 3 StPO) nicht einzutreten wäre;

- aus diesen Gründen auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort und den Beizug der Untersuchungsakten verzichtet werden konnte;

- folglich auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 (exkl. Kosten der Übersetzung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. KG- act. 3 und 4) und an die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

16. Mai 2023 pku

BEK 2023 52

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF