BEK 2023 75
Präsidial
3. Oktober 2023Deutsch2 min
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Oktober 2023
BEK 2023 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,
Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2023, SU 2022 3858);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2023 zahlreiche Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmte;
- der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob und beantragte, der Beschlagnahmebefehl sei aufzuheben und mit korrekten Mengen- und Gewichtsangaben betreffend die beschlagnahmten Betäubungsmittel zu korrigieren (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2023 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (KG-act. 5);
- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 31 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, ein gegen ihn in dieser Sache zwischenzeitlich erlassener Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, er aber nicht darlegte, dass die von ihm gerügten Mengen- und Gewichtsangaben gemäss Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2023 sich als unzutreffend und für ihn nachteilig erwiesen;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Erwägungen
Versand
3.
Oktober 2023 kau
BEK 2023 75
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF