BEK 2023 63
Präsidial
2. November 2023Deutsch6 min
1. Die Gerichtsvizepräsidentin der Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen am 1. Mai 2023 die Beschwerde des Schuldners A.________ gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xx via öffentliche Publikation am ________ (BB 1) ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nichtigerklärung der öffentlichen Publikation, wobei die dafür entstandenen Kosten zulasten des Betreibungsamtes, evtl. des Gläubigers oder sonst des Staates gehen sollen. Ausserdem sei ihm für den entstandenen Ruf- und Reputationsschaden eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. November 2023
BEK 2023 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht Höfe vom 1. Mai 2023, APD 2023 12);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident
als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gerichtsvizepräsidentin der Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen am 1. Mai 2023 die Beschwerde des Schuldners A.________ gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xx via öffentliche Publikation am ________ (BB 1) ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nichtigerklärung der öffentlichen Publikation, wobei die dafür entstandenen Kosten zulasten des Betreibungsamtes, evtl. des Gläubigers oder sonst des Staates gehen sollen. Ausserdem sei ihm für den entstandenen Ruf- und Reputationsschaden eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
Erwägungen
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Soweit der Beschwerdeführer neu eine Genugtuung für einen wiederum (vgl. angef. Verfügung E. 4 in fine) nicht näher dargelegte Ruf- und Reputationsschaden verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
b) Die Vorderrichterin hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass Zustellungsversuche des Betreibungsamts des am 17. Oktober 2022 ausgestellten Zahlungsbefehls sowie auch eine Aushändigung durch die Kantonspolizei trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben seien. Damit habe das Betreibungsamt alles getan, um dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl an seinem Wohnsitz zuzustellen. Diese Zustelladresse, mithin den Betreibungsort und die erfolglosen Zustellungsbemühungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht nur geltend, dass er erstmals durch das Betreibungsamt am Telefon am 2. Februar 2023 im Ausland erreicht vorgeschlagen habe, ihm den Zahlungsbefehl Ende März 2023 am bekannten Wohnsitz zuzustellen, weshalb Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht anwendbar sei. Dazu hielt die Vorderrichterin indes fest, der Beschwerdeführer hätte mit der Bezeichnung eines Zustellungsempfängers die ihm angedrohte amtliche Publikation verhindern können. Auch das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern behauptet bloss, ihm sei die Bestellung einer genehmen Privatperson nicht möglich bzw. die Bestellung eines professionellen Rechtsanwalts mit unverhältnismässigen Zusatzkosten verbunden gewesen. Insbesondere setzt er sich aber mit den erheblichen Darlegungen der Vorderrichterin nicht auseinander, dass er keinen Anspruch darauf erheben könne, dass während seines Auslandsaufenthalts gegen ihn während mehrerer Monate keine Betreibungen eingeleitet werden können. So könne er sich nicht darauf berufen, dass der Zahlungsbefehl ihm nicht durch die angedrohte Publikation, sondern erst weitere sieben Wochen nach dem Telefonat vom 2. Februar 2023 mit dem Betreibungsamt nach seiner Rückkehr zugestellt werde, weshalb er sich der Zustellung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG beharrlich entzogen habe (angef. Verfügung S. 6). Dass „logischerweise“ davon keine Rede sein könne, wenn er sogleich bei jenem telefonischen Kontakt und per E-Mail konkrete Termine bzw. den konkreten Zeitraum festgelegt habe, bleibt eine pauschale unbegründete Behauptung ohne argumentative Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Damit erweist sich seine Beschwerde als unzureichend begründet, so dass auf das Rechtsmittel insgesamt nicht einzutreten ist.
Dispositiv
3. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
2. November 2023 amu
BEK 2023 63
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2017 60
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2021 140
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF
Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF