BEK 2023 55
Kammer
18. Juli 2023Deutsch6 min
1. Die C.________ S.A. betreibt laut Zahlungsbefehl vom 25. August 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen die A.________ AG gestützt auf das Loan Agreement vom 3. Mai 2017 auf Rückzahlung eines in der Höhe von total Fr. 9’750’000.00 gewährten Darlehens (KB 2). Nach Rechtsvorschlag macht die Schuldnerin im Rechtsöffnungsverfahren hauptsächlich geltend, das Loan Agreement sei nur von einem damals lediglich über Kollektivunterschrift zu zweien verfügendes Organ und mithin nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Am 21. April 2023 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der Gläubigerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9’750’000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2022. Die Schuldnerin beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 4. Mai 2023 beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Die Gläubigerin beantwortete die Beschwerde am 19. Mai 2023 mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). Nach zunächst abgewiesenem Superprovisorium (KG-act. 4) erteilte die Vorsitzende am 26. Mai 2023 der Beschwerde aufschiebende Wirkung (KG-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Juli 2023
BEK 2023 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ S.A.,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. April 2023, ZES 2022 521);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die C.________ S.A. betreibt laut Zahlungsbefehl vom 25. August 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen die A.________ AG gestützt auf das Loan Agreement vom 3. Mai 2017 auf Rückzahlung eines in der Höhe von total Fr. 9’750’000.00 gewährten Darlehens (KB 2). Nach Rechtsvorschlag macht die Schuldnerin im Rechtsöffnungsverfahren hauptsächlich geltend, das Loan Agreement sei nur von einem damals lediglich über Kollektivunterschrift zu zweien verfügendes Organ und mithin nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Am 21. April 2023 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der Gläubigerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9’750’000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2022. Die Schuldnerin beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 4. Mai 2023 beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Die Gläubigerin beantwortete die Beschwerde am 19. Mai 2023 mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). Nach zunächst abgewiesenem Superprovisorium (KG-act. 4) erteilte die Vorsitzende am 26. Mai 2023 der Beschwerde aufschiebende Wirkung (KG-act. 9).
2. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht entweder in einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder in einer vom Schuldner eigenhändig unterzeichneten Schuldanerkennung. Die Schuldanerkennung kann sich zwar auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, jedoch muss die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet bzw. beurkundet sein, und die unterzeichnete Urkunde muss auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (BEK 2021 189 vom 1. Juni 2022 E. 2.b/cc m.H.; BGE 136 III 627 E. 2 und 3.3; vgl. auch Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10 f. m.H.). Das Vorliegen eines hinreichenden provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist im Unterschied zu Einwendungen, die nach Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen sind, von Amtes wegen zu prüfen (Kren Kostkiewcz, ebd. N 37 m.H.).
Erwägungen
a) Vorliegend stellte auch der Vorderrichter zutreffend und von der Gesuchstellerin an sich unbestritten fest, dass das als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl bezeichnete Loan Agreement vom 3. Mai 2017 (KB 5) seitens der Schuldnerin nicht rechtsgenüglich unterzeichnet ist (angef. Verfügung E. 3.B 1. Abschnitt). Insoweit ist der geltend gemachte Darlehensvertrag nicht zustande gekommen und stellt keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar.
b) Abgesehen davon (lit. a) ist dem eigentlichen Anerkennungstitel (KB 5) die betriebene Darlehenssumme von Fr. 9’7500’000.00 nicht zu entnehmen (vgl. Kren Kostkiewicz, ebd. N 25 f.). Auch die gültig unterzeichneten Verlängerungsschreiben (KB 19 f.) enthalten keine Schuldanerkennung einer bestimmten Summe. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass das Loan Agreement vom 3. Mai 2017 als Grundlage der behaupteten Schuldanerkennung in einem derartigen Bezug zu den Verlängerungsschreiben stehen würde, sodass daraus die betriebene Forderungssumme ohne Weiteres abgeleitet werden könnte. Die Investitionsbestätigung vom 6. März 2021 (KB 17) handelt zwar von einem Darlehen von Fr. 9’750’000.00 nimmt aber keinen konkreten und unmittelbaren Bezug auf das Loan Agreement vom 3. Mai 2017, sodass sie in rechtlicher Hinsicht mit diesem nicht als unzweideutig zusammenhängend betrachtet werden kann.
c) Der Rechtsöffnungsrichter geht davon aus, mit den Verlängerungsschreiben (s. oben lit. b) sei das Loan Agreement vom 3. Mai 2017 genehmigt und rückwirkend in Kraft gesetzt worden, umso mehr als das Vorbringen der Schuldnerin eines blossen Vertragsentwurfs ins Leere stosse und sie keine anderen vertraglichen Grundlagen substanziere (angef. Verfügung E. 2.B und 3.C). Insoweit legt der Rechtsöffnungsrichter einerseits zumindest teilweise die Schuldanerkennung jedoch gestützt auf ausserhalb dieser liegenden Umständen unzulässigerweise objektiv aus (dazu Staehelin, BSK, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 21). Zudem behaftet er die Schuldnerin insoweit auf allenfalls sie erst in einem ordentlichen Verfahren treffende Substanzierungspflichten. Andererseits bleiben die vorderrichterlichen Erwägungen ohne Einfluss auf den in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht massgeblichen Umstand, dass die Darlehenssumme aufgrund des Agreements mit einem Kreditrahmen von total Fr. 150’000’000.00 im Verbund mit den Verlängerungsschreiben nicht leicht bestimmbar ist. Damit fehlt es an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel. Selbst in der Annahme einer rückwirkenden Genehmigung des Loan Agreements vom 3. Mai 2017 wird dadurch nämlich keine urkundliche Schuldanerkennung des betriebenen Darlehenssaldos ersichtlich, namentlich nicht, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags die Auszahlung von Darlehens-Tranchen in der betriebenen Gesamthöhe schon bestimmbar gewesen war. Es wird daher allenfalls der Sachrichter im ordentlichen Verfahren beurteilen müssen, ob ein Darlehen zurückgefordert werden kann.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch in Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten vor beiden Instanzen zu tragen und die Gegenpartei angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 10 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 1’500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und durch den Vorschuss gedeckt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 4’000.00 zurückzuerstatten.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin erstinstanzlich mit Fr. 3’500.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 2’000.00 (je inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 9’750’000.00.
Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Juli 2023 kau
BEK 2023 55
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
BEK 2021 189
BGE 136 III 627ATF 136 III 627DTF 136 III 627
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 10 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF