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Entscheid

BEK 2023 67

Kammer

6. Juni 2023Deutsch6 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 9. Mai 2023 festgenommenen (U-act. 4.1.001) Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einer Dreizehnjährigen. Er soll sie am 7. Mai 2023 gegen ihren Willen auf den Mund geküsst, ihre Lippen gesaugt, ihr mit der Hand vom Halsausschnitt her unter das T-Shirt einige Sekunden lang an die nackte Brust und dann über der Unterwäsche in die Hosen gefasst haben (Vi-act. 1 und U-act. 8.1.003). Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft entsprechend ordnete der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht am 12. Mai 2023 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 8. August 2023 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmass­nahmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Juni 2023

BEK 2023 67

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 12. Mai 2023, ZME 2023 57);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 9. Mai 2023 festgenommenen (U-act. 4.1.001) Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einer Dreizehnjährigen. Er soll sie am 7. Mai 2023 gegen ihren Willen auf den Mund geküsst, ihre Lippen gesaugt, ihr mit der Hand vom Halsausschnitt her unter das T-Shirt einige Sekunden lang an die nackte Brust und dann über der Unterwäsche in die Hosen gefasst haben (Vi-act. 1 und U-act. 8.1.003). Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft entsprechend ordnete der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht am 12. Mai 2023 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 8. August 2023 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmass­nahmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).

2. Der Vorderrichter bejahte den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft erwog er nicht. Der Beschuldigte bestreitet begründet die Fluchtgefahr und macht zudem geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig.

a) Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei Zwangsmass­nahmen allgemein aufgrund des Gesetzes in drei Richtungen zu beurteilen: nach der Qualität des Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), nach der Subsidiarität der Mass­nahmen (lit. c) sowie nach der Bedeutung der Straftat (lit. d). Hinzu kommt namentlich das in Bezug auf die Dauer der Untersuchungshaft und damit vor allem für Haftverlängerungen wesentliche Verhältnis zur zu erwartenden Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz entzieht sich indes weitgehend der näheren gesetzlichen Regelung, weshalb er von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden ist. Mithin darf selbst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn mildere Mass­nahmen möglich sind, die Bedeutung der Straftaten eine Anordnung nicht rechtfertigt oder Untersuchungshaft überhaupt bzw. ihre Dauer im Verhältnis zur zu erwartenden Freiheitsstrafe unverhältnismässig erscheint. Die Verhältnismässigkeit kann vorweg geprüft werden (EGV-SZ 2012 A 5.2 E. 3.a m.H.; vgl. auch BEK 2018 157 vom 19. Oktober 2018 E. 2).

b) Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf Untersuchungshaft ist selbst bei einem neben einer Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikt zu prüfen, ob konkret überhaupt eine freiheitsentziehende Sanktion wahrscheinlich erscheint (Forster, BSK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 2). Zudem ist die hohe Wahrscheinlichkeit eines bedingten Vollzugs nicht unbeachtlich (ebd. Art. 227 StPO N 9). Zwar schliessen die in eine Freiheitsstrafe umwandelbaren Geldstrafen Untersuchungshaft nicht grundsätzlich aus. Der Umstand, dass die zu erwartende Strafe keine Freiheitsstrafe ist, muss bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit aber berücksichtigt werden (Weder in Donatsch/Hans­­ja­kob/Lie­ber, Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 212 StPO N 22).

c) Dem 18-jährigen (vgl. noch unten E. 3) Beschuldigten werden sexuelle Handlungen mit einem rund fünf Jahre jüngeren Kind vorgeworfen, die nach Art. 187 Ziff. 1 StGB grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Allerdings kann unter besonderen Umständen bei einem unter 20-jährigen Täter auch von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Nach vorläufigem Untersuchungsstand scheinen zwar nicht geringfügige Entgleisungen vorzuliegen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen einem 13-jährigen Kind aufgedrängten körperlichen Annäherungen mit sexuellem Bezug erscheinen im Spektrum möglicher sexueller Übergriffe auf Kinder und ihre sexuelle Entwicklung aber doch noch nicht schwerwiegend und könnten auch als sexuelle Belästigungen aufzufassen sein (Art. 198 Abs. 2 StGB). Es ist daher nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft angesichts der angezeigten und zu untersuchenden Übergriffe nicht konkret geltend gemacht, inwiefern der nach momentanem Aktenstand vorstrafenlose Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hätte. Die vorläufig zu erwartende Geldstrafe rechtfertigt mithin aus Gründen der Verhältnismässigkeit wenn überhaupt nur eine kurze Untersuchungshaft von nicht länger als einem Monat. Daher ist dem Beschwerdeantrag auf umgehende Haftentlassung in Gutheissung der Beschwerde stattzugeben.

3. Nach dem Gesagten können hier das genaue Alter des Beschuldigten und die Haftgründe offenbleiben. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Vorderrichter im Zwangsmass­nahmenverfahren mit guten Gründen auf die vom Beschuldigten bei den Migrationsbehörden unterzeichneten Altersangaben abstellte. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht begründet und die Fluchtgefahr kann inzwischen angesichts der dargestellten Bedeutung der Straftat nicht mehr als erheblich eingestuft werden. Ersatzmass­nahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, zumal die Staatsanwaltschaft solche nicht verlangt.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/R und vorab per Fax an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die amtliche Verteidigerin (2/R sowie vorab per Fax), das Kantonsgefängnis (1/R, vorab per Fax) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

6.

Juni 2023 kau

BEK 2023 67

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

EGV-SZ 2012 A 5.2

BEK 2018 157

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF