BEK 2023 54
Kammer
16. Januar 2024Deutsch27 min
1. a) Mit den Eingaben vom 5. Juli 2022 (U-act. 3.1.007), 12. Oktober 2022 (U-act. 8.3.001) und 2. Dezember 2022 (U-act. 8.3.012) machten die Beschwerdeführerinnen u.a. Betrug (Art. 146 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch die Beschuldigten zu ihrem Nachteil geltend. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 19. April 2023, es werde keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB im Zusammenhang mit den Kreditvergaben aus den Jahren 2010 bis 2013 zum Nachteil der F.________(Bank I), evtl. handelnd für die Beschwerdeführerin Ziff. 1, sowie der Beschwerdeführerin Ziff. 2 durchgeführt, und sie lehnte die Beweisanträge vom 12. Oktober 2022 sowie 2. Dezember 2022 ab (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Januar 2024
BEK 2023 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
1. A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
2. B.________ GmbH,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. Verantwortliche der D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023, SU A3 2022 9118);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit den Eingaben vom 5. Juli 2022 (U-act. 3.1.007), 12. Oktober 2022 (U-act. 8.3.001) und 2. Dezember 2022 (U-act. 8.3.012) machten die Beschwerdeführerinnen u.a. Betrug (Art. 146 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch die Beschuldigten zu ihrem Nachteil geltend. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 19. April 2023, es werde keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB im Zusammenhang mit den Kreditvergaben aus den Jahren 2010 bis 2013 zum Nachteil der F.________(Bank I), evtl. handelnd für die Beschwerdeführerin Ziff. 1, sowie der Beschwerdeführerin Ziff. 2 durchgeführt, und sie lehnte die Beweisanträge vom 12. Oktober 2022 sowie 2. Dezember 2022 ab (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).
Erwägungen
b) Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die beschuldigten Personen zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 3. Mai 2023, welche die Post zunächst uneingeschrieben retournierte, weil die Empfänger unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden konnten, und die anschliessend per Adresse des Konkursamts des Kantons Thurgau zugestellt wurde (KG-act. 3 und 5), wurde den Beschuldigten Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt (KG-act. 3). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2023 vernehmen (KG-act. 6).
Dispositiv
2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, auch wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient und das angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGer Urteil 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Legitimation des Anzeigeerstatters im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid setzt ebenfalls voraus, dass er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO; BGer Urteil 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 3.1.1).
a) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, bei der Nennung der F.________(Bank I) in der angefochtenen Verfügung müsse es sich um einen Verschrieb der Staatsanwaltschaft handeln, weil bereits im Schreiben vom 5. Juli 2022 klargestellt worden sei, dass diese keine Stellung im Strafverfahren beanspruche und Geschädigte sowie Privatklägerin neben der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vielmehr die Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei (KG-act. 1, N 4). Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ein, dies sei erstmals in einer nicht näher begründeten Klammerbemerkung im Schreiben vom 5. Juli 2022 angeführt worden. Die Konstituierungserklärung der F.________(Bank I) vom 21. April 2016 bzw. 3. Juni 2016 sei jedoch nicht ausdrücklich zurückgezogen worden und eine aktuelle Vollmacht derselben sei bis dato nicht eingegangen (KG-act. 6).
b) Im Schreiben vom 5. Juli 2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dar, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch das Handeln resp. Unterlassen der Beschuldigten geschädigt worden seien
(U-act. 3.1.007). Er bezieht sich dabei unmissverständlich auf die Beschwerdeführerinnen und nicht auf die F.________(Bank I). Die entsprechenden Vollmachten der Beschwerdeführerinnen liegen dem Schreiben vom 24. Juni 2022 bei (U-act. 3.1.004), worauf im Schreiben vom 5. Juli 2022 verwiesen wird. In Letzterem bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, sie hätten aufgrund von unwahren Behauptungen sowie Jahresabschlüssen durch die Beschuldigten diverse Geldbeträge, namentlich aus Kreditverträgen, verloren (U-act. 3.1.007). Damit machen sie sinngemäss Betrug nach Art. 146 StGB geltend. Geschütztes Rechtsgut des Betrugs ist das Vermögen
(BGE 122 IV 197, E. 2c). Angesichts der vorgebrachten Vermögensschädigung sind die Beschwerdeführerinnen zumindest potenziell geschädigte Personen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi Bearbeiter, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 20), weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung haben und somit beschwerdelegitimiert sind. Abgesehen vom Betrug warfen die Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten u.a. Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB vor (U-act. 8.3.001 und 8.3.012). Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbezüglich die Nichtanhandnahme, weil mangels Anfangsverdachts für den Betrug keine entsprechende Vortat i.S.v. Art. 305bis StGB vorliege (angef. Verfügung, E. 15). Art. 305bis StGB schützt neben der Rechtspflege auch individuelle Vermögensinteressen, wenn die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren. Deshalb ist der Inhaber solcher Vermögenswerte auch in Bezug auf Art. 305bis StGB als geschädigte Person zu behandeln, sofern die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret erschwert hat (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 82). Weil einstweilen der Betrug sowie die Geldwäscherei und damit einhergehend eine Erschwerung der Wiederbeschaffung der Vermögenswerte durch allfällige Geldwäschereihandlungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen erscheinen (siehe nachfolgend E. 3), sind die Beschwerdeführerinnen auch in Bezug auf die Geldwäscherei potenziell geschädigte Personen und damit beschwerdelegitimiert.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2; 138 IV 86, E. 4.1.1; BGer Urteil 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023, E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285, E. 2.3 mit Hinweisen; BGer Urteil 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022, E. 2.4.1; zum Ganzen BGer Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023, E. 3.2.1).
a) aa) Die Staatsanwaltschaft erwog in Bezug auf die Nichtanhandnahme des Betrugs im Wesentlichen, die Beschwerdeführerinnen würden sich auf vertragliche bzw. zivilrechtliche Pflichten der Darlehensnehmerinnen berufen, die diese mit ihren Handlungen resp. der Nicht-Offenlegung dieser Handlungen verletzt hätten. Welche Handlungen konkret gemeint seien, mit welchen konkreten Tatsachenbehauptungen welche Vertreter der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Vertragsabschlüsse getäuscht worden seien und inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den nicht offengelegten Geschäften mit Russland-Bezug sowie den in diesem Zusammenhang mutmasslich ins Ausland geflossenen Provisionszahlungen und den Vertragsabschlüssen bestanden habe, sei nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau kein plausibler Grund für die hohen Überweisungen nach Russland ersichtlich sei, reiche weder für einen Anfangsverdacht bezüglich einer arglistigen Täuschung noch betreffend anderweitige strafrechtlich relevante Machenschaften. Ausserdem ergebe sich aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei Schwyz, dass die Provisionszahlungen in den Bilanzen 2010 bis 2014 der K.________ AG sowohl als Aufwand als auch Ertrag transparent ausgewiesen gewesen seien. Inwiefern Zahlungen an Offshore-Gesellschaften, die ausländischen Beamten gehören oder nahestehen würden, ungeachtet der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte rechtswidrig seien, hätten die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus nicht erläutert. Ferner sei für die Tatvariante des Täuschens durch Unterlassen keine Garantenpflicht erkennbar. Die Beschuldigten hätten denn auch durch ihr Geschäftsgebaren nicht auf die Vorstellung der Beschwerdeführerinnen eingewirkt. Des Weiteren sei lebensfremd, dass die Beschwerdeführerinnen sich als Banken im Zuge von Kreditvergaben in der Höhe von insgesamt EUR 43 Mio. zugunsten einer Gesellschaftsgruppe mit staatlichen bzw. staatsnahen Geschäftspartnern einzig auf die vertraglichen Zusicherungen der Darlehensnehmerinnen verlassen hätten. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen eine ausführliche Buchprüfung der Darlehensnehmerinnen vorgenommen hätten. Andernfalls wäre dies bei vorhandenem Anfangsverdacht als grobfahrlässige Unterlassung unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zu prüfen. Die sinngemäss geltend gemachte Täuschung über die Liquidität der Darlehensnehmerinnen sei vage und unbegründet geblieben. Inwiefern die Beschuldigten die Liquidität vor den erfolgten Kreditvergaben wahrheitswidrig dargelegt hätten, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht ausgeführt. Mangels tatsächlicher, konkreter und erheblicher Hinweise auf ein strafbares Verhalten sei kein Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde, vorhanden (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 9-13).
bb) Die Beschwerdeführerinnen führen zusammengefasst aus, ein hinreichender Anfangsverdacht liege vor. Sie hätten ausführlich dargelegt, dass die J.________ in den Jahren 2011 bis 2013 vom russischen staatlichen Unternehmen G.________ resp. deren Repräsentantin H.________, die teilweise als I.________ geführt werde, total rund EUR 31 Mio. vereinnahmt hätten, wobei Zahlungen u.a. in höchst geschäftsunüblichen 305 Überweisungen von je genau EUR 55’800.00, EUR 75’600.00 und EUR 76’104.00 erfolgt seien. Hinzu kämen Provisionszahlungen im Gesamtbetrag von rund EUR 9.5 Mio. an zwei Gesellschaften auf den Britischen Jungferninseln. Zahlungen an Dritte in einem Offshore-Land von ca. 30 % der in Rechnung gestellten Summen könnten nicht als geschäftsüblich betrachtet werden. Aus Sicht der Beschwerdeführerinnen könnten diese Mittelabflüsse nur zwei Zielen gedient haben: Einerseits hätten die Beträge an für die Vertragsvergabe an J.________ verantwortliche Personen von G.________, mithin an russische Beamte oder diesen nahestehende Personen zurückgeführt werden sollen, weshalb ein Verdacht auf Bestechung ausländischer Beamter, auf Mittäterschaft oder Gehilfenschaft bei einer Veruntreuung zulasten von G.________ resp. des russischen Staates oder auf Geldwäscherei im Nachgang zu dieser Veruntreuung bestehe. Andererseits hätten die Beträge an den J.________ nahestehende Personen weitergeleitet werden sollen, wodurch ein Verdacht auf Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. zulasten der K.________ AG resp. D.________ AG bestehe. Über die Russland-Geschäfte oder die Zahlungen an die Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln seien die Beschwerdeführerinnen nicht informiert worden und diesbezügliche Hinweise seien ebenso wenig vorgelegen, sodass sich die Beschwerdeführerinnen auf die Zusicherungen der J.________ hätten verlassen dürfen und keine Veranlassung gehabt hätten, sich einzelne Buchungsbelege vorlegen zu lassen, sofern sie dazu überhaupt berechtigt gewesen wären. Aus dem Mezzaninvertrag vom 12. Juli 2010 ergebe sich denn auch eine Garantenstellung der K.________ AG und D.________ AG zugunsten der Beschwerdeführerinnen als Gläubiger der damaligen Kreditverträge. Wären die Beschwerdeführerinnen über die Russland-Geschäfte und die Provisionen von 30 % an Gesellschaften auf den Britischen Jungferninseln informiert worden, hätten sie ihre Kreditausstände gekündigt und keine neuen Kredite gewährt. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich vertragliche Zusicherungen geben sowie die geprüften Bilanzen vorlegen lassen und hätten mit den Organen der J.________ Gespräche über den Geschäftsgang geführt. Für weitergehende Vorkehrungen hätten die Beschwerdeführerinnen weder Anlass gehabt noch seien solche geschäftsüblich gewesen. Aufgrund der mangelnden Information sei es nicht zur Kündigung der Darlehen sowie zu weiteren Darlehensgewährungen durch die Beschwerdeführerinnen an die J.________ gekommen, was angesichts des Konkurses dieser Gesellschaften letztlich zu einem Schaden der Beschwerdeführerinnen von insgesamt rund Fr. 14.8 Mio. geführt habe (zum Ganzen KG-act. 1, N 25 ff.).
cc) Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers.
aaa) Als Täuschung i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73, E. 3.1; 143 IV 302, E. 1.2; 140 IV 11, E. 2.3.2; 135 IV 76, E. 5.1). Die Täuschung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt bzw. wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (BGE 147 IV 73, E. 3.1 mit Hinweis). Eine solche konkludente Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem Vertragsabschluss, mit welchem die Parteien konkludent die innere Tatsache erklären, dass sie gewillt sind, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73, E. 3.1). Blosses Schweigen kann demgegenüber nur eine Täuschung sein, wenn eine qualifizierte Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenstellung besteht. Gesetzliche oder vertragliche Melde- oder Auskunftspflichten begründen nicht zwingend eine solche Garantenstellung (BGer Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 8.9.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.4; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerinnen erblicken eine Täuschung darin, dass in den Jahren 2011 bis 2013 die Beschuldigten sowie die verantwortlichen Personen der K.________ AG in regelmässigem Kontakt u.a. mit den Vertretern der Beschwerdeführerinnen gestanden und diese zwar über die Details der Geschäftsführung informiert hätten, doch die Aufklärung im Zusammenhang mit dem Umsatz ausserhalb des EU-Raums sich auf die Süd- und Mittelamerika-Geschäfte beschränkt habe, sie mithin nicht über die Russland-Geschäfte im Umfang von rund EUR 30 Mio. sowie die Provisionszahlungen an Gesellschaften auf den Britischen Jungferninseln von rund EUR 10 Mio. informiert worden seien (KG-act. 1, N 31 und 36). In den Akten sind derzeit zumindest vertragliche Beziehungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 mit der K.________ AG und der D.________ AG betreffend Kreditvergabe dokumentiert
(vgl. U-act. 8.3.027 f.). Dies legt nahe, dass Gespräche in diesem Zusammenhang stattfanden. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bestehen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 solche Verträge (vgl. U-act. 3.1.007, S. 2). Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Verträge mit den J.________ (vgl. U-act. 3.1.007, S. 2) befinden sich jedoch nicht allesamt in den Akten. Ferner hatten die K.________ AG und die D.________ AG laut Aussagen der damaligen Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften, L.________ und M.________ (vgl. U-act. 8.0.001, S. 4-6), Geschäftsbeziehungen zu Russland in den Jahren 2010 bis 2013
(U-act. 10.1.001, Frage 4; U-act. 10.1.003, Frage 4). Aus diesem Zeitraum stammen denn auch die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Verträge betreffend Kreditvergabe an die J.________ (vgl. U-act. 3.1.007, S. 2). Aufgrund dieser Umstände sowie der aktuellen Aktenlage, namentlich mangels sämtlicher Verträge betreffend Kreditvergabe zwischen den Beschwerdeführerinnen und den J.________ sowie mangels entsprechender Befragungen der damals verantwortlichen Organe der Vertragsparteien, lässt sich nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass die vorgebrachten Gespräche geführt wurden und die Beschwerdeführerinnen allfällige Erklärungen sowie Zusicherungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang als vollständig verstehen durften. Eine konkludente Täuschung durch die Beschuldigten, für die eine Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenstellung nicht notwendig ist, kann daher einstweilen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Überdies verweisen die Beschwerdeführerinnen auf diverse Pflichten, insbesondere Informationspflichten, in den mit den J.________ abgeschlossenen Verträgen (KG-act. 1, N 30; KG-act. 1/9, N 21 f.). Vertragliche Melde- oder Auskunftspflichten begründen zwar nicht zwingend eine Garantenstellung, schliessen eine solche aber ebenso wenig aus. Zudem sind, wie bereits erwähnt, diverse von den Beschwerdeführerinnen genannte Verträge zwischen ihnen und der K.________ AG sowie der D.________ AG nicht in den Akten. Selbst wenn es sich daher allenfalls um blosses Schweigen der Beschuldigten handelte, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass sich insbesondere aus den einzelnen Verträgen oder aus den vertraglichen Beziehungen in ihrer Gesamtheit eine Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenstellung der Beschuldigten ergab. Eine Täuschung durch Unterlassen fällt somit einstweilen ebenso wenig ausser Betracht. Darüber hinaus lassen sich auch allfällige Mittäterschafts- oder Teilnahmekonstellationen in Anbetracht der Konzernverhältnisse der J.________, wozu u.a. die D.________ AG gehörte, die wiederum Inhaberin zu 100 % der K.________ AG war (vgl. U-act. 8.0.001, S. 3), nicht von vornherein mit Sicherheit ausschliessen. Dass aktuell die genauen Tatumstände und der konkrete Täter nicht genau bestimmt sind, steht der Eröffnung der Strafuntersuchung nicht entgegen, weil dies erst im Verlaufe der Untersuchung aufzuarbeiten ist (vgl. Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28).
bbb) Die Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist Arglist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 147 IV 73, E. 3.2 mit Hinweisen). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Es handelt sich dabei um eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 147 IV 73, E. 3.2; 135 IV 76, E. 5.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(BGE 147 IV 73, E. 3.2; 143 IV 302, E. 1.3.1; 135 IV 76, E. 5.2; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73, E. 3.2; 143 IV 302, E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153, E. 2.2.2; 135 IV 76, E. 5.2; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2; BGer Urteile 6B_289/2022 vom 24. August 2022, E. 3.1; 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022, E. 2.1.4.2; zum Ganzen BGer Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 8.9.3.1 f.).
Laut Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 6. Mai 2015 habe aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Ermittlungen kein plausibler Grund für die hohen Überweisungen nach Russland gefunden werden können. Vor allem unklar und fragwürdig seien die Überweisungen in Millionenhöhe an die N.________ und die O.________ die offenbar im Zusammenhang mit den Russland-Geschäften der J.________ stünden. In Bezug auf die O.________ sei nicht nachvollziehbar, weshalb solche Vermögenswerte über eine Offshore-Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln flössen. Die bisher befragten Verwaltungsräte hätten keine plausiblen Aussagen zu den Vermögensverschiebungen machen können. Gemäss Aussage von M.________ könnten diese aufgrund der Höhe kaum auf übliche Provisionen zurückzuführen sein. Es erhärte sich der Verdacht, dass die jeweiligen Gelder allenfalls ohne Rechtsgrund verschoben und die K.________ AG hierdurch geschädigt worden sei. Folglich wären auch Geldwäschereidelikte indiziert. Darüber hinaus seien Verdachtspunkte gegeben, dass die J.________ ausländischen Entscheidungsträgern Vermögenswerte habe zukommen lassen, um diese zum Abschluss von Lieferungsverträgen zu bewegen (zum Ganzen
U-act. 8.0.001, S. 16 f.). Laut Nachtragsrapport der Kantonspolizei Schwyz vom 19. Mai 2022 wurden die Provisionen in den Bilanzen transparent im Aufwand ausgewiesen. Es zeige sich eine Korrelation zwischen den Nicht-EU-Umsätzen und den Provisionen. Ob diese ausschliesslich Russland oder andere Nicht-EU-Staaten beträfen, könne nicht gesagt werden (U-act. 8.0.005, S. 5). Aufgrund der bisherigen Ermittlungshandlungen der Polizei sowie der übrigen Akten, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Bilanzen, Erfolgsrechnungen und einzelnen Kontoblätter (vgl. U-act. 14.1.035 ff. sowie 14.1.046), kann somit nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich war, überhaupt oder zumindest ohne besondere Mühe zu überprüfen, ob die Nicht-EU-Umsätze aus anderen als den angeblichen Süd- und Mittelamerika-Geschäften herrührten und auf welchen Rechtsgründen diese beruhten. Angesichts dessen ist nicht klar, dass es an Arglist mangelt. Inwiefern eine allfällige Opfermitverantwortung der Beschwerdeführerinnen dies konkret relativiert, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, sondern führt lediglich aus, diese wäre bei gegebenem Anfangsverdacht zu prüfen (angef. Verfügung, E. 11). Dass die Beschwerdeführerinnen als österreichische Banken (vgl. angef. Verfügung, E. 11) die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet liessen, geht aus den Akten bislang nicht mit Sicherheit hervor und steht der allfälligen Arglist somit zumindest aktuell nicht entgegen.
ccc) Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171, E. 4.3; BGer Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022, E. 2.3.4; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022, E. 2.1). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 128 IV 255, E. 2a; 126 IV 113, E. 3a; BGer Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022, E. 2.3.4; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022, E. 2.1). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255, E. 2e/aa; 126 IV 113, E. 3a). Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (Prinzip der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210, E. 5.3 mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven – tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt
(BGE 147 IV 73, E. 6.1; 142 IV 346, E. 3.2; BGer Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346, E. 3.2; 129 IV 124, E. 3.1; 122 IV 179, E. 2a; BGer Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.3, nicht publ. in:
BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 8.9.4). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer Urteil 6B_642/2023 vom 25. September 2023, E. 1.3.3 mit Hinweisen).
In Anbetracht der möglichen arglistigen Täuschung (siehe E. 3a/cc/aaa f.) ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen über die Geschäftstätigkeiten der K.________ AG und der D.________ AG in Bezug auf die Russland-Geschäfte sowie Provisionszahlungen an Offshore-Gesellschaften irrten. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen habe dieser Irrtum dazu geführt, dass sie der K.________ AG und der D.________ AG die gewährten Kredite nicht gekündigt und überdies weitere Kredite gewährt hätten (KG-act. 1, N 37; vgl. KG-act. 1/11). Es ist plausibel, dass die Beschwerdeführerinnen als österreichische Banken (vgl. angef. Verfügung, E. 11) die Kredite gekündigt und keine weiteren gewährt hätten bei Kenntnis, dass die Kreditnehmer möglicherweise ohne legitime Rechtsgründe Geschäfte in Millionenhöhe mit einem Staat betrieben sowie Millionenbeträge auf Offshore-Gesellschaften verschoben, weil dies, wie die Kantonspolizei Thurgau bereits festhielt (U-act. 8.0.001, S. 16 f.), den Verdacht allfälliger illegaler Tätigkeiten aufkommen lässt, was notorisch die Kreditwürdigkeit des entsprechenden Kreditnehmers belastet. Dass die aufgrund des vorgebrachten Irrtums unterbliebenen Kündigungen und zusätzlich gewährten Kredite letztlich angesichts der späteren Konkurseröffnung über die beiden J.________ zu einem zumindest höheren Vermögensschaden geführt hätten, ist schlüssig. Die Beschwerdeführerinnen zeigten die Höhe der Vermögensschädigungen denn auch in Bezug auf die jeweiligen Verträge konkret auf (U-act. 3.1.007, S: 2). Es lässt sich mithin weder der Irrtum, die darauf beruhende Vermögensdisposition, der Vermögensschaden noch der Motivationszusammenhang mit Sicherheit ausschliessen. Dasselbe gilt für den subjektiven Tatbestand, zumal keine diesbezüglichen Stellungnahmen bzw. Befragungen der Beschuldigten oder anderen Hinweise in den Akten vorhanden sind.
dd) Zusammengefasst handelt es sich in Bezug auf den angeblichen Betrug um keinen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall, weshalb einstweilen nicht feststeht, dass der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahme ist daher nicht zulässig. Vielmehr ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
b) Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme betreffend Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB im Zusammenhang mit den Kreditvergaben aus den Jahren 2010 bis 2013, weil es mangels Anfangsverdachts bezüglich Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen an einer notwendigen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB fehle, weshalb der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (angef. Verfügung, E. 15). Nachdem sich, wie vorangehend aufgezeigt, eine Nichtanhandnahme in Bezug auf den Betrug nicht rechtfertigte und eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, ist das Vorliegen
einer entsprechenden Vortat nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. Auch diesbezüglich ist daher eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es bleibt an der Staatsanwaltschaft, zu entscheiden, inwieweit die von den Beschwerdeführerinnen offerierten Beweise (vgl. angef. Verfügung, E. 16 und Dispositivziffer 1) abzunehmen sind.
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’500.00 zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerinnen sind angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 7 und BEK 2023 8 vom 16. Juni 2023, E. 3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte keine spezifizierte Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Honorar für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar nach Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen
(§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren bestand im Wesentlichen im Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift inkl. Beweismittelverzeichnis (KG-act. 1) sowie der zweiseitigen Eingabe vom 19. Mai 2023 (KG-act. 9). Infolgedessen und aufgrund der nicht gerade geringen Komplexität der Sache sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit für die Beschwerdeführerinnen, namentlich angesichts der Höhe der gewährten Kredite, aber auch in Nachachtung der im Wesentlichen gleichen im Verfahren BEK 2023 53 eingereichten Beschwerdeschrift erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 (SU A3 2022 9118) aufgehoben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und die in der Höhe von je Fr. 750.00 geleisteten Sicherheiten werden den Beschwerdeführerinnen aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerinnen werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit je Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19. Januar 2024 amu
BEK 2023 54
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
6B_139/2019
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
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Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
6B_139/2019
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
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Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
6B_258/2022
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_158/2021
6B_628/2022
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
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BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
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6B_1161/2021
6B_1362/2020
6B_393/2022
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BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
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6B_1161/2021
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6B_150/2017
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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BEK 2023 7
BEK 2023 8
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
BEK 2023 53
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF