BEK 2023 58
Kammer
27. November 2023Deutsch6 min
1. A.________ verlangte mit Strafanzeige bzw. -antrag vom 21. April 2022, gegen C.________ wegen des Verdachts der Drohung, eventualiter der Nötigung an der F.________strasse xx in Brunnen und wegen des Verdachts der Nötigung im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf der Autobahnausfahrt ein Strafverfahren durchzuführen (SU 2022 3903 U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. April 2023 das Strafverfahren gegen C.________ betreffend Drohung und Nötigung in Unterscheidung der beiden Vorfälle vom 31. März 2022 in Brunnen an der F.________strasse xx einerseits und auf der Autobahnausfahrt A4 andererseits ein. Gegen die Einstellungsverfügung beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln etc. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall auf der Autobahnausfahrt weiterzuführen und nach durchgeführter Untersuchung anzuklagen. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Beschwerdeantwortfrist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte zur Beschwerdeantwort der Staatsanwalt (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. November 2023
BEK 2023 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2023, SU 2022 3903);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ verlangte mit Strafanzeige bzw. -antrag vom 21. April 2022, gegen C.________ wegen des Verdachts der Drohung, eventualiter der Nötigung an der F.________strasse xx in Brunnen und wegen des Verdachts der Nötigung im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf der Autobahnausfahrt ein Strafverfahren durchzuführen (SU 2022 3903 U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. April 2023 das Strafverfahren gegen C.________ betreffend Drohung und Nötigung in Unterscheidung der beiden Vorfälle vom 31. März 2022 in Brunnen an der F.________strasse xx einerseits und auf der Autobahnausfahrt A4 andererseits ein. Gegen die Einstellungsverfügung beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln etc. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall auf der Autobahnausfahrt weiterzuführen und nach durchgeführter Untersuchung anzuklagen. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Beschwerdeantwortfrist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte zur Beschwerdeantwort der Staatsanwalt (KG-act. 7).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei in der Verfügung vom 27. Februar 2023 (SU 2022 3903 U-act. 16.1.01) der Untersuchungsabschluss nur betreffend den Vorfall an der F.________strasse xx, nicht aber hinsichtlich des im Verfahren SU A4 2022 3898 und 3899 untersuchten Verkehrsunfalles auf der Autobahnausfahrt angezeigt worden. Diesen Fehler räumt die Staatsanwaltschaft ein (KG-act. 4). Den Umstand, dass die Schlussverfügung durch eine Untersuchungssekretärin unterzeichnet ist, thematisieren die Parteien im Beschwerdeverfahren nicht.
Erwägungen
a) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung des bevorstehenden Verfahrensabschlusses und die Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen in einer Schlussverfügung sind im Unterschied zur Nichtanhandnahmeverfügung formelle Voraussetzungen der Einstellung (Art. 318 StPO; BEK 2022 121 vom 19. April 2023 E. 2.c m.H.; BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019 E. 3.b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die zum Unfall auf der Autobahnausfahrt beantragte Strafverfolgung wegen Nötigung (SU 2022 3898 und 3899 U-act. 3.1.01) nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist (vgl. auch Wiprächtiger/Hans/Steiner, BSK 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 20).
b) Daran ändert entgegen der Staatsanwaltschaft nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Stellung von Beweisanträgen vom 13. April 2023 im Betreff den Verkehrsunfall aufführte (SU 2022 3898 und 3899 U-act. 9). Diese Anträge erfolgten in der im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall wegen allfälliger Verkehrsregelverletzung auch gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung, in der noch kein Abschluss angezeigt war. Dass auch in Gesuchen um Fristverlängerung für die Beweisanträge unter Bezugnahme auf die Schlussverfügung vom 27. Februar 2023 (SU 2022 3903 U-act. 16.1.01) im Betreff der Verkehrsunfall erwähnt wird (SU 2022 3903 U-act. 16.1.04 f.), entlastet die Staatsanwaltschaft nicht davon, vorher in der Schlussverfügung grundsätzlich für jeden Sachverhalt den weiteren Gang des Verfahrens anzugeben (Wiprächtiger/Hans/Steiner, ebd. N 4). Umso weniger kann hier ein allfälliges Versehen in der Betreff-Formulierung dem Beschwerdeführer angelastet werden, als sein kranker Rechtsvertreter sich in der fraglichen Zeit vertreten lassen musste.
c) Die Zweckmässigkeit der separaten Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit dem Unfall am 26. April 2023 (SU 2022 3898 und 3899 U-act. 10) ohne Behandlung der Beweisanträge des Beschwerdeführers, ist hier nicht weiter zu thematisieren. Diese Nichtanhandnahme schliesst nicht aus, dass für die angebliche Nötigung gegenüber dem Beschwerdeführer auf der Autobahnausfahrt über blosse Verkehrsregelverletzungen hinausgehende Tatsachen erheblich sind, die separat untersucht und erledigt werden können (BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2 m.H.).
d) Offen bleiben kann mangels entsprechender Begründung der sich ausschliesslich auf den Vorfall auf der Autobahnausfahrt beziehenden Beschwerde, ob eine Untersuchungssekretärin im Sinne von § 58 JG überhaupt befugt ist, den Abschluss der Untersuchung zu verfügen. Wenig nachvollziehbar erscheint, worauf hier ebenfalls hinzuweisen erlaubt sei, deren Mitunterzeichnung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 (vgl. oben lit. c) und der angefochtenen Verfügung.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt aufzuheben. Vorliegend drängen sich im Rahmen des Beschwerdegegenstands (weitere Hinweise s. oben E. 2.c und d) keine Weisungen, namentlich nicht zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO auf. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und bleiben die Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (Art. 421 Abs. 1 StPO), zumal der Beschuldigte nicht unterliegt und nach Art. 433 StPO nicht entschädigungspflichtig ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einstellung gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vorfall auf der Autobahnausfahrt A 4 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse die in dieser Höhe geleistete Sicherheit zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30. November 2023 amu
BEK 2023 58
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2022 121
BEK 2018 153
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2021 87
§ 58 JG
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF