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Entscheid

BEK 2023 79

Präsidial

14. November 2023Deutsch2 min

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. November 2023

BEK 2023 79

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Stellung als Privatklägerin

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2023, SU 2020 408 / 410);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2023 im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 der Beschwerdeführerin bezogen auf gewisse Vorwürfe keine Stellung als Privatklägerin oder andere Verfahrensbeteiligte zuerkannte;

- die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2023 gegen diese Verfügung innert Frist Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2023 unter Beilage einer Vereinbarung gleichen Datums den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 15);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sich diese ferner gemäss der von ihr eingereichten Vereinbarung vom 9. November 2023 damit einverstanden erklärt (vgl. KG-act. 15/2 Ziff. 3.2);

- die Parteien laut der genannten Vereinbarung darüber hinaus gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten (vgl. KG-act. 15/2 Ziff. 3.2);-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Rechtsanwälte B.________ (3/R), E.________ (2/R) und G.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A mit Kopie des Beschwerderückzugs vom 9. November 2023 an die 3. Abteilung, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Erwägungen

Versand

14.

November 2023 amu

BEK 2023 79

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF