BEK 2023 7
Kammer
16. Juni 2023Deutsch5 min
1. Die A.________GmbH erstattete am 18. Oktober 2022 gegen D.________ und E.________ Strafanzeige (U-act. 8.1.001, insbes. auch Rz 25). Sie sollen die Gesellschaft getäuscht und sie betrügerisch zur Auszahlung eines kurzfristigen Darlehens über € 1’000’000 zugunsten einer in Liechtenstein domizilierten Gesellschaft veranlasst haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Januar 2023 separat, je gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Nach ihrer Auffassung liege weder ein Handlungs- noch Erfolgsort betreffend die mutmasslich betrügerisch erlangte Darlehensgewährung in der Schweiz vor. Mit separaten, rechtzeitigen Beschwerden vom 19. Januar 2023 beantragt die Privatklägerin dem Kantonsgericht, die Verfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungs- resp. Untersuchungshandlugen gegen die beschuldigten Personen zügig zu veranlassen, inkl. sämtlicher gebotenen und notwendigen Sicherungsmassnahmen. Die Verfahren seien zu vereinigen. Vernehmlassend teilte die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2023 mit, dass nichts gegen eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren BEK 2023 7 und 8 spreche. Sie beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 6). Dazu nahm die Beschwerdeführerin Stellung (KG-act. 6 bzw. 8). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Juni 2023
BEK 2023 7 und 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________GmbH,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. E.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023, SU 2022 8985 und 8986);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die A.________GmbH erstattete am 18. Oktober 2022 gegen D.________ und E.________ Strafanzeige (U-act. 8.1.001, insbes. auch Rz 25). Sie sollen die Gesellschaft getäuscht und sie betrügerisch zur Auszahlung eines kurzfristigen Darlehens über € 1’000’000 zugunsten einer in Liechtenstein domizilierten Gesellschaft veranlasst haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Januar 2023 separat, je gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Nach ihrer Auffassung liege weder ein Handlungs- noch Erfolgsort betreffend die mutmasslich betrügerisch erlangte Darlehensgewährung in der Schweiz vor. Mit separaten, rechtzeitigen Beschwerden vom 19. Januar 2023 beantragt die Privatklägerin dem Kantonsgericht, die Verfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungs- resp. Untersuchungshandlugen gegen die beschuldigten Personen zügig zu veranlassen, inkl. sämtlicher gebotenen und notwendigen Sicherungsmassnahmen. Die Verfahren seien zu vereinigen. Vernehmlassend teilte die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2023 mit, dass nichts gegen eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren BEK 2023 7 und 8 spreche. Sie beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 6). Dazu nahm die Beschwerdeführerin Stellung (KG-act. 6 bzw. 8). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
2. Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Bei einem Betrug wird der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung ebenso als Erfolgsort angesehen wie derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGer 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 1.2.1 m.H.; BGE 125 IV 177 E. 2.a; vgl. auch Simon, AK, Art. 8 StGB N 9). Ein Verdacht aufgrund der Aktenlage genügt (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Vorbem. Art. 31-42 StPO N 2 m.H.)
Die Staatsanwaltschaft opponiert den hier antragsgemäss vereinigt zu behandelnden Beschwerden mit der Begründung, der Umstand, dass die Darlehenssumme von einem ausländischen Bankkonto auf ein Treuhandkonto in der Schweiz überwiesen wurde, vermöge an der fehlenden schweizerischen Strafhoheit in Bezug auf den am 18. Oktober 2022 zur Anzeige gebrachten Betrug nichts zu ändern. Es handle sich bei der Transaktion der Darlehenssumme weder um die Tathandlung gemäss Art. 146 StGB noch um eine erfolgsbegründende Vermögensdisposition (Beschwerdevernehmlassung E. 4). Dies trifft indes nach der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Zur territorialen Anknüpfung genügt die Gutschreibung im Ausland ertrogener Gelder auf einem Schweizer Bankkonto (Donatsch, OFK, 21. A. 2022, Art. 3 StGB N 10 bzw. Art. 8 StGB N 1 m.H. auf BGE 133 IV 177) bzw. ein Ort in der Schweiz, an dem sich die Bereicherungsabsicht verwirklicht (s. Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar 4. A. 2020, Art. 8 StGB N 4 auch m.H. auf kritische Stimmen). Da vorliegend gemäss dem von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdevernehmlassung dargelegten Sachverhalt anzunehmen ist, dass die angeblich betrügerisch erlangte Darlehenssumme auf ein Treuhandkonto in der Schweiz überwiesen wurde, ist zumindest vorläufig nicht auszuschliessen, dass der Fall dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen sein könnte.
3. Mithin sind die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates gutzuheissen (Art. 423 bzw. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Analog dazu ist die Beschwerdeführerin zu entschädigen, auch wenn sich Art. 436 Abs. 3 mit dem Verweis auf Art. 409 StPO ausdrücklich nur auf das Berufungsverfahren bezieht (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 14 ff.; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 3’000.00 werden der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), D.________ (1/AR), E.________ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Juni 2023 kau
BEK 2023 7
BEK 2023 7
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Erwägungen
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
6B_436/2014
BGE 125 IV 177ATF 125 IV 177DTF 125 IV 177
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
BGE 133 IV 177ATF 133 IV 177DTF 133 IV 177
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 436n mit Anhangart. 436n avec annexeart. 436n 1
Art. 436n mit Briefwechselart. 436n avec échange de lettresart. 436n 1
Art. 436n 14art. 436n 14art. 436n 14
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF