BEK 2023 64
Präsidial
2. Juni 2023Deutsch2 min
2. Juni 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. Juni 2023
BEK 2023 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Missachten einer polizeilichen Wegweisung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 6. Oktober 2022, SEO 2022 002);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 6. Oktober 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 11. Mai 2023 an die Parteien versandt wurde;
- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);
- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschuldigte (1/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 1. Juni 2023), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
2. Juni 2023 kau
BEK 2023 64
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF