BEK 2023 59
Präsidial
24. Mai 2023Deutsch4 min
1. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag wegen Verdachts auf bewaffneten Raubüberfall gegen Unbekannt (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm aufgrund des Polizeiberichts vom 18. März 2023 (U-act. 8.1.002) über die polizeiliche Zustellung von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Höfe vom 18. Januar 2023 mit Verfügung vom 25. April 2023 kein Strafverfahren gegen die beiden beteiligten Polizisten anhand. Sie hielt es als erstellt, dass das Vorgehen der beiden Polizisten nicht strafbar bzw. gerechtfertigt war. Gegen die Nichtanhandnahme erhob der Strafantragsteller eine an das Kantonsgericht weitergeleitete Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung: Erstens sei die angefochtene Verfügung unvollständig und zweitens missachte sie zum Schutz der „Menschenrechtsverteidiger“ ergangene Erlasse.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. Mai 2023
BEK 2023 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023, SU 2023 2819);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag wegen Verdachts auf bewaffneten Raubüberfall gegen Unbekannt (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm aufgrund des Polizeiberichts vom 18. März 2023 (U-act. 8.1.002) über die polizeiliche Zustellung von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Höfe vom 18. Januar 2023 mit Verfügung vom 25. April 2023 kein Strafverfahren gegen die beiden beteiligten Polizisten anhand. Sie hielt es als erstellt, dass das Vorgehen der beiden Polizisten nicht strafbar bzw. gerechtfertigt war. Gegen die Nichtanhandnahme erhob der Strafantragsteller eine an das Kantonsgericht weitergeleitete Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung: Erstens sei die angefochtene Verfügung unvollständig und zweitens missachte sie zum Schutz der „Menschenrechtsverteidiger“ ergangene Erlasse.
2. Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Er hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Feststellungen der Staatsanwaltschaft, womit im Einzelnen aufgezeigt wird, inwiefern den beschuldigten Polizisten kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die entsprechenden Erwägungen wie behauptet unvollständig wären. Es genügt auch den Begründungsanforderungen nicht, den Erwägungen der angefochtenen Verfügung pauschal „UN“-Deklarationen bzw. -Resolutionen entgegenzuhalten, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern diese einschlägig und konkret missachtet worden wären. Daher hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Es ist keine Nachfrist anzusetzen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung um das Erfordernis der begründeten Beschwerdeerhebung wusste. Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).
3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist ohne ihre Zustellung zur Stellungnahme an die Gegenparteien (Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Beschwerdegegner 2 und 3 (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
24.
Mai 2023 kau
BEK 2023 59
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_473/2019
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_721/2018
6B_866/2020
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF