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Entscheid

BEK 2023 76

Kammer

12. Juli 2023Deutsch6 min

12. Juli 2023 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Juli 2023

BEK 2023 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

a.o. Gerichtsschreiber Qendrim Kqiku.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Luzern,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,

Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Mai 2023, ZES 2023 170);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 9. Mai 2023 in Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers vom 12. April 2023 (Vi-act. 1) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Tuggen die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2023, die Gerichtskosten von Fr. 100.00 der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) auferlegte und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdegegner) unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 100.00 zu bezahlen und diesen mit Fr. 20.00 zu entschädigen (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1-3);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe datierend vom 22. Mai 2023 (Poststempel vom 23. Mai 2023), welche die Vor­instanz dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber übermittelte, zumindest sinngemäss Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen, eventualiter seien die Beweise durch den Beschwerdegegner zu erbringen, unter Kostenfolge des Beschwerdegegners (KG-act. 1 und 2);

- die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2023 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Beschwerde verspätet zu sein scheine und das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren könne, wenn die Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden glaubhaft mache, weshalb die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen (KG-act. 3), was sie mit Eingabe datierend vom 9. Juni 2023 tat (KG-act. 4);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

- die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, worunter u.a. Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts fallen (Art. 251 lit. a ZPO), zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO);

- der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. Mai 2023 nachweislich am 10. Mai 2023 zugestellt wurde (Vi-act. 4);

- die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 11. Mai 2023 zu laufen begann und am 22. Mai 2023 endete (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO);

- die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Poststempel vom 23. Mai 2023 (KG-act. 2) deshalb verspätet ist;

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe datierend vom 9. Juni 2023 zur Frage der Verspätung Stellung nahm und vorbrachte, sie habe ihre Beschwerde rechtzeitig übergeben und es sei ihr nicht bekannt, weshalb diese zu spät abgestempelt worden sei sowie dass sie den Einwurf nicht dokumentiert habe (KG-act. 4);

- die Vorbringen der Beschwerdeführerin mithin unbelegt bleiben und sie daher, soweit es sich bei ihren Ausführungen sinngemäss um ein Fristwiederherstellungsgesuch handelt (vgl. Art. 148 ZPO), nicht glaubhaft darlegt, dass sie an der Verspätung kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und aufgrund verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die beschwerdeführende Partei sich im Übrigen in der Beschwerdebegründung mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen hat und es nicht genügt, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2), und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42);

- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss allgemein einen Fehler des Bezirksgerichts vorbringt und behauptet, die Beweispflicht liege beim Ankläger, die Unschuldsvermutung gelte, es handle sich lediglich um Behauptungen, auf die Aufforderung zur Legitimation der offiziellen Stellen sei nicht eingegangen worden und die Eintreibung von Kosten unter Androhung von Nachteilen komme einer Nötigung gleich (KG-act. 2);

- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht rechtsgenüglich mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und entsprechend nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt;

- aufgrund dessen auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;

- die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 150.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihr mangels Einholung einer Beschwerdeant­wort keine Aufwendungen erwuchsen;

- über das Nichteintreten sowie Zwischenfragen, namentlich Fristwiederherstellungsgesuche, gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann (vgl. BEK 2022 73 vom 23. Dezember 2022, E. 5);-

verfügt:

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

12. Juli 2023 kau

BEK 2023 76

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2022 73

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF