BEK 2023 65
Kammer
11. Dezember 2023Deutsch15 min
1. Der Gesuchsteller betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe vom 3. November 2022 in der Betreibung Nr. xx für Fr. 144‘787.10 zzgl. 3 % Zins seit 13. August 2012, woraufhin der Gesuchsgegner am 16. November 2022 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. KB 1). Am 24. November 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein (Vi-act. A/I). Mit Eingaben vom 3. und 16. Januar 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II, A/III). Die Parteien reichten am 31. Januar 2023
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. Dezember 2023
BEK 2023 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
Etat de Vaud, Ordre Judiciaire, 1014 Lausanne Adm cant VD,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Administration cantonale des impôts, Centre compétence contentieux, Route de Berne 46, 1014 Lausanne Adm cant VD,
gegen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Avocat B.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Mai 2023, ZES 2022 803);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe vom 3. November 2022 in der Betreibung Nr. xx für Fr. 144‘787.10 zzgl. 3 % Zins seit 13. August 2012, woraufhin der Gesuchsgegner am 16. November 2022 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. KB 1). Am 24. November 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein (Vi-act. A/I). Mit Eingaben vom 3. und 16. Januar 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II, A/III). Die Parteien reichten am 31. Januar 2023
(Gesuchsteller; Vi-act. A/IV) bzw. am 15. Februar 2023 (Gesuchsgegner;
Vi-act. A/V) je eine weitere Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Rechtsöffnungsgesuch ab (Vi-act. A).
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 17. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung sei zu gewähren (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewandt wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 5 und 9). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, Art. 320 ZPO N 20 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 6). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., Art. 320 ZPO N 16, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 9 und 13; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 6). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 19). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet
(vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a).
3.
Gemäss Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 betragen die kantonalen und kommunalen Steuern für das Jahr 2010 Fr. 150‘578.90 (Vi-act. KB 3). Es ist unbestritten, dass diese Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung gilt. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, der Vorderrichter habe die Bestimmung zur Bezugsverjährung der Steuerforderung (Art. 238 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern des Kantons Waadt vom 4. Juli 2000, DStG, Nr. 642.11) falsch angewandt.
a) Der Vorderrichter erwog hinsichtlich der vom Gesuchsgegner mit Gesuchsantwort angerufenen absoluten Verjährung (Vi-act. A/II), es sei unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 im August 2012 rechtskräftig geworden und die absolute Verjährung am 31. Dezember 2022 eingetreten sei. Verjährungsunterbrechungsgründe seien für den Lauf der absoluten Verjährungsfrist unerheblich (angef. Verfügung, E. 4).
Der Gesuchsteller macht geltend, sämtliche Schritte zur Zwangsvollstreckung der Forderung seien vor Eintritt der Verjährung erfolgt. Gegenüber dem öffentlichen Gläubiger, der rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung die Zwangsvollstreckung einer Steuerschuld unternommen habe und der das Betreibungsverfahren zügig vorantreibe, könne keine Einrede der absoluten Verjährung erhoben werden. Andernfalls könne der Schuldner durch verschiedene Massnahmen verhindern, dass der Steuergläubiger die Zahlung vor Eintritt der absoluten Verjährung erhalte, etwa wie im vorliegenden Fall durch die Verzögerung der Zustellung des Zahlungsbefehls, durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, obwohl er wisse, bestätige und bekenne, dass die vollstreckbare Schuld rechtskräftig sei, und durch Nichtbeantworten des Rechtsöffnungsbegehrens innert der gesetzten ersten Frist. Das Gericht könne es nicht zulassen, dass der Schuldner den Steuergläubiger durch Verschleppungstaktiken daran hindern könne, rechtzeitig bezahlt zu werden (KG-act. 1, S. 2 f.).
Dispositiv
b) Beruht die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht die betriebene Partei durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder wenn sie die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Bezugsverjährung der direkten Kantonssteuern ist in Art. 238 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern des Kantons Waadt vom 4. Juli 2000 (DStG, Nr. 642.11) geregelt. Demnach verjähren Steuerforderungen fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig wurde (Art. 238 Abs. 1 DStG). Der Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 170 Abs. 2 und Abs. 3 DStG (Art. 238 Abs. 2 DStG). Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt wurden (Art. 238 Abs. 3 DStG). Diese Regelung entspricht derjenigen in Art. 121 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) sowie in Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14). Die (nahezu) gleichlautenden Bestimmungen des StHG und des DBG sind zwingend gleich zu interpretieren (BGE 145 II 130 E. 2.2.4 und 142 II 182 E. 3.2.1) und entsprechende Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht sind gleich zu beurteilen (Beusch/Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 4. A. 2022, Art. 47 StHG N 4). Somit sind auch die vorliegenden kantonalen Bestimmungen gleich wie diejenigen im StHG und im DBG auszulegen.
Die relative Verjährungsfrist nach Art. 238 Abs. 1 DStG, die Art. 121 Abs. 1 DBG entspricht, kann demnach stillstehen und unterbrochen werden (Beusch/Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A. 2022, Art. 121 DBG N 7), die absolute „Verwirkungsfrist“ nach Art. 238 Abs. 3 DStG, die Art. 121 Abs. 3 DBG entspricht, kann jedoch weder stillstehen noch unterbrochen werden (Beusch/Brunner, a.a.O., Art. 121 DBG N 7; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2014.166 vom 28. August 2015 E. 3.4.).
c) Der Gesuchsgegner erhob die Einrede der absoluten Bezugsverjährung mit seiner Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 (Vi-act. A/II). Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, danach tritt der Aktenschluss ein (BGE 144 III 117 E. 2.1 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach dem ersten Schriftenwechsel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Dies bedeutet aber auch, dass Einreden in der ersten gesuchsgegnerischen Stellungnahme selbst dann geltend gemacht werden können, wenn sie auf Tatsachen beruhen, die nach der Gesuchseinreichung, aber vor der Gesuchsantwort eintraten. Der Vorderrichter hatte demnach die mit der Eingabe vom 3. Januar 2023 erhobene Einrede der absoluten Verjährung zu beachten.
Die Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 wurde mangels Anfechtung innert 30 Tagen rechtskräftig (Vi-act. KB 3, vgl. Vi-act. A/I, S. 3), sodass die absolute Bezugsverjährung am 31. Dezember 2022 eintrat (Art. 238 Abs. 3 DStG). Die absolute Verjährungsfrist zum Bezug der betriebenen Forderung trat somit nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 24. November 2022 (Vi-act. A/I), aber vor der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 ein. Weil wie erwähnt Noven in der Gesuchsantwort zulässig sind, ändert die Tatsache, dass der Gesuchsteller die Zwangsvollstreckung vor dem Eintritt der absoluten Bezugsverjährung einleitete, nichts an der Zulässigkeit dieser Einrede.
d) Sodann stellt die Sicherstellungsverfügung nach Art. 169 DBG eine vorsorgliche und damit rein provisorische Massnahme der Steuersicherung dar, die sich insbesondere bei mutmasslichen Steuerforderungen in keiner Art und Weise auf den Bestand und die Höhe der Steuerforderung auswirkt, sie präjudiziert also nichts (Urteile BGer 2C_96/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1 und 2C_689/2019 vom 15. August 2019 E. 2.2.7). Der Steuerarrest bezweckt seinerseits die provisorische Sicherung der Forderung auf Sicherstellung der Steuerforderung (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 1. A. 2015, Art. 170 DBG N 1). Weil die absolute Verjährung wie bereits erwähnt weder stillstehen noch unterbrochen werden kann, ändern sowohl die Sicherstellungsverfügung als auch der Arrest nichts an der Zulässigkeit der Verjährungseinrede und sie vermögen den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist nicht aufzuhalten.
e) Dem Vorderrichter ist demnach keine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen.
4. Der Gesuchsteller macht insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend, als der Vorderrichter seine Stellungnahme vom 31. Januar 2023 unvollständig zusammengefasst habe. Verschiedene Elemente der Zwangsvollstreckung würden fehlen. So sei der Zahlungsbefehl vom 3. November 2022 erst am 16. November 2022 zugestellt worden, der Gesuchsgegner habe nicht innert der ersten Frist eine Gesuchsantwort eingereicht, am 30. November 2022 sei dem Gesuchsgegner eine Sicherstellungsverfügung für den betriebenen Betrag zugestellt worden, am 7. Dezember 2022 sei dem Betreibungsamt Höfe ein Arrestbefehl geschickt worden und am 16. Dezember 2022 habe das Betreibungsamt Höfe ein Bankguthaben des Gesuchsgegners beschlagnahmt (KG-act. 1, S. 1 f.).
a) Der Vorderrichter zitierte die in der Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Januar 2023 aufgeführten Verfahrensschritte tatsächlich nicht einzeln im Sachverhaltsteil oder in den Erwägungen. Er stellte jedoch fest, der Gesuchsteller zeige auf, dass er im vierten Quartal 2022 die notwendigen Schritte zur Eintreibung der Steuerforderung unternommen habe (angef. Verfügung, E. 6, S. 10). Es kann damit nicht gesagt werden, die genannten Sachverhaltsumstände seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn dem Vorderrichter eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden müsste, würde dies aus den nachfolgenden Gründen am Ergebnis nichts ändern.
b) Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts führt nur dann zur Gutheissung der Beschwerde, wenn sie für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens kausal war. Dies ist der Fall, wenn zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die erste Instanz bei zutreffender Würdigung des relevanten Sachverhalts anders entschieden hätte (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 320 ZPO N 9; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 3). Der Gesuchsteller begründet nicht, inwiefern der Vorderrichter anders entschieden hätte, wenn er den Sachverhalt (seiner Ansicht nach) vollständig festgestellt hätte. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Sofern er damit geltend machen wollte, der Vorderrichter hätte bei Berücksichtigung jeder der zitierten Vollstreckungshandlungen die Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich ansehen müssen, ist Nachfolgendes zu erwähnen.
c) Der Vorderrichter erwog zum Rechtsmissbrauch, der Gesuchsteller zeige zwar auf, dass er im vierten Quartal 2022 die notwendigen Schritte zur Eintreibung der Steuerforderung unternommen habe. Er lege jedoch nicht dar, weshalb es ihm zuvor nicht möglich gewesen sein solle, die Steuerschuld einzutreiben. Insbesondere zeige er nicht auf, welches konkrete Verhalten des Gesuchsgegners ihn dazu bewogen habe, rechtliche Schritte zu unterlassen. Dass sich der Gesuchsgegner verschiedener Rechtsmittel zur Bestreitung der Steuerforderung bedient habe, bedeute nicht per se, dass er sich mit der Verjährungsanrufung treuwidrig verhalte. Auch der Umstand, dass die vom Gesuchsgegner eingeleiteten Verfahren abgewiesen worden seien, belege kein treuwidriges Verhalten. Daneben substantiiere der Gesuchsteller nicht, weshalb die Verjährungsanrufung rechtsmissbräuchlich sei. Die bestrittene Behauptung, dass alle rechtlichen Schritte des Gesuchsgegners auf eine spätere Verjährungseinrede abgezielt hätten, belege der Gesuchsteller nicht. Im Übrigen sei aus objektiver Betrachtungsweise nicht verständlich, weshalb er nicht früher rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderung eingeleitet habe. Es sei nicht erstellt, durch welches Verhalten der Gesuchsgegner den Gesuchsteller kausal veranlasst haben sollte, die notwendigen Schritte zur Eintreibung der Forderung nicht früher in die Wege zu leiten. Eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der Verjährung sei nicht ersichtlich (angef. Verfügung, E. 6).
d) Die Verjährungseinrede ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner arglistig in der Absicht handelt, die Gegenpartei von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Forderungen abzuhalten, oder wenn er ohne Arglist durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt, dass die Geltendmachung der Forderungen nicht notwendig sei, und er sich trotz des früheren Verhaltens auf die Verjährung beruft (Urteil BGer 2C_267/2010 vom 8. April 2011 E. 5.4; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 1. A. 2015, Art. 121 DBG N 10).
Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern er vorinstanzlich aufzeigte, dass ihn der Gesuchsgegner vor dem vierten Quartal 2022 von der Geltendmachung der Forderung abgehalten oder das Vertrauen erweckt hätte, dies sei nicht notwendig. Die in der Beschwerde aufgeführten Tatsachen (Zustellung des Zahlungsbefehls 13 Tage nach dessen Ausstellung, versäumte erste Frist zur Gesuchsantwort im Rechtsöffnungsverfahren, Ausstellung der Sicherstellungsverfügung und des Arrestbefehls, Beschlagnahme des Bankguthabens; KG-act. 1, S. 1 f.) beziehen sich nur auf Umstände, die sich nach der Einleitung des vorliegenden Betreibungsverfahrens ereigneten. Darüber hinaus geht der Gesuchsteller nicht weiter auf die Begründung des Vorderrichters ein. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Erhebung von Rechtsmitteln durch den Gesuchsgegner und deren Abweisung nicht per se bedeute, dass die Anrufung der Verjährung treuwidrig sei und die bestrittene Behauptung, alle rechtlichen Schritte des Gesuchsgegners hätten auf eine spätere Verjährungseinrede abgezielt, unbelegt sei, sowie, dass aus objektiver Betrachtungsweise nicht verständlich sei, weshalb er nicht früher rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderung eingeleitet habe (angef. Verfügung, E. 6). Der Gesuchsteller vermag somit nicht zu begründen, dass der Vorderrichter bei Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Verfahrensschritte die Anrufung der Verjährung als rechtsmissbräuchlich hätte ansehen müssen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegner/Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich die Höhe der Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nach dem (kantonalen) Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411) richtet. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Davon abgesehen, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘500.00 nicht weiter begründet wurde, erscheint für die rund vierseitige Beschwerdeantwort angesichts der nicht als allzu komplex zu qualifizierenden Streitigkeit, des aber eher hohen Streitwerts, eine Entschädigung von Fr. 1‘200.00 angemessen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 144‘787.10.
Zufertigung an Centre compétence contentieux d‘Etat de Vaud (1/R), Avocat B.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Dezember 2023 amu
BEK 2023 65
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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BEK 2023 83
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 47 StHGart. 47 LHIDart. 47 LAID
BGE 145 II 130ATF 145 II 130DTF 145 II 130
BGE 142 II 182ATF 142 II 182DTF 142 II 182
Art. 47 StHGart. 47 LHIDart. 47 LAID
Art. 121 DBGart. 121 LIFDart. 121 LIFD
Art. 121 DBGart. 121 LIFDart. 121 LIFD
Art. 121 DBGart. 121 LIFDart. 121 LIFD
Art. 121 DBGart. 121 LIFDart. 121 LIFD
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
2C_96/2020
2C_689/2019
Art. 170 DBGart. 170 LIFDart. 170 LIFD
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
2C_267/2010
Art. 121 DBGart. 121 LIFDart. 121 LIFD
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 12 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF