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Entscheid

BEK 2023 77

Präsidial

27. Juni 2023Deutsch12 min

1. a) Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellten die Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Juni 2023

BEK 2023 77

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________ AG,

gegen

1. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

2. D.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Mai 2023, ZES 2023 222);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellten die Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren:

1. Es sei den Klägern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung zu gewähren, mithin sei der Rechtsvorschlag über die Beträge CHF 3’852.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. November 2021, CHF 1’660.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. September 2022 sowie CHF 2‘954.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. September 2022 und CHF 65.30 Zahlungsbefehlskosten zu beseitigen.

2. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Vor­instanz erteilte mit Verfügung vom 15. Mai 2023 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 3’852.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2021, Fr. 1’660.00 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2022 sowie Fr. 2’954.10 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2022, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1-3).

b) Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte zumindest sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdegegner) sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 7. Juni 2023 wies die Vor­instanz darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt sei (KG-act. 4). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Gelegenheit gegeben, zur Frage der verspäteten Einreichung der Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 5). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (KG-act. 6).

2. a) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass­gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO).

b) Nach der Rechtsprechung muss die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von Amtes wegen beachtet werden (BGE 129 I 361, E. 2; 137 III 217, E. 2.4.3). Dies bedeutet aber nicht, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Vielmehr fällt diese Aufgabe derjenigen Behörde zu, die mit der Sache befasst ist (BGE 137 I 273, E. 3.1; BGer Urteil 4A_415/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 3.2 m.H.). Einzig im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts kann die Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen (Art. 22 SchKG; BGer Urteil 5A_758/2018 vom 18. April 2019, E. 1.3). Eine Behörde ist mit der Sache befasst, wenn sich die behauptete Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann. Rechtsmittelbehörden können sich demzufolge nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen (BGer Urteile 5D_159/2018 vom 13. November 2018, E. 5.1; 4A_142/2016 vom 25. November 2016, E. 2). Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln innert Frist geltend zu machen, ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet (BGer Urteil 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023, E. 4.2). Sodann kann die Nichtigkeit in Form einer Einwendung, d.h. vorfrageweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden, namentlich im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung. Je nach Konstellation, namentlich bei Feststellungs- oder Gestaltungsurteilen, kommt eine selbständige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit infrage (zum Ganzen BGer Urteil 5A_758/2018 vom 18. April 2019, E. 1.3 f.).

c) Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis der Vor­instanz am 17. Mai 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergingen (Art. 321 Abs. 2 ZPO), wozu u.a. das Rechtsöffnungsverfahren zählt (Art. 251 lit. a ZPO), begann somit am 18. Mai 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung, dass der 27. Mai 2023 ein Samstag und am 29. Mai 2023 mit Pfingstmontag ein gesetzlicher Feiertag (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ruhetagsgesetz des Kantons Schwyz) war, am nächsten darauffolgenden Werktag, mithin am Dienstag, 30. Mai 2023. Die von der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2023 elektronisch eingereichte Beschwerde (KG-act. 1 und 2) ist somit verspätet. Obwohl der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zur verspäteten Einreichung der Beschwerde zu äussern (KG-act. 5), nahm sie in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2023 keine Stellung dazu, sondern sie machte anderweitige Ausführungen (KG-act. 6). Auf die verspätet erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend macht, ändert daran nichts, da auch diese mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln innert Frist zu rügen ist, weil ansonsten die Rechtsmittelfristen umgangen würden (siehe E. 2b).

3. a) Im Übrigen ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; zum Ganzen ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).

b) Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436, E. 4; BGE 144 IV 362, E. 1.4.3; BGE 139 II 243, E. 11.2; BGE 138 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1).

c) Die Vor­instanz erwog, die Forderung der Beschwerdegegner stütze sich auf den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 12. September 2022, der gemäss Bescheinigung vom 2. Februar 2023 rechtskräftig sei. Dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar und der Zinsenlauf sei ausgewiesen. Gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel könne der Schuldner Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben. Die Beschwerdeführerin habe keine Gesuchsant­wort eingereicht und keine der genannten Einwendungen erhoben (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 1-3).

d) Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und sinngemäss vor, es hätten Ausstandsgründe für den Vorderrichter bestanden. Seit 2016 würden sich F.________ und G.________, die sie von 2009 bis 2015 im Bereich Treuhand und Juristerei mandatiert hätten, durch H.________ sowie korrumpierte Behördenmitglieder und Richter in ihren Delikten unterstützen, um der Beschwerdeführerin zu schaden. Die Beschwerdeführerin habe beim Bezirksgericht am 5. Mai 2023 den Eingang ihrer Akontozahlung von Fr. 100’000.00 bestätigt erhalten. Allfällige Nachweise der unberechtigten Forderung könnten jederzeit erbracht werden. Beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegner bestehe ein Interessenkonflikt. In anwaltlich korrekten Verhältnissen hätte ein Vergleich beigebracht werden können. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu einer angeblichen organisierten Kriminalität und Korruption (zum Ganzen KG-act. 1 und 6).

e) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb beim Vorderrichter ein Ausstandsgrund bestanden habe. Ferner sind ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen eines Interessenkonflikts des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner, der Korruption und organisierten Kriminalität wirr, kaum nachvollziehbar und darüber hinaus unbelegt. Nicht nachgewiesen ist ausserdem das Vorbringen, sie habe eine Akontozahlung von Fr. 100’000.00 ans Bezirksgericht geleistet, was jedoch, selbst wenn es zutreffen und die dem vor­instanzlichen Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Forderung betreffen würde, ein unzulässiges Novum darstellt und im Beschwerdeverfahren entsprechend nicht zu berücksichtigen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO), was auch für das Vorbringen des Interessenkonflikts des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner gilt. Mit den vor­instanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und sie zeigt dementsprechend nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Insbesondere bestreitet sie nicht, im vor­instanzlichen Verfahren keine Gesuchsant­wort eingereicht und keine Einwendungen eingebracht zu haben. Weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten ist ersichtlich, dass dem angefochtenen Entscheid ein Mangel anhaftet und erst recht nicht, dass dieser besonders schwer wiegt. Weil eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht infrage kommt und auch die Nichtigkeit innert Rechtsmittelfrist geltend zu machen wäre (siehe E. 2b und 3a), ist auf die Beschwerde (auch) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Dies gälte selbst dann, wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre, weil auf Aufsichtsbeschwerden, die keine nachvollziehbare Begründung enthalten, ebenfalls nicht einzutreten ist (JHB-SZ § 88 N 1; PRD 2023 5 vom 16. Mai 2023, E. 1b).

f) Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich auch, dieses sowie weitere ähnlich gelagerte Verfahren ans Bundesstrafgericht weiterzuleiten, wie die Beschwerdeführerin ferner beantragte, zumal im Beschwerdeverfahren neue Anträge ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Ausgangsgemäss sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebv SchKG) gestützt auf Art.106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Weil keine Beschwerdeant­wort eingeholt wurde, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8’467.00.

Zufertigung an die B.________ AG (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R, inkl. KG-act. 1 und 6), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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27. Juni 2023 kau

BEK 2023 77

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

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Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

BGE 137 III 217ATF 137 III 217DTF 137 III 217

Erwägungen

BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273

4A_415/2018

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

5A_758/2018

5D_159/2018

4A_142/2016

5A_900/2021

5A_758/2018

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

§ 2 Ruhetagsgesetz

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

BGE 145 III 436ATF 145 III 436DTF 145 III 436

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501

BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

PRD 2023 5

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF