BEK 2023 61
Kammer
4. Oktober 2023Deutsch13 min
1. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. März 2023 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Oktober 2023
BEK 2023 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
konkursamtliche Liquidation, Erbausschlagung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. April 2023, ZES 2023 39);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. März 2023 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/I):
1. Über die überschuldete und ausgeschlagene Hinterlassenschaft des B.________ zuletzt wohnhaft in Küssnacht SZ, sei der Konkurs zu eröffnen.
2. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als Willensvollstrecker zu entlassen.
3. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Nachlasses.
Erwägungen
Der Einzelrichter nahm diese Eingabe als Gesuch um konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG entgegen (vgl. Vi-act. D3) und wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2023 ab, unter Auflage der Gerichtskosten von Fr. 200.00 zulasten des Beschwerdeführers. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Vi-act. D6) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
1.
Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 27. April 2023 sei aufzuheben.
2.
Über die überschuldete und ausgeschlagene Hinterlassenschaft des B.________ zuletzt wohnhaft in Küssnacht SZ, sei der Konkurs zu eröffnen.
3.
Der Unterzeichnete sei als Willensvollstrecker zu entlassen.
4.
Alles unter Kostenfolgen zulasten des Nachlasses.
Der Erstrichter beantragte mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 4).
Dispositiv
2. a) Der Erstrichter erwog, der Erblasser B.________ habe gemäss letztwilliger Verfügung vom 12. März 2021 den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker eingesetzt, dem mit Verfügung vom 18. Mai 2021 das Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt worden sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Weil das Gesuch um konkursamtliche Nachlassliquidation weder von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 193 Abs. 1 SchKG noch von einem Erbschaftsliquidator eingereicht worden sei, stelle sich die Frage nach der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers, der das Gesuch in seiner Funktion als Willensvollstrecker nicht für den Erben habe einreichen können, da ein Willensvollstrecker im eigenen Namen auftrete und weder Vertreter noch Treuhänder des Erblassers, der Erben oder des Nachlasses sei. Somit hätte der Beschwerdeführer das Gesuch einzig als Gläubiger im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG innert der dreimonatigen Ausschlagungsfrist einreichen können, welche Frist jedoch abgelaufen sei. Das Gesuch um konkursamtliche Nachlassliquidation sei demnach abzuweisen und auf die Frage, ob dem Willensvollstrecker als Gesuchsteller überhaupt Gläubigerstellung zukomme, sei nicht näher einzugehen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
b) Des Weiteren erwog der Erstrichter, es sei zu prüfen, ob, falls ein Gläubiger oder ein Erbe die konkursamtliche Liquidation verlange, alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen hätten, oder ob eine im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB amtlich festgestellte oder von der gesuchstellenden Person bewiesene offenkundig überschuldete Erbschaft vorliege und die Ausschlagung zu vermuten sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Erblasser B.________ in seinem Testament C.________ als Alleinerbe eingesetzt habe, was diesem mittels Verfügung vom 17. Juni 2021 eröffnet worden sei (vgl. Verfahren Nr. ZET 2021 7). Dieser habe innert der dreimonatigen Frist nach Art. 567 ZGB keine Ausschlagungserklärung beim Gericht eingereicht, insbesondere auch nicht die von ihm bereits am 15. September 2021 unterzeichnete Ausschlagungserklärung (Vi-act. KB5), die er erst mit vorliegendem Gesuch, mithin nach Ablauf der Frist und somit verspätet, eingereicht habe (angefochtene Verfügung, S. 4). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe dieser als Willensvollstrecker die vorhandenen Aktiven und Passiven erhoben und festgestellt, dass der Nachlass per Todestag offenkundig überschuldet gewesen sei, da den Passiven im Umfang von Fr. 10’232.60 Aktiven von Fr. 6’879.13 gegenübergestanden seien und somit eine Überschuldung von Fr. 3’353.47 bestanden habe (angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Damit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht bewiesen, dass die Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers amtlich festgestellt oder eine solche Überschuldung offenkundig gewesen wäre, womit die Voraussetzungen für die Vermutung der Ausschlagung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung, S. 5).
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbstständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Beschwerde mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 321 ZPO N 14 f., m.w.H.; vgl. auch Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 16). Wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42).
a) Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren geltend, auch wenn vorliegend keine Betreibungen die Überschuldung offensichtlich gemacht hätten, sei die Überschuldung des Erblassers für die gesetzlichen und eingesetzten Erben offenkundig gewesen. Der Erblasser B.________ habe in ärmlichen Verhältnissen von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 1’350.00 und einer kleinen BVG-Rente von Fr. 420.70 pro Quartal, also von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von knapp Fr. 1’500.00, gelebt. Er habe über ein Wohnrecht in der ehemaligen elterlichen Liegenschaft mit bescheidenem Wohnstandard verfügt, das mit Fr. 2’000.00 pro Jahr besteuert worden sei. Für die Finanzierung seiner Krankenversicherung habe er Prämienverbilligung im Umfang von knapp 50 % der effektiven Prämien erhalten. Ausserdem habe er die durch gesundheitliche Probleme angehäuften Krankenkassenrechnungen nicht sofort bezahlen können und die Krankenkasse habe mit Deckungsabweisungen gedroht (KG-act. 1, Ziff. 5a f.). Nach dem Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses des Erblassers habe diesem D.________ ab Anfang 2021 eine Kleinwohnung in Küssnacht finanziert. Aufgrund des Abbruchs hätten überdies Verfahren stattgefunden, in die andere Rechtsanwälte involviert gewesen seien, die ihre Mandate unentgeltlich oder zulasten gemeinnütziger Organisationen geführt hätten. Der eingesetzte Erbe C.________ habe mit diesen Anwälten zu tun bzw. via den Erblasser Einblick in die Verfahren gehabt (KG-act. 1, Ziff. 5c f.). E.________ habe den Pflegschaftsvertrag zwischen ihm und dem Erblasser aus den Jahren 2009/2010 weitgehend nicht eingehalten. Insbesondere der Gewährung von Kost und Kleidung sei er nur spartanisch oder gar nicht nachgekommen. Der eingesetzte Erbe C.________ habe den Erblasser deshalb immer wieder mit kleineren Beträgen à fonds perdu unterstützt, so zuletzt im ersten Halbjahr 2021 bis zum Tod des Erblassers am 3. Mai 2021 (KG-act. 1, Ziff. 5e). Von alledem habe der eingesetzte Erbe C.________ und in der Folge auch die Ersatzerben gewusst, weil C.________ den Erblasser nahe begleitet und während der Spitalaufenthalte dessen Post erledigt habe. Zudem habe er Einblick in die Steuerdeklarationen und das Bankvermögen des Erblassers gehabt. Auch die gesetzlichen Erben seien offensichtlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen, hätten sie die Erbschaft doch schon vorsorglich ohne Kenntnis des effektiven Bestands des Nachlasses ausgeschlagen (KG-act. 1, Ziff. 6–9).
b) Mit der erstrichterlichen Schlussfolgerung, wonach das Gesuch um konkursamtliche Nachlassliquidation abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer das Gesuch einzig als Gläubiger im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG innert der dreimonatigen Ausschlagungsfrist hätte einreichen können, welche Frist jedoch abgelaufen sei (vorstehende E. 2a; angefochtene Verfügung, S. 3 f.), setzt sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht ansatzweise auseinander. Angesichts dessen, dass der Erstrichter das Gesuch um konkursamtliche Liquidation bereits gestützt auf diese Begründung abwies, hätte sich der Beschwerdeführer aber damit auseinandersetzen müssen, um den vorstehend in E. 3a dargelegten Begründungsanforderungen an das Rechtsmittel gerecht zu werden. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
c) Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wären nachfolgende Erwägungen anzustellen: Gemäss Art. 193 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG ordnet das Konkursgericht die konkursamtliche Liquidation an, wenn es von der zuständigen Behörde darüber benachrichtigt wird, dass die Ausschlagung im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten ist. Die Ausschlagungsvermutung besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im Falle der Überschuldung des Nachlasses, d.h. beim Überwiegen der Passiven gegenüber den Aktiven, im Todeszeitpunkt (Bürgi, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 566 ZGB N 8; Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. A. 2016, Art. 566 ZGB N 8; Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 566 N 12 f.; Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 566 ZGB N 6; Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 1.1). Kurzfristige Illiquidität genügt nicht (Göksu, a.a.O., Art. 566 ZGB N 8; Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 6). Die Überschuldung muss amtlich festgestellt, z.B. durch das Bestehen von Verlustscheinen, die Eröffnung des Konkurses, eines Nachlassverfahrens oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, oder offenkundig sein (Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 7). Offenkundigkeit der Überschuldung ist etwa anzunehmen bei Sozialhilfeabhängigkeit des Erblassers, bei einer Vielzahl von Betreibungen oder bei entsprechenden Publikationen in der Presse (Göksu, a.a.O., Art. 566 ZGB N 8 und N 10; Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 7). Ein Teil der Lehre hält dafür, dass dies auch für eine ärmliche Lebensweise zu gelten hat, soweit ihr tatsächlich eine Überschuldung entspricht (Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 7). Die offenkundige Überschuldung im Todeszeitpunkt muss den Erben bekannt sein (Göksu, a.a.O., Art. 566 ZGB N 8 und N 10; Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 2.1–2.3; vgl. BGE 88 II 299, E. 5b).
d) Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Erblasser sei im Todeszeitpunkt offenkundig überschuldet gewesen (vgl. vorstehend E. 3a). In den Akten lässt sich indes keine diesbezügliche Benachrichtigung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG finden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3; vorstehend E. 3c), wozu der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen oder Erklärung vorbringt. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Akten noch behauptet der Beschwerdeführer, dass die angebliche Überschuldung des Erblassers amtlich festgestellt gewesen wäre. Ferner ist nicht dargelegt und ebenso wenig den Akten zu entnehmen, dass gegenüber dem Erblasser in dessen Todeszeitpunkt eine Vielzahl an Betreibungen oder entsprechende Publikationen in der Presse bestanden hätten oder dass er sozialhilfeabhängig gewesen wäre. Alleine die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach der Erblasser tiefe AHV- und BVG-Renten sowie Prämienverbilligungsgelder erhalten habe, reichen für die Annahme einer offenkundigen Überschuldung mangels deren Sozialhilfecharakters nicht aus. Weil eine kurzfristige Illiquidität wie in E. 3c dargelegt keine offenkundige Überschuldung zu begründen vermag, gilt dasselbe für die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Erblasser habe die durch gesundheitliche Probleme angehäuften Krankenkassenrechnungen nicht sofort bezahlen können und immer wieder Beträge à fonds perdu von C.________ sowie (finanzielle) Unterstützung bei der Führung verschiedener Verfahren erhalten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Erblasser wäre zur Rückzahlung für die angeblich von D.________ finanzierte Kleinwohnung in Küssnacht verpflichtet gewesen, und sich zur Höhe dieser Kosten nicht äussert, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine offenkundige Überschuldung des Erblassers im Todeszeitpunkt nahezulegen. Ebenso wenig ist mit den allein vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen (dem tiefen Renteneinkommen sowie dem Erhalt von Prämienverbilligung und [finanzieller] Unterstützung) eine derart ärmliche Lebensweise des Erblassers dargetan, welche die Annahme einer offenkundigen Überschuldung rechtfertigen würde, sollte diesem Teil der Lehre überhaupt zu folgen sein (s. E. 3c). Ob die gesetzlichen Erben von einer Überschuldung ausgegangen seien, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist im Übrigen nicht von Relevanz, weil der Erblasser gemäss unbeanstandeter erstrichterlicher Erwägung C.________ als Alleinerben eingesetzt hatte, der jedoch keine rechtzeitige Ausschlagungserklärung einreichte (angefochtene Verfügung, S. 4). Somit ordnete der Erstrichter mangels Vorliegens einer offenkundigen Überschuldung des Erblassers im Todeszeitpunkt sowie aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde zu Recht keine konkursamtliche Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG an.
4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 lit. a und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. auch Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c; Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 193 SchKG N 15–17);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
6. Oktober 2023 amu
BEK 2023 61
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
Art. 567 ZGBart. 567 CCart. 567 CC
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
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Art. 566n mit Anhangart. 566n avec annexeart. 566n 1
Art. 566n mit Briefwechselart. 566n avec échange de lettresart. 566n 1
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
EVG P 63/04
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
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5A_97/2014
BGE 88 II 299ATF 88 II 299DTF 88 II 299
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 52 GebV SchKGart. 52 OELPart. 52 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF