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Entscheid

BEK 2023 78

Präsidial

4. August 2023Deutsch8 min

1. Der Gesuchsteller betrieb die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 22. März 2023 in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung von Fr. 30’000.00, worauf die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 4, Beilage). Am 7. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der genannten Betreibung ein (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 gewährte der Einzelrichter dem Gesuchsteller die Gelegenheit, den Zahlungsbefehl und den Rechtsöffnungstitel nachzureichen (Vi-act. 2). Der Gesuchsteller reichte am 15. Mai 2023 Belege ein (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch betreffend Rechtsöffnung mangels eines Rechtsöffnungstitels und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Gesuches ab (Vi-act. 5). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 1. Juni 2023 Beschwerde (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung gewährte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. Juni 2023 Gelegenheit, die Beschwerde innert der noch laufenden zehntägigen Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 3). Mit Postaufgabe am 9. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller innert Frist eine weitere Eingabe ein (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. August 2023

BEK 2023 78

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Mai 2023, ZES 2023 215);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller betrieb die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 22. März 2023 in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung von Fr. 30’000.00, worauf die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 4, Beilage). Am 7. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der genannten Betreibung ein (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 gewährte der Einzelrichter dem Gesuchsteller die Gelegenheit, den Zahlungsbefehl und den Rechtsöffnungstitel nachzureichen (Vi-act. 2). Der Gesuchsteller reichte am 15. Mai 2023 Belege ein (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch betreffend Rechtsöffnung mangels eines Rechtsöffnungstitels und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Gesuches ab (Vi-act. 5). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 1. Juni 2023 Beschwerde (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung gewährte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. Juni 2023 Gelegenheit, die Beschwerde innert der noch laufenden zehntägigen Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 3). Mit Postaufgabe am 9. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller innert Frist eine weitere Eingabe ein (KG-act. 5).

2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasen-böhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vor­instanz enthalten (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 7 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15 ff.; vgl. BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Es genügt nicht, wenn die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verwiesen werden oder der angefochtene Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert wird (BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 7 und Art. 311 ZPO N 15). Legt die beschwerdeführende Person nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 N 42). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben zwar vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Obschon bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 321 ZPO N 12), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 22 und Art. 311 ZPO N 21; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3).

a) Der vor­instanzliche Richter erwog, der Gesuchsteller habe eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen vom 24. November 2020 (Geschäfts-Nr. GB 200005-F/UB/Ro/KW) und den Zahlungsbefehl zu den Akten gereicht. Der Verfügung lasse sich jedoch keinerlei Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin entnehmen, weshalb der Gesuchsteller weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel präsentiert habe. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts der Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens ebenfalls abzuweisen (Vi-act. 5).

b) Weder die Beschwerde vom 1. Juni 2023 (KG-act. 1) noch die am 9. Juni 2023 eingereichte – im Übrigen gleichlautende und somit nicht „verbesserte“ – Eingabe (KG-act. 5) enthalten Rechtsbegehren. Bei grosszügiger Auslegung dieser Laieneingaben kann immerhin davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt. Den Ausführungen in den Eingaben ist aber nicht zu entnehmen, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft. Der Gesuchsteller führt weder ausdrücklich noch sinngemäss aus, dass entgegen der vor­instanzlichen Erwägung der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen vom 24. November 2020 (Geschäfts-Nr. GB 200005-F/UB/Ro/KW) – auf welche Verfügung sich laut Zahlungsbefehl die betriebene Forderung des Gesuchstellers stützen soll (Vi-act. 4) und mit welchem Entscheid ein Nichteintreten auf die Überweisung des Strafbefehls vom 30. September 2020 und keine Kostenerhebung für diese Verfügung verfügt sowie Rückübertragung der Verfahrensherrschaft auf die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügt wurde (Vi-act. 4) – eine Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin zu entnehmen sei. Ebenso wenig wendet er ein, erstinstanzlich einen anderen tauglichen Rechtsöffnungstitel eingereicht zu haben. Oder anders gesagt, setzte sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich auf das Vorbringen seiner Darstellung betreffend die betriebene Forderung. Auch die sinngemässe, pauschale Behauptung, der Vorderrichter erachte seine Rechtsschriften immer als aussichtslos (KG-act. 1, S. 4), ist eine blosse Feststellung ohne Begründung, weshalb im vorliegenden Verfahren das Rechtsöffnungsgesuch gerade nicht aussichtslos gewesen sein soll, weshalb es auch in diesem Punkt an einer Beschwerdebegründung fehlt. Der blosse Hinweis, dass er bislang (u.a.) verschiedene Beschwerden habe erheben müssen, um zu seinem Recht zu kommen (KG-act. 1, S. 2), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Ebenso wenig genügt die aufgeworfene Frage nach dem Sinn des geforderten Kostenvorschusses über Fr. 1’000.00, wenn „alles aussichtslos“ sei (KG-act.1, S. 3), wobei davon abgesehen dieser verfügte Gerichtskostenvorschuss nicht das Rechtsöffnungsverfahren, sondern das in concreto nicht zur Beurteilung stehende vor­instanzliche Vollstreckungsverfahren ZES 23 85 (Vi-act. 4, Verfügung vom 11. Mai 2023) betraf. Über eine fehlende rechtsgenügende Begründung kann auch bei einer Laieneingabe nicht hinweggesehen werden. Der Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2023 und der Eingabe vom 9. Juni 2023 fehlt es offensichtlich an einer rechtsgenügenden Begründung und es ist auf die Beschwerde – androhungsgemäss (KG-act. 3) – nicht einzutreten.

Soweit der Gesuchsteller den Mitarbeitern des Betreibungsamtes unrechtmässiges oder strafbares Verhalten vorwirft (KG-act. 1, S. 4), ist mangels sachlicher Zuständigkeit in der vorliegenden Rechtsöffnungsangelegenheit darauf nicht weiter einzugehen.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Eine Beschwerdeant­wort war nach dem Gesagten nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

a) Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Aufwands bzw. Einholung einer Beschwerdeant­wort ist keine Entschädigung an die Gesuchsgegnerin auszurichten.

b) Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Den Eingaben des Gesuchstellers (KG-act. 1 und 5) ist kein derartiger Antrag zu entnehmen. Selbst wenn ein entsprechendes Gesuch vorläge, sind für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO, nämlich die Mittellosigkeit (lit. a) und die fehlende Aussichtslosigkeit (lit. b), kumulativ zu erfüllen. Nach dem Gesagten (vgl. E. 2) wäre dies betreffend letzterer Voraussetzung bereits nicht gegeben, sodass einem entsprechenden Antrag nicht hätte stattgegeben werden können;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’000.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4. August 2023 kau

BEK 2023 78

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_736/2016

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

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Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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