BEK 2023 71
Kammer
29. Juni 2023Deutsch14 min
1. Die Jugendanwaltschaft überwies dem Jugendgericht des Kantons Schwyz am 13. September 2022 einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Unterlassung der Nothilfe sowie Sachbeschädigung als Anklageschrift (Vi-act. 1). Nachdem die Jugendgerichtsvizepräsidentin am 3. Mai 2023 den Gesuchsteller zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen hatte (Vi-act. 16), stellte dieser am 8. Mai 2023 ein Ausstandsgesuch u.a. gegen die Gerichtsschreiberin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) (Vi-act. 18). Am 25. Mai 2023 nahm die Gesuchsgegnerin zum Ausstandsgesuch Stellung (KG-act. 3) und die Jugendgerichtsvizepräsidentin übermittelte das Gesuch inkl. der Stellungnahme zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz, die ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet (KG-act. 1–3; Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Der Gesuchsteller reichte am 9. Juni 2023 eine freigestellte Vernehmlassung ein (KG-act. 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. Juni 2023
BEK 2023 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 8. Mai 2023, JGO 2022 1);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Jugendanwaltschaft überwies dem Jugendgericht des Kantons Schwyz am 13. September 2022 einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Unterlassung der Nothilfe sowie Sachbeschädigung als Anklageschrift (Vi-act. 1). Nachdem die Jugendgerichtsvizepräsidentin am 3. Mai 2023 den Gesuchsteller zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen hatte (Vi-act. 16), stellte dieser am 8. Mai 2023 ein Ausstandsgesuch u.a. gegen die Gerichtsschreiberin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) (Vi-act. 18). Am 25. Mai 2023 nahm die Gesuchsgegnerin zum Ausstandsgesuch Stellung (KG-act. 3) und die Jugendgerichtsvizepräsidentin übermittelte das Gesuch inkl. der Stellungnahme zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz, die ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet (KG-act. 1–3; Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Der Gesuchsteller reichte am 9. Juni 2023 eine freigestellte Vernehmlassung ein (KG-act. 5).
Erwägungen
1.
Die Jugendanwaltschaft überwies dem Jugendgericht des Kantons Schwyz am 13. September 2022 einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Unterlassung der Nothilfe sowie Sachbeschädigung als Anklageschrift (Vi-act. 1). Nachdem die Jugendgerichtsvizepräsidentin am 3. Mai 2023 den Gesuchsteller zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen hatte (Vi-act. 16), stellte dieser am 8. Mai 2023 ein Ausstandsgesuch u.a. gegen die Gerichtsschreiberin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) (Vi-act. 18). Am 25. Mai 2023 nahm die Gesuchsgegnerin zum Ausstandsgesuch Stellung (KG-act. 3) und die Jugendgerichtsvizepräsidentin übermittelte das Gesuch inkl. der Stellungnahme zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz, die ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet (KG-act. 1–3; Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Der Gesuchsteller reichte am 9. Juni 2023 eine freigestellte Vernehmlassung ein (KG-act. 5).
Dispositiv
2. Gemäss Art. 56 lit. b StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 JStPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Ausserdem tritt sie nach lit. f derselben Bestimmung in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137, E. 2.2, m.w.H.; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 9).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist nicht vom Anschein der Befangenheit auszugehen, wenn derselbe Richter an Verfahren beteiligt ist, die getrennt voneinander geführt werden, aber mehrere beschuldigte Personen in Bezug auf einen zusammenhängenden Sachverhalt betreffen (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2022 vom 19. April 2022, E. 2.1). Mit anderen Worten genügt der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilte oder freisprach, grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen, weil die Strafbehörden ansonsten faktisch gezwungen wären, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29–30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020, E. 2.2; 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017, E. 4.7). Ein Ausstandsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts demgegenüber erfüllt, wenn der Richter sich zur Frage der Strafbar-/Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizierend äusserte (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017, E. 4.7), so etwa, wenn der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A in der Erwägung verurteilte, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch, wenn er den Beschuldigten A mit der Begründung freisprach, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen (Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020, E. 2.2; 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.3). Unter dem massgebenden Aspekt der Unschuldsvermutung ist ausschlaggebend, ob sich der Sachrichter im ersten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe gegen den Beschuldigten des zweiten Verfahrens schon derart festlegte, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung besteht (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 33a). Diese Praxis muss auch für Gerichtsschreiber gelten, zumal diese an der Hauptverhandlung anwesend zu sein haben und an der Urteilsberatung mit beratender Stimme teilnehmen (vgl. Art. 335 Abs. 1 und Art. 348 Abs. 2 StPO).
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
a) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass bekanntlich am 15. und 16. Dezember 2022 die Hauptverhandlung in den Verfahren SGO 2022 7–11 hinsichtlich der mitbeschuldigten Erwachsenen stattgefunden habe. Aus S. 3 des Hauptverhandlungsprotokolls gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin als Gerichtsschreiberin geamtet habe (Vi-act. 18 / KG-act. 2, jeweils Ziff. 5.2). Inhaltlich gehe es um den Tod von D.________ sel. im Zusammenhang mit Morphium. Den beschuldigten Personen werde allen gleichermassen vorgeworfen, in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2020 die Leistung der Nothilfe unterlassen zu haben. Die Gesuchsgegnerin (sowie die restliche Besetzung des Jugendgerichts) habe in den Erwachsenenstrafverfahren über den dem Gesuchsteller nun vorgeworfenen Lebenssachverhalt, denselben Straftatbestand und dieselbe Tathandlung zur selben Zeit am selben Ort bereits abschliessend und umfassend geurteilt. Ausserdem habe die vorgeschlagene Besetzung in den Erwachsenenverfahren auch über diverse formelle Anträge der Verteidiger, die auch die Verteidiger der Jugendlichen gerügt hätten, beraten und entschieden. Die Untersuchungsakten bei den Erwachsenenstrafverfahren und den Jugendstrafverfahren seien zum grössten Teil identisch. Die Aussagen der Jugendlichen seien im Erwachsenenverfahren verwertet worden und dies werde auch umgekehrt der Fall sein. Aus diesen Gründen liege eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO und mithin ein Ausstandsgrund vor (Vi-act. 18 / KG-act. 2, jeweils Ziff. 5.3). Dafür spreche auch, dass die Ermittlungen und Strafuntersuchungen/-verfahren der Erwachsenen und der Jugendlichen seit dem ersten Tag bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchungen gemeinsam geführt worden seien und dass das Jugendstrafverfahren sistiert worden sei, bis die Urteile der Erwachsenen vorgelegen hätten. Der einzige Grund, weshalb die Hauptverhandlung der Jugendlichen nicht mit den Erwachsenen zusammen durchgeführt worden sei und alle zusammen als „Mittäter“ oder „Nebentäter“ hätten behandelt werden können, liege an den speziellen Verfahrensvorschriften der JStPO sowie der Spezialzuständigkeit bei Jugendlichen (Vi-act. 18 / KG-act. 2, jeweils Ziff. 5.4 f.).
Gleichheit der Angelegenheit werde auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen. Heikel sei unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung ferner, wenn dasselbe Richtergremium die in nahem sachlichem Zusammenhang stehenden Taten mehrerer Teilnehmer in verschiedenen Verfahren (Parallelverfahren) beurteile. Materiell handle es sich um die gleiche Sache. Die Offenheit des Verfahrens sei infrage gestellt, wenn sich die Beurteilung des einen Verfahrens präjudizierend auf das andere auswirke. Die Konstellation könne jedenfalls unter der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO bedeutsam werden. Dieser Problematik Rechnung tragend sehe Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nunmehr vor, dass Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu beurteilen seien. Die vorgesehene Besetzung des Gerichts gelte zufolge Tätigkeit in der gleichen Sache als vorbefasst. Sollte es sich also nicht um die „gleiche“ Sache handeln, so könne wohl nicht zu leugnen sein, dass die Strafverfahren äusserst eng zusammenhängen würden, seien doch die Untersuchungsstrafverfahren gemeinsam geführt worden (Vi-act. 18 / KG-act. 2, jeweils Ziff. 5.6 f.). Gestützt auf die Organisation der Gerichte im Kanton Schwyz ergebe sich eine systemimmanente Vorbefassung, weil die Strafrichter auch als Jugendrichter fungieren würden. Dies entschuldige die vorgesehene Besetzung aber nicht, sei das Straf- bzw. Jugendgericht doch so konstituiert, dass andere Mitglieder eingesetzt werden könnten. Für die Gesuchsgegnerin und die weitere Besetzung seien Ersatzmitglieder vorhanden, die eingesetzt werden könnten (Vi-act. 18 / KG-act. 2, jeweils Ziff. 6.1 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin nahm am 25. Mai 2023 zum Ausstandsgesuch Stellung und führte aus, es treffe zu, dass die gesamte Gerichtsbesetzung im Verfahren gegen die beschuldigten Erwachsenen denselben Lebenssachverhalt zum Nachteil von D.________ sel. zu beurteilen gehabt habe. Dies führe jedoch zu keinem Ausstandsgrund. Es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich die Personen durch Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hätten, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das tangierte Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lasse (KG-act. 3, S. 1). Im Verfahren gegen den Gesuchsteller werde es darum gehen, seine Beteiligung am Tod von D.________ sel. zu klären. Inwiefern eine Vorbefassung in Bezug auf die erwachsenen Beschuldigten vorliegen solle, sei nicht ersichtlich, zumal der allfällige Tatbeitrag des Gesuchstellers differenziert zu beurteilen sein werde. Zu berücksichtigen sei, dass das Strafgericht auch im Verfahren gegen die erwachsenen Beschuldigten durchaus zwischen diesen differenziert habe, was sich anhand der verschiedenen Strafhöhen und insbesondere auch des Freispruchs einer der (mit-)beschuldigten Personen gezeigt habe (KG-act. 3, S. 1 f.).
c) In seiner freigestellten Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 macht der Gesuchsteller geltend, es sei offensichtlich, dass sich das Gericht durch die Urteilsberatung und ‑fällung festgelegt habe und insofern nicht mehr unvoreingenommen sei. Das Verfahren erscheine nicht mehr als offen. Das Gericht habe massive und unzutreffende Anschuldigungen von E.________ anhören müssen, wohl ohne dass Ergänzungsfragen hätten gestellt werden können. Die Urteile seien nur dahingehend differenziert gefällt worden, als alle Beschuldigten, die ab ca. 17:00 Uhr bis in die Nacht in der Nähe der Lounge gewesen seien, schuldig gesprochen worden seien, wohingegen derjenige, der sich in einem Zimmer im oberen Stock aufgehalten habe, freigesprochen worden sei. Dies sei – so der Eindruck als Zuschauer und aus der Presse – die einzige Differenzierung des Strafgerichts gewesen. Weil sich der Gesuchsteller nicht in einem Zimmer im oberen Geschoss aufgehalten habe, sondern primär im Nebenraum auf dem gleichen Geschoss, sei anzunehmen, dass das vorbefasste Gericht genau gleich entscheiden werde (KG-act. 5, Ziff. 5 auf S. 3). Dies zeige sich auch anhand der Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 hinsichtlich der gefällten Strafmasse. Diese seien dahingehend „differenziert“ worden, als dass sich diejenigen, die länger in der Lounge gewesen seien und sich näher bei D.________ sel. befunden hätten, härter bestraft worden seien. Schliesslich habe das Strafgericht die Einwände der Verteidiger der Erwachsenen in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Jugendlichen abgelehnt. Das Abstützen auf diese Aussagen sei im Erwachsenenstrafverfahren wie auch im Strafbefehl in der vorliegenden Sache als von zentraler Bedeutung angeführt worden. Die Vorbefassung hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit sei offensichtlich (KG-act. 5, Ziff. 5 auf S. 4).
d) Der vom Gesuchsteller monierte Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in den Verfahren SGO 2022 7–11 als Gerichtsschreiberin geamtet und über den dem Gesuchsteller nun vorgeworfenen Lebenssachverhalt in den Erwachsenenstrafverfahren bereits abschliessend und umfassend geurteilt habe, begründet angesichts der in E. 2 zitierten Rechtsprechung keinen Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin. Ebenso liegt ein Ausstandsgrund nicht allein schon deshalb vor, weil die Untersuchungsverfahren der beschuldigten Jugendlichen und Erwachsenen zusammen geführt worden, deren Aussagen in beiden Verfahren relevant und die Untersuchungsakten grossteils identisch seien. Befangenheit wäre nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nur anzunehmen, wenn sich die Gesuchsgegnerin zur Frage der Strafbar-/Straflosigkeit des im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Gesuchstellers bereits präjudizierend geäussert hätte (E. 2). Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch und seiner freigestellten Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 aber nichts Derartiges geltend und legt auch den/die in den Verfahren SGO 2022 7–11 gefällten Entscheid(e) nicht vor, obschon er als gesuchstellende Person die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). So behauptet der Gesuchsteller nicht, dass sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen des früheren Strafverfahrens (SGO 2022 7–11) zu seiner Schuld und insbesondere zur Frage der allfälligen Erfüllung des subjektiven Tatbestands geäussert habe. Ebenso wenig lassen sich der vom Gesuchsteller in der freigestellten Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 erwähnten Differenzierung, die das Strafgericht in den Verfahren SGO 2022 7–11 vorgenommen habe, präjudizierende Äusserungen der Gesuchsgegnerin zur Frage der Strafbar-/Straflosigkeit des Gesuchstellers entnehmen. Aus dem blossen Vorbringen, dass das Strafgericht die beschuldigten Personen, die sich auf demselben Stockwerk wie die Verstorbene aufgehalten hätten, verurteilt habe (E. 2c), lassen sich keine Rückschlüsse auf dessen Beurteilung durch die Gesuchsgegnerin ziehen, zumal selbst der Gesuchsteller nicht behauptet, dass sie in diesem Zusammenhang Ausführungen zu seiner Strafbarkeit gemacht habe. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin als Gerichtsschreiberin zwischen den bereits entschiedenen Fällen und dem den Gesuchsteller betreffenden Fall unterscheiden kann. Auch lässt der Umstand, dass das Strafgericht die Einwände der Verteidiger der Erwachsenen in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Jugendlichen abgelehnt habe, und das Abstützen auf diese Aussagen auch im Strafbefehl in der vorliegenden Sache als von zentraler Bedeutung angeführt worden sei, nicht darauf schliessen, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller vorbestimmt wäre und die spezifischen Elemente des zu beurteilenden Falls nicht berücksichtigt werden würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2022 vom 19. April 2022, E. 2.3). Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken, liegen aus diesen Gründen keine vor und das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids auf die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.) ist von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten des Gesuchstellers abzusehen;-
beschlossen:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Gesuchsgegnerin (1/ES, die Akten werden im Verfahren BEK 2023 70 retourniert), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an das Jugendgericht (1/ü) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. Juni 2023 kau
BEK 2023 71
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
§ 12 JG
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin
Art. 6 JStPOart. 6 PPMinart. 6 PPMin
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
1B_110/2022
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
1B_75/2020
1B_440/2016
1B_442/2016
1B_446/2016
1B_448/2016
1B_440/2016
1B_442/2016
1B_446/2016
1B_448/2016
1B_75/2020
1B_150/2017
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP
Art. 348 StPOart. 348 CPPart. 348 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
1B_110/2022
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BEK 2023 70