BEK 2023 6
Kammer
5. Juni 2023Deutsch8 min
1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Gesuchsgegnerin für Fr. 17.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juli 2022, für Fr. 0.55 Zinsbelastung bis zum 14. Juli 2022 und für Fr. 510.00 gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung und erklärte, die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 73.90 seien als Teil der Betreibungskosten von der Gegenpartei zusätzlich geschuldet (Vi-act. A/I).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Juni 2023
BEK 2023 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
Kanton Basel-Stadt,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertr. durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
gegen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2023, ZES 2022 812);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Gesuchsgegnerin für Fr. 17.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juli 2022, für Fr. 0.55 Zinsbelastung bis zum 14. Juli 2022 und für Fr. 510.00 gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung und erklärte, die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 73.90 seien als Teil der Betreibungskosten von der Gegenpartei zusätzlich geschuldet (Vi-act. A/I).
Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 17.00 kantonale Steuern 2020 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juli 2022, für Fr. 0.55 Zinsbelastung bis zum 14. Juli 2022 sowie für Fr. 130.00 Gebühren (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 150.00 auferlegte die Vorinstanz im Umfang von Fr. 110.00 dem Gesuchsteller und im Umfang von Fr. 40.00 der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 2.1). Parteientschädigungen wurden nicht gesprochen.
b) Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe nebst der mit Entscheid vom 9. Januar 2023 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Erwägungen
2.
Es sei die gesamte Spruchgebühr gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2023 in der Höhe von CHF 150.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.
Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3). Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erklärte jedoch mit ihrer Eingabe datierend vom 20. März 2023, sie ziehe ihren Rechtsvorschlag zurück. Dieser sei als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem verwies sie auf das beigelegte und von ihr unterschriebene Formular der Steuerverwaltung Basel-Stadt (KG-act. 7 und 7/1). Dazu führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2023 aus, aufgrund des Rückzugs des Rechtsvorschlags könne das erste Rechtsbegehren der Beschwerde als gegenstandslos betrachtet werden, doch seien das zweite und dritte Rechtsbegehren gutzuheissen (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
2.
a) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen sowie neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.). Noven, die das Verfahren als gegenstandslos erscheinen lassen, dürfen hingegen trotz des Novenverbots berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 326 ZPO N 3; CAN 3-19 Nr. 57). Weil die Rechtsmittelinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, kann das in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot diesbezüglich keine Gültigkeit beanspruchen. Das Verfahren ist mithin als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO entfällt (BEK 2022 51 vom 13. Oktober 2022, E. 4a m.H.).
b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Wegfall der Wirkungen des Rechtsvorschlags erfolgt zum einen durch ein Urteil im Rahmen eines ordentlichen Prozesses oder durch ein provisorisches oder definitives Rechtsöffnungsurteil. Zum anderen fällt die Wirkung auch dahin, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich zurückzieht. Dies kann er jederzeit tun, verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird. Mit dem Rückzug des Rechtsvorschlages wird das Rechtsöffnungsverfahren und damit auch ein allfällig eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Staehelin, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 78 ZPO N 5; OGer ZH, Beschluss RT200008-O/U vom 25. Mai 2020, E. 2.1).
c) Zwar ist vorliegend der Rückzug des Rechtsvorschlags weder direkt gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt noch ist der Rückzugserklärung ausdrücklich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Weiterleitung der Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt ist (KG-act. 7 und 7/1). Die Rückzugserklärung wurde aber ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt wird. Ein anderer Sinn kann ihr nach dem Vertrauensprinzip nicht zukommen. Zudem liegt dort, wo die Echtheit der Unterschrift des Schuldners – wie vorliegend – nicht zu bezweifeln ist und der Rückzug vorbehaltlos erklärt wurde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (BGE 131 III 657 E. 3.1 m.w.H.; OGer ZH, Beschluss RT200008-O/U vom 25. Mai 2020, E. 2.2). Weil der Rückzug des Rechtsvorschlags darüber hinaus die Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens beschlägt, ist dieser trotz des grundsätzlich geltenden Novenverbots zu berücksichtigen. Folglich fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin und das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren wird gegenstandslos. Dementsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. zum Ganzen OGer ZH, Beschluss RT200008-O/U vom 25. Mai 2020, E. 2.2).
3.
In der Regel werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).
a) Der Beschwerdeführer verlangte gemäss seiner Beschwerde vom 17. Januar 2023 sowie nach Kenntnisnahme des Rückzugs des Rechtsvorschlags erneut, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weil der Rückzug erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs und der Beschwerde erfolgt sei (KG-act. 9). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Rückzugserklärung nicht zu den beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen und reagierte auch nicht auf die genannten Ausführungen des Beschwerdeführers, obwohl sie selbst zumindest sinngemäss das Verfahren erst aufgrund ihrer Rückzugserklärung als gegenstandslos erachtete (KG-act. 7, 7/1, 9 und 10). Weil die Beschwerdegegnerin durch Nichtbezahlung der betriebenen Forderung und mit Erhebung des Rechtsvorschlags sowohl das Rechtsöffnungsverfahren sowie das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren provozierte und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGer Urteil 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 2.2; OGer ZH, Beschluss RT200008-O/U vom 25. Mai 2020, E. 3.1; BEK 2022 98 vom 24. Juni 2022). Trotz formeller Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid (Art. 242 ZPO) ist aus prozessökonomischen Gründen sowie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und der erstinstanzliche Kostenentscheid dementsprechend anzupassen (ZK2 2016 36 vom 7. Dezember 2017 m.H.).
b) Mangels Antrags ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 105 ZPO N 2).
4.
Über die Abschreibung des Verfahrens kann gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Dispositivziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung des Einzelrichters vom 9. Januar 2023 (ZES 2022 812) werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2.1
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 150.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen.
2.2
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 150.00 zu bezahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in dieser Höhe bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 200.00 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 527.55.
Zufertigung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
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Art. 78 SchKGart. 78 LPart. 78 LEF
Art. 78 ZPOart. 78 CPCart. 78 CPC
BGE 131 III 657ATF 131 III 657DTF 131 III 657
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5D_21/2021
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ZK2 2016 36
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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