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Entscheid

BEK 2023 74

Kammer

30. Oktober 2023Deutsch3 min

1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. Mai 2023 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen sowie den Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG-act. 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. Oktober 2023

BEK 2023 74

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, SU 2020 1056);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. Mai 2023 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen sowie den Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG-act. 10).

2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zufolge nicht erhärteten Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (angef. Verfügung E. 2). Der Beschuldigte durfte ihrer Ansicht nach in guten Glauben Strafanzeige erstatten, ohne dass ihm eine Beleidigungsabsicht unterstellt werden könne (ebd. E. 3). Der angefochtenen Verfügung lässt sich indes weder der Sachverhalt, den der Beschuldigte zur Anzeige brachte, noch konkret ernsthafte Gründe entnehmen, aufgrund denen er seine von der Gegenpartei als üble Nachrede angezeigten Behauptungen in der Strafanzeige für wahr halten konnte. Damit unterlässt es die Staatsanwaltschaft die Sachlage und den Einstellungsgrund eines nicht erhärteten Tatverdachts hinreichend konkret darzulegen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, vorerst anhand der Akten den Sachverhalt zu rekonstruieren und alsdann zu prüfen, ob darin ein Einstellungsgrund vorliegt oder nicht.

3. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und die angefochtene, mangelhaft begründete Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und die Entschädigungsfolgen bleiben im Übrigen bei der Hauptsache (Art. 421 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.

Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

31.

Oktober 2023 amu

BEK 2023 74

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF