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Entscheid

BEK 2023 80

Kammer

2. April 2024Deutsch46 min

1. Am 10. Oktober 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Beschwerdeführerin (Vi-act. A I). Sie

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. April 2024

BEK 2023 80

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 22. Mai 2023, ZES 2022 699);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 10. Oktober 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Beschwerdeführerin (Vi-act. A I). Sie

stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf vier französische Urteile, in denen die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Schadenersatz verpflichtet wurde, und verlangte die inzidente Anerkennung sowie Vollstreckbarerklärung dieser vier Urteile. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor der ersten Instanz die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A II). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 15’170.69 zzgl. Zins zu 5.76 % seit 16. April 2022, Fr. 37.43, Fr. 91.29, Fr. 3’034.13 zzgl. Zins zu 5.76 % seit 11. April 2022, Fr. 3.74, Fr. 17.94, Fr. 30’341.37 zzgl. Zins zu 5.76 % seit 18. April 2022, Fr. 95.39 sowie Fr. 10’113.79 zzgl. Zins zu 0.76 % seit 16. Dezember 2021 (Dispositivziffer 1). Darüber hinaus auferlegte sie die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2 und 3).

Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

In der Sache

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Mai 2023

(ZES 2022 699) sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes

Höfe sei abzuweisen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Mai 2023 (ZES 2022 699) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

Im Verfahren

4.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen bzw. die Vollstreckung sei aufzuschieben.

Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin erstattete am 16. Juni 2023 die Beschwerdeant­wort und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Zudem sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 8).

2.

Das IPRG ist anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt um ein internationales Verhältnis handelt (Art. 1 Abs. 1 IPRG; Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 1). Ein solches liegt u.a. vor, wenn Parteien betroffen sind, die ihren Wohnsitz resp. Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder, a.a.O.,

Art. 1 IPRG N 4 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin ist eine „société par actions simplifiée“ (SAS) französischen Rechts mit Sitz in I.________ in Frankreich. Sie stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf vier französische Urteile. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in J.________. Die beiden Gesellschaften haben ihren Sitz somit in unterschiedlichen Staaten, weshalb ein internationales Verhältnis vorliegt. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Vor­instanz erhoben die Parteien keine Rügen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 1.1; vgl. § 45 Abs. 5 JG und BGer Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).

3.

a) Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: Die Beschwerdeführerin sei Aktionärin der Gesellschaft S.A. F.________ mit Sitz in K.________, Frankreich. Diese Gesellschaft sei im Jahr 2017 in finanzielle Schwierigkeiten geraten (Vi-act. A I S. 7 Rn. 13). Im Juli 2018 hätten die Beschwerdegegnerin und die G.________, zwei langjährige Kundinnen der F.________, ein gemeinsames Übernahmeangebot vorgelegt, mit dem Ziel, die Vermögenswerte der H.________ in die neu zu gründende H.________ zu überführen (Vi-act. A I S. 7 Rn. 14). Mit Urteil vom 21. August 2018 habe das Tribunal de Commerce de Grenoble entschieden, der Geschäftsbetrieb und die Vermögenswerte der H.________ seien an die Beschwerdegegnerin und die G.________ zu veräussern. Gegen dieses Urteil habe die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 Drittwiderspruch eingelegt und die Nichtigerklärung des Urteils vom 21. August 2018 beantragt

(Vi-act. A I S. 8 Rn. 15). Diese Klage habe das Tribunal de Commerce de Grenoble am 18. Dezember 2018 abgewiesen. Am 6. Juni 2019 habe die Cour d’Appel de Grenoble das Urteil des Tribunal de Commerce bestätigt und eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung abgewiesen

(Vi-act. A I S. 8 Rn. 16).

aa) Mit Urteil vom 5. Mai 2021 habe die Cour de Cassation ein dagegen erhobenes Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zurückgewiesen

(Vi-act. A I S. 8 Rn. 17) und die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von EUR 3’000.00 zu bezahlen

(Vi-act. A I S. 10 Rn. 24).

bb) Sodann habe die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 und noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens vor der Cour de Cassation gegen das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 6. Juni 2019 (vgl. E. 3.a.aa) um Revision dieses Urteils ersucht. Mit Beschluss vom 18. November 2021 habe die Cour d’Appel de Grenoble den Revisionsantrag abgewiesen und die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für die Führung eines missbräuchlichen Verfahrens von EUR 20’000.00 sowie gestützt auf Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung eine Parteientschädigung von EUR 10’000.00 zu bezahlen (Vi-act. A I S. 11 Rn. 26 f.).

cc) Ebenfalls am 5. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin beim

Tribunal de Commerce de Grenoble eine Klage auf vorsorgliche Beweisführung gegen die G.________ sowie die H.________ erhoben. In diesem Verfahren habe sich die Beschwerdegegnerin als freiwillige Nebenintervenientin auf der Beklagtenseite konstituiert. Das Tribunal de Commerce de Grenoble habe mit Urteil vom 9. März 2021 die Beschwerdegegnerin als Nebenintervenientin zugelassen, sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin und den anderen zwei Vertragsparteien gestützt auf Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung eine Parteientschädigung von je EUR 15’000.00 zu bezahlen (Vi-act. A I S. 9 Rn. 20 f.).

dd) Die Cour d’Appel de Grenoble habe eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2021 für missbräuchlich erklärt, den angefochtenen Beschluss des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 bestätigt und die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten gestützt auf Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung eine Parteientschädigung von je EUR 10’000.00 zu bezahlen (Vi-act. A I S. 11 f. Rn. 29).

ee) Mit dem Rechtsöffnungsgesuch verlangte die Beschwerdegegnerin vor der hiesigen Vor­instanz im Wesentlichen, ihr sei für die in den Urteilen vom 5. Mai 2021 (vgl. E. 2.a.aa), 18. November 2021 (vgl. E. 2.a.cc) und 16. Dezember 2021 (vgl. E. 2.a.dd) zugesprochenen Parteientschädigungen sowie die Parteientschädigung und den Schadenersatz gemäss Beschluss vom 9. März 2021 (vgl. E. 2.a.bb) zuzüglich Zinsen definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Vi-act. A I).

b) Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen diese Darstellung der Ereignisse und erklärte, bei diesen Verfahren handle es sich um insolvenzrechtliche Verfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ. Es sei offensichtlich, dass diese Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit der Zahlungseinstellung oder den Zahlungsschwierigkeiten der H.________ gestanden hätten (Vi-act. A II S. 5 Rn. 11; vgl. bezüglich des Drittwiderspruchsverfahrens Vi-act. A IV S. 10 Rn. 37). Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin werden sodann auch durch die genannten Urteile und den genannten Beschluss, welche die Beschwerdegegnerin jeweils mit (teilweise auszugsweiser) Übersetzung im erstinstanzlichen Verfahren einreichte, sowie insbesondere durch die jeweiligen Erwägungen zum Sachverhalt bestätigt

(Vi-act. KB 5 und 6 S. 3 ff.; Vi-act. KB 7 und 8; Vi-act. KB 9 und 10 S. 2;

Vi-act. KB 14 und 15 S. 2 ff.).

3.

a) Die Vor­instanz prüfte zunächst, ob die vier Urteile (vgl. E. 2.a.aa-dd) unter den Geltungsbereich des LugÜ fallen (angefochtene Verfügung E. 2.5). In der Folge liess sie die Frage, ob die Urteile in den Anwendungsbereich des LugÜ oder des IPRG fallen, jedoch offen, weil die Voraussetzungen der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung sowohl nach LugÜ als auch nach IPRG gegeben seien (angefochtene Verfügung E. 2.6).

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das LugÜ sei für keines der vier

Urteile anwendbar (KG-act. 1 S. 14 Rn. 48). Hinsichtlich der Urteile der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 und der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach es sich um Rechtsmittel- bzw. Revisionsentscheide gegen den insolvenzrechtlichen Ausgangsentscheid handle (KG-act. 1 S. 16 Rn. 54). Beim Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 handle es sich um den Rechtsmittelentscheid betreffend den Beschluss des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021, weshalb sich die Frage der Rechtsnatur der Streitsache für

beide Entscheide identisch bestimme. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ erfasse auch Einzelverfahren, wenn sie einen unmittelbaren Zusammenhang zu einem ausgeschlossenen Gesamtverfahren aufweisen würden. Die beiden Entscheide betreffend vorsorglichen Beweisschutz wären ohne das Insolvenzverfahren nie angestrengt worden und hätten auch gar nicht entstehen können. Sie

hätten direkt auf die Infragestellung und damit auf die Aufhebung des Urteils des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 21. August 2018 gezielt. Das Verfahren auf vorsorglichen Beweisschutz habe damit in ausschliesslicher Verbindung zum Entscheid des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 21. August 2018 gestanden, weshalb der Anwendungsbereich des LugÜ auch in Bezug auf diese beiden Entscheide nicht gegeben sei (KG-act. 1 S. 17 Rn. 58 f.).

c) Die Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst geltend, sowohl das Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 als auch das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 6. Juni 2021 beträfen Rechtsmittel, welche die Beschwerdeführerin gegen das Urteil Cour d’Appel de Grenoble vom

6.

Juni 2021 betreffend die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage erhoben habe (KG-act. 6 S. 10 ff. Rn. 32). Die Annahme der Vor­instanz, die Urteile der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 und der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 würden unter den Ausschlusstatbestand des LugÜ fallen, sei unzutreffend (KG-act. 6 S. 12 Rn. 33). Richtigerweise führe das erstinstanzliche Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 18. Dezember 2018, mit welchem die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, nicht zu einer zwangsweisen kollektiven oder in einer durch die Gerichte kontrollierten Liquidation der Vermögenswerte der H.________ als Schuldnerin. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Drittwiderspruchsklage habe ein separates Verfahren betroffen, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gestanden habe und nicht unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ falle (KG-act. 6 S. 12 f. Rn. 34). Mit der Klage vom 5. Oktober 2021 vor dem

Tribunal de Commerce de Grenoble habe die Beschwerdeführerin eine vorsorgliche Beweisabnahme beantragt und damit die Abklärung der zivil- und strafrechtlichen Haftung der an der Veräusserung der Vermögenswerte der H.________ beteiligten Gesellschaften. Diese Verfahren würden keinen Zusammenhang zu einem insolvenzrechtlichen Verfahren im Sinne von

Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ aufweisen (KG-act. 6 S. 13 f. Rn. 36).

d) Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Beschwerdeführerin bringe neue und unzulässige Behauptungen in Rn. 56 und 57 ihrer Beschwerde vor

(KG-act. 6 S. 13 Rn. 35). Bei den von der Beschwerdegegnerin gerügten Behauptungen handelt es sich um die nahezu wortgetreue Wiedergabe dessen, was die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Gesuchsant­wort in Rn. 19 und 20, mithin in ihrem ersten Parteivortrag, geltend machte (Vi-act. A II S. 7 f. Rn. 19 und 20). Inwiefern es sich somit um neue Vorbringen handeln soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdegegnerin überdies auch nicht näher dargetan.

e) Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) regelt laut Art. 1 Abs. 1 im internationalen Verhältnis unter anderem die Vor­aussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (lit. c). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Aus dem Vorrang völkerrechtlicher Verträge folgt, dass zunächst zu prüfen ist, ob ein Staatsvertrag zur Anwendung kommt, wie insbesondere das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12), bei dem die Europäische Union und die Schweiz Vertragsstaaten sind (Anhang IX). Dieses ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 1 Abs. 1 LugÜ 1. Satz). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ ist es nicht anzuwenden auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“. Unter die genannte Ausnahme fallen alle Verfahren, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Gefährdung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet (EuGH Urteil 133/78 vom 22. Februar 1979, Gourdain gegen Nadler, E. 4; BGE 133 III 386 E. 4.3.1; BGE 131 III 227 = Pra 95 [2006] Nr. 57 E. 3.2; BGE 125 III 108 E. 3.d). Damit sind die Gesamtverfahren oder Verfahren der Generalexekution gemeint (Acocella, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 102). Einzelverfahren, die sich auf ein Konkursverfahren beziehen, sind nur dann von der Anwendung des Lugano-Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- und Vergleichsverfahrens halten (EuGH Urteil 133/78 vom 22. Februar 1979, Gourdain gegen Nadler, E. 4; BGE 133 III 386 E. 4.3.1; BGE 131 III 227 = Pra 95 [2006] Nr. 57 E. 3.2; BGE 125 III 108 E. 3.d; Acocella, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 108). Demgegenüber sind Verfahren, die ihren Ursprung nicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht haben oder keine direkte Folge davon sind, und stattdessen aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne den Konkurs erhoben worden wären, nicht unter den Ausschluss­tatbestand zu subsumieren (BGE 133 III 386 E. 4.3.1; BGE 131 III 227 = Pra 95 [2006] Nr. 57 E. 3.2; BGE 125 III 108 E. 3.d). Mass­geblich ist nicht der prozessuale Kontext, in dem die Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlagen. Mit anderen Worten ist ausschlaggebend, ob der der Klage zugrundeliegende Anspruch oder die ihr zugrundeliegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivilrechts oder den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren entspringt (Acocella, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 108 m.w.H.). Der Ausschluss der in Art. 1 Abs. 2 LugÜ genannten Rechtsgebiete gilt für alle Verfahren, soweit eine aus diesen Rechtsgebieten aufgeworfene Frage im Streitverfahren Hauptfrage bildet, nicht jedoch, wenn darüber nur vorfrageweise zu entscheiden ist (Acocella, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 72; Rohner/‌Lerch, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 57).

Dispositiv

f) aa) Das ursprüngliche Verfahren vor dem Tribunal de Commerce de Grenoble, das zu der mit Urteil vom 21. August 2018 gerichtlich angeordneten Veräusserung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenswerte der H.________ an die Beschwerdegegnerin und die G.________ führte, ist unbestrittenermassen das Ergebnis einer sogenannten „procédure de conciliation“ nach französischem Recht, die es einem Unternehmen unter anderem ermöglicht, die Tätigkeit trotz Zahlungsschwierigkeiten fortzuführen mit dem Ziel, eine Vereinbarung zwischen schuldnerischem Unternehmen und den Gläubigern zu erzielen (Vi-act. A I S. 7 Rn. 13; Vi-act. A II S. 4 Rn. 9 lit. a). Diese gerichtliche Anordnung erfolgte gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor erster Instanz, nachdem die H.________ die Zahlungseinstellung erklärt hatte (Vi-act. A II S. 4 Rn. 9 lit. d). Das Verfahren hat demnach seinen Ursprung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, knüpft es doch an den Zahlungsschwierigkeiten oder der Zahlungseinstellung an. Indem das Gericht sodann über das in diesem Verfahren gestellte Übernahmeangebot entschied und die zwangsweise Veräusserung der Vermögenswerte anordnete, fügt sich dieses Verfahren eng an eine Liquidation von Vermögenswerten oder einen gerichtlichen Vergleich

(vgl. BGE 131 III 227 = Pra 95 [2006] Nr. 57 E. 3.2). Angesichts dessen stellt dieses Verfahren ein Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ dar.

bb) Mit der Drittwiderspruchsklage beantragte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung des Urteils des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 21. August 2018, das die erwähnte Anordnung zur Veräusserung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenswerte der H.________ an die Beschwerdegegnerin und die G.________ zum Gegenstand hatte, was unbestritten blieb (Vi-act. A IV S. 10 Rn. 37). Die Drittwiderspruchsklage stellt folglich einen Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 21. August 2018 dar, also der Aktionärin des Unternehmens, dessen Vermögenswerte zwangsweise veräussert werden sollen. Das Drittwiderspruchsverfahren geht somit unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor. Es stellt eine direkte Folge davon dar und hätte ohne die gerichtliche Anordnung zur Veräusserung der Vermögenswerte der H.________ nicht erhoben werden können und müssen. Angesichts dessen hat die Drittwiderspruchsklage ihren Ursprung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Deshalb fallen das Drittwiderspruchsverfahren und die entsprechenden Rechtsmittelverfahren, die zum Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 (vgl. E. 3.a.aa; Vi-act. KB 7 und 8) sowie zum Beschluss der Cor d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 (vgl. E. 3.a.bb; Vi-act. KB 5 und 6) führten, ebenfalls unter Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ und das LugÜ findet für diese Verfahren keine Anwendung. Obwohl die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche betreffend Entschädigung- bzw. Schadenersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung ihre Grundlage im Zivilprozessrecht haben, gilt der Ausschluss der in Art. 1 Abs. 2 LugÜ genannten Rechtsgebiete – wie bereits dargelegt – für ein Verfahren, soweit eine aus diesen Rechtsgebieten aufgeworfene Frage im Streitverfahren Hauptfrage bildet. Hauptfrage in den erwähnten Verfahren ist die Anordnung zur Veräusserung der Vermögenswerte der H.________ im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bzw. der dagegen erhobene Drittwiderspruch und nicht die Entschädigungsfolgen oder allfällige Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher

Prozessführung. Letztere (Entschädigungsfolgen und Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher Prozessführung) lassen sich sodann auch nicht losgelöst von der Hauptfrage oder besser gesagt von den entsprechenden Verfahren einklagen. Die Frage der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung des Urteils der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 und des Beschlusses der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 ist daher nach den Regeln des IPRG zu klären.

cc) Dem Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 liegt ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zugrunde. Weil das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 einen Rechtsmittelentscheid betreffend das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 darstellt, muss die Frage der Anwendbarkeit des LugÜ für beide Verfahren identisch entschieden werden. Im Verfahren legte die Beschwerdeführerin gemäss den Sachverhaltsdarstellungen im (übersetzten) Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 dar, die beantragte Beweisaufnahme ziele hauptsächlich auf die Suche und das Zusammentragen von Informationen und Unterlagen ab, wonach die G.________ und andere Beteiligte Handlungen vorgenommen hätten, um sich durch die Ernennung von E.________ in die H.________ einzuschleusen mit dem Ziel, ein strafbares Szenario zu entwerfen, das dazu geführt haben solle, die Vermögenswerte zu einem “lächerlichen Preis” von EUR 200’001.00 als Prepack zu erwerben, obwohl der Börsenwert der H.________ Anfang des Jahres 2018 viel höher gewesen sei. Darüber hinaus ziele das Verfahren auf eine Gerichtsentscheidung ab und nicht auf die Haftung juristischer oder natürlicher Personen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ihr Vertrauen durch die Akteure der Übernahme der H.________ missbraucht worden und ihr daraus ein Schaden entstanden sei (Vi-act. KB 10 S. 6).

Zwar gab die Beschwerdeführerin an, das Verfahren ziele auf eine Gerichtsentscheidung ab und nicht auf die Haftung juristischer oder natürlicher Personen, dennoch führte sie auch aus, es gehe darum, ein strafbares Szenario aufzudecken und zu beweisen, dass ihr Vertrauen missbraucht worden sei, was zu einem Schaden geführt habe. Unabhängig davon, welche Gerichtsentscheidung die Beschwerdeführerin letztlich angestrebt haben mag, bezweckte sie mit der vorsorglichen Beweisführung zum einen strafrechtlich relevantes Verhalten und zum anderen einen “Missbrauch ihres Vertrauens” nachzuweisen. Inwiefern der dabei zugrundeliegende Anspruch dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht entspringen soll, ist bezüglich des geltend gemachten strafrechtlichen Verhaltens von vornherein nicht zu erkennen und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet oder dargetan. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Missbrauchs von Vertrauen näher dar, inwiefern es sich dabei um einen dem (französischen) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht entspringenden Anspruch handelt und nicht – analog etwa zu Art. 2 ZGB für das Schweizer Recht – um einen den allgemeinen Regeln des französischen Zivilrechts stammenden Vertrauensgrundsatz. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung beruhe auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Gefährdung eines Kredits des Schuldners, sondern auf einem angeblich strafrechtlich relevantem Verhalten oder einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Ferner bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, das Verfahren beinhalte ein Eingreifen der Gerichte, das in eine zwangsweise kollektive

Liquidation der Vermögenswerte oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet. Vielmehr sollen dadurch vorsorgliche Beweise abgenommen werden, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen sollen, allfällige

Anspruche geltend zu machen. Angesichts dessen sind die beiden Verfahren, die zum Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 sowie zum Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 führten, nicht unter Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ zu subsumieren. Das LugÜ bleibt demzufolge für diese beiden Verfahren anwendbar, weshalb die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung dieser beiden Urteile nach dem LugÜ zu beurteilen ist.

4. a) Die Vor­instanz hielt in Bezug auf alle vier Urteile fest, die Beschwerdegegnerin komme den formellen Anforderungen von Art. 53 LugÜ durch die Vorlage der Originalausfertigungen der Entscheide sowie der jeweiligen Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ nach, für die sie vorfrageweise um Vollstreckbarerklärung ersuche (angefochtene Verfügung E. 3.1). Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde nicht näher zu dieser Erwägung, führte aber in Bezug auf E. 4.3 aus, die klägerische Beilage 14 bestehe bloss aus dem französischsprachigen Urteil bis S. 28 und enthalte weder eine Bestätigung des Directeur de greffe près de la Cour d’Appel de Grenoble vom 30. Juni 2022 noch liege ihr eine Bescheinigung gemäss Anhang V LugÜ bei (KG-act. 1 S. 11 Rn. 37).

Art. 53 LugÜ setzt für die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung eine Ausfertigung derselben (Abs. 1) sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (Abs. 2) voraus (Fountoulakis/‌Gelzer, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2023, Art. 53 LugÜ N 1a). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zusammen mit ihrem Gesuch je eine Ausfertigung des Urteils des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 und des Urteils der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 sowie für beide Urteile je eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ einreichte (Vi-act. KB 9 und 14). Die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ betreffend das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 datiert vom 30. Juni 2022 (Vi-act. KB 14). Die Akten widerlegen somit die beschwerdeführerische Behauptung, es liege keine Bescheinigung gemäss Anhang V LugÜ vor. Demzufolge sind die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung der beiden genannten Urteile erfüllt.

b) aa) Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich des Urteils der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021, dieses sei ihr nie zugestellt worden, weshalb die Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b bzw.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG nicht erfüllt sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, das LugÜ sei nicht anwendbar, und sie sich deshalb auf das IPRG stützt, stellt sich die Frage, ob die behauptete fehlende Zustellung des Urteils der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 eine Verletzung des formellen Ordre public darstellt.

bb) Verlangt der Gesuchsteller im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, hat das Rechtsöffnungsgericht im kontradiktorischen Verfahren sämtliche Einwendungen gemäss LugÜ zu prüfen, die gegen die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung sprechen. Insbesondere hat es sich mit den Einwendungen nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ zu befassen (Sogo, in: Schnyder/‌Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. A. 2023, Art. 38 LugÜ N 19). Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspräche

(Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Dieser Vorbehalt ist indes eng auszulegen und soll nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, weil die Erleichterung der Anerkennung von Entscheidungen als generelles Ziel in der Präambel genannt und eine möglichst weitreichende Anerkennung und Vollstreckung der im LugÜ-Raum ergangenen Entscheide allgemein anerkannt ist (Schuler/‌Rohn/‌Marugg, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2023, Art. 34 LugÜ N 8; Walther, in: Dasser/‌Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 34 LugÜ N 1).

Der formelle Ordre public betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze (Schuler/‌Rohn/‌Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 18). Eine Verletzung des formellen Ordre public liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens erging, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (BGE 129 I 110 nicht amtlich publizierte E. 3.3; Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 21; Walther, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 15).

cc) Anders als noch unter dem aLugÜ ist nach Art. 53 ff. LugÜ keine Bescheinigung über die Zustellung des Entscheids mehr vorzulegen (Fountoulakis/Gelzer, a.a.O., Art. 53 LugÜ N 2). Nur im Fall von Kontumazurteilen muss in der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks genannt werden (Fountoulakis/Gelzer, a.a.O., Art. 54 LugÜ N 6). Die Beschwerdeführerin machte indes nicht geltend, sie habe am Verfahren, das zum Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 führte, nicht teilgenommen oder nicht teilnehmen können. Vielmehr initiierte sie dieses Verfahren durch Ergreifung des Rechtsmittels selbst. Während sodann Art. 25 lit. b IPRG voraussetzt, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, verlangt Art. 38 Abs. 1 LugÜ lediglich die Vollstreckbarkeit des Entscheids im Urteilsstaat, nicht erforderlich ist indes die formelle Rechtskraft. Demzufolge stellt die Zustellung der ausländischen Entscheidung an den Schuldner keine Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in der Schweiz gemäss LugÜ dar (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2023, Art. 38 LugÜ N 215 ff.) und auch der Umstand, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, steht einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in der Schweiz unter dem Geltungsbereich des LugÜ nicht entgegen. Angesichts dieser Regelung stellt die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlende Zustellung des Entscheids keinen Verstoss fundamentaler verfahrensrechtlicher Grund­sätze dar. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 (Vi-act. A III S. 23 Rn. 50 und S. 27 f. Rn. 66) rechtzeitig erfolgten und die Zustellung des Urteils der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 beweisen. Nachdem sowohl für das genannte Urteil vom 16. Dezember 2021 als auch für das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorliegt, die dessen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat bestätigt (Vi-act. KB 9), erübrigen sich nähere Ausführungen zu den beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach für diese Urteile ein ordentliches Rechtsmittel offenstehe (KG-act. 1 S. 12 f. Rn. 39 ff.), weil sich die Beschwerdeführerin damit auf die nicht anwendbare Voraussetzung von Art. 25 lit. b IPRG stützt.

c) Somit liegt keine Verletzung des formellen Ordre public vor und die Vor­instanz erklärte das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 sowie das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 zu Recht für in der Schweiz vollstreckbar. Nachdem die Beschwerdeführerin ansonsten keine Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend machte, ist die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf diese beiden Urteile, d.h. betreffend die Positionen Nr. 1 bis 3 und 9 des Zahlungsbefehls vom 28. Juni 2022, zu bestätigen.

5. a) Die Vor­instanz erwog, das Gericht habe im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege und somit auch, ob die Voraussetzungen der (inzidenten) Vollstreckbarerklärung erfüllt seien. Entsprechend sei unabhängig davon, ob sich die Beschwerdegegnerin rechtzeitig auf das IPRG berufen habe, zu prüfen, ob eine Vollstreckbarerklärung der vier französischen Entscheide auch gestützt auf das IPRG erfolgen könne, sofern und soweit ein Ausschlusstatbestand gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorläge. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung würden sich nach Art. 25 bis Art. 29 IPRG richten (angefochtene Verfügung E. 4.1).

Die indirekte Zuständigkeit der französischen Gerichte ergebe sich aus

Art. 26 lit. a und lit. d IPRG, zumal die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Frankreich habe. Die Beschwerdeführerin bestreite die Zuständigkeit auch nur pauschal und unter Hinweis darauf, dass diese nach Art. 175 IPRG i.V.m. Art. 166 ff. IPRG zu beurteilen sei, ohne aber auch bezüglich dieser Bestimmungen darzutun, weshalb sie nicht erfüllt sein sollten (angefochtene Verfügung E. 4.2).

Das IPRG setze anders als das LugÜ voraus, dass gegen den zu vollstreckenden Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne bzw. der Entscheid endgültig sei. Das Urteil des Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 sei in letzter Instanz ergangen und sei damit endgültig. Bezüglich der übrigen drei Entscheide mache die Beschwerdeführerin geltend, es stehe dagegen ein ordentliches Rechtsmittel offen, nämlich die französische pourvoi en cassation. Sie mache aber nicht geltend, dass die entsprechenden Rechtsmittel auch tatsächlich ergriffen worden seien oder die entsprechenden Rechtsmittelfristen noch laufen würden, was gegebenenfalls ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Aufgrund des jeweiligen Urteilsdatums (alle im Jahr 2021) und der folglich in der Zwischenzeit abgelaufenen Rechtsmittelfristen könne davon ausgegangen werden, dass die Entscheide endgültig seien. Dass sie vollstreckbar seien, habe die Gesuchstellerin im Übrigen mit den Bescheinigungen gemäss Anhang V LugÜ belegt. Weil sich die Endgültigkeit der Entscheide damit ohne Weiteres aus den Akten ergebe und keine gegenteiligen Behauptungen der Gesuchsgegnerin vorgebracht worden seien, könne für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens auf eine formelle Bestätigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG verzichtet werden (angefochtene Verfügung E. 4.3).

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr Gesuch ausschliesslich auf eine vorfrageweise Anerkennung gemäss LugÜ gestützt und insbesondere keine Ausführungen zur indirekten Zuständigkeit gemäss Art. 25 lit. a IPRG oder gemäss besonderen Bestimmungen und zur Endgültigkeit der Entscheide im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG gemacht. Erst mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 habe sie ausführliche Vorbringen zu einer Anerkennung gemäss IPRG gemacht. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliege einer beschränkten Untersuchungsmaxime, die zum Schutz des Schuldners bestehe, weshalb der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels unabhängig davon zu prüfen habe, ob und wie sich der Schuldner zum Rechtsöffnungsbegehren äussere. Diese beschränkte Untersuchungsmaxime oder die von der Vor­instanz erwähnte “Prüfung von Amtes wegen” befreie die Beschwerdegegnerin nicht davon, vor Aktenschluss die anspruchsbegründenden Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Es könne nicht sein, dass das Gericht Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG selbständig abklären und aus allfällig eingereichten Beilagen herleiten müsse. In seiner Verfügung vom 3. Januar 2023 habe die Vor­instanz bloss eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme angesetzt und somit keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Folglich sei eine vorfrageweise Anerkennung gemäss IPRG mangels rechtzeitiger Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht möglich (KG-act. 1 S. 6 ff. Rn.14 ff.). Sodann richte sich eine allfällige Anerkennung gemäss IPRG nicht nach den allgemeinen Bestimmungen im Sinne von Art. 25 ff. IPRG, sondern nach den besonderen Bestimmungen im 11. Kapitel zum Konkurs und Nachlassvertrag gemäss Art. 166 ff. IPRG (KG-act. 1 S. 9 Rn. 25). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass es sich bei den vier französischen Entscheiden um ausländische Nachlass- oder nachlassähnliche Verfahren handle, weshalb Art. 175 i.V.m. Art. 166 Abs. 1 IPRG einschlägig sei (KG-act. 1 S. 9 Rn. 26).

c) Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Vor­instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei. Zwar habe die Beschwerdegegnerin erst in der Eingabe vom 6. Februar 2023 im Eventualstandpunkt vorgebracht, dass auch nach dem IPRG die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der vier französischen Urteile gegeben seien. Hierbei handle es sich aber um rechtliche Ausführungen, die nicht unter die Novenregelung fallen würden (KG-act. 6 S. 5 f. Rn. 12 f.). Die beschränkte Untersuchungsmaxime bestehe nicht nur zum Schutz des Schuldners, sondern beziehe sich auf die Verfahrensart und gelte für beide Parteien gleichermassen. Die Frage, ob die Vor­aussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der vier französischen Urteile nach dem LugÜ oder dem IPRG erfüllt seien, betreffe die vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarerklärung als Rechtsfrage. Sodann könnten die zivilprozessualen Maximen nicht unbesehen auf das Verfahren betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide übertragen werden. Ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorlägen, sei vielmehr von Amtes wegen zu prüfen (KG-act. 6 S. 6 f. Rn. 14 ff.). Ferner sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe sich um Nachlass- und nachlassähnliche Verfahren gehandelt, aktenwidrig und falsch. Damit eine ausländische Konkursmasse oder der Konkursverwalter auf Vermögen in der Schweiz zugreifen könne, müsse dieser die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragen, wofür die Voraussetzungen von Art. 166 Abs. 1 lit. a-c IPRG gälten. Darum gehe es vorliegend aber nicht, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vor­instanz hätte die Anwendbarkeit von Art. 166 ff. IPRG prüfen müssen, fehlgehe (KG-act. 6 S. 7 f. Rn. 21 ff.).

d) Gemäss Art. 175 IPRG wird eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens in der Schweiz anerkannt (1. Satz). Anerkennungsgegenstand von Art. 175 IPRG ist die „Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens“ durch eine zuständige ausländische Behörde (Volken/Rodriguez, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. A. 2018, Art. 175 IPRG N 1; Bopp, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales

Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 175 IPRG N 3). Ein Nachlassvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten und dessen Gläubigern unter behördlicher Mitwirkung oder besser gesagt Zwang mit dem Ziel, die Vermögenssituation des Schuldners zu sanieren und den Konkurs zu vermeiden (Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 175 IPRG N 1). Ferner fallen auch dem Nachlassvertrag „ähnliche“, d.h. grundsätzlich auf freiwilliger Grundlage beruhende, Verfahren unter Art. 175 IPRG (Volken/Rodriguez, a.a.O.,

Art. 175 IPRG N 3). Entscheidend für die Qualifikation unter Art. 175 IPRG ist der Umstand, dass die Bereinigung einer Insolvenzsituation, in der das vorhandene Haftungssubstrat nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausreicht, in einem gesetzlich vorgeschriebenen, behördlich überwachten Verfahren verbindlich erfolgt und der Haftungsverwirklichung oder vielmehr der Befriedigung der Gläubiger dient (Bopp, a.a.O., Art. 175 IPRG N 4 m.w.H.).

Bei dem Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 sowie dem Beschluss der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 handelt es sich um Rechtsmittelentscheide gegen das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 18. Dezember 2018, mit welchem die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Zwar weist die Drittwiderspruchsklage einen engen Bezug zum Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 21. August 2018 auf (vgl. E. 3.f.bb), mit welchem die Veräusserung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenswerte der F.________ an die G.________ und die Beschwerdegegnerin angeordnet wurde, und letzteres Urteil wäre wohl unter Art. 175 IPRG zu subsumieren, weil es die Bereinigung der Insolvenzsituation der F.________ durch die gerichtlich angeordnete Veräusserung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenswerte an die G.________ und die Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hatte. Inwiefern auch die Drittwiderspruchsklage der Bereinigung einer Insolvenzsituation und der Haftungsverwirklichung, d.h. der Befriedigung der Gläubiger, dient, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Solches lässt sich auch nicht daraus erkennen, dass sie mit der Drittwiderspruchsklage die Aufhebung des Urteils des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 21. August 2018 beantragte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verfahren oder besser gesagt ein solcher Antrag dem Zweck dienen sollte, einem Unternehmen aus einer potenziell existenzbedrohenden finanziellen Krise hinaus zu helfen (vgl. Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 175 IPRG N 3). Angesichts dessen fallen das Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 sowie der Beschluss der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 als Rechtsmittelentscheide gegen das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 18. Dezember 2018 nicht unter Art. 175 IPRG, weshalb eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach den allgemeinen Bestimmungen von

Art. 25 ff. IPRG zu prüfen ist.

e) aa) Laut Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung erging, begründet war (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). Art. 29 IPRG regelt entgegen der weit gefassten Marginalie („Verfahren“) nicht das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren als solches. Dieses richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des SchKG, der ZPO und des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts, während Art. 29 IPRG lediglich bestimmte Eckpunkte vorgibt (Müller-Chen, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 29 IPRG N 1). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG ist durch eine entsprechende Bestätigung zu belegen, dass gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (vgl. auch BGer Urteil 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.3). Die von

Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG verlangte Bestätigung ist indes nicht Selbstzweck. Vielmehr soll dadurch sichergestellt werden, dass die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende Entscheidung auch tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung unschädlich ist, wenn aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig wurde

(BGer Urteil 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.3 m.w.H.).

bb) Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es keine Rolle spielt, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 57 ZPO N 4). Indessen entbindet der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast, d.h., das Gericht hat die einschlägigen Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt anzuwenden (Gehri, a.a.O., Art. 57 ZPO N 28). Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der vier französischen Entscheide einzig auf das LugÜ stützte, prüfte die Vor­instanz zu Recht, ob die Voraussetzungen nach Art. 25 ff. IPRG erfüllt sind. Grundsätzlich zutreffend sind sodann die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach auf die Tatsachenvorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch abzustellen sei und spätere Tatsachenvorbringen aufgrund der

Novenschranke nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2, wonach im summarischen Verfahren kein Anspruch darauf besteht, sich zweimal zur Sache zu äussern und der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintritt; vgl. BGE 146 III 237 Regeste und E. 3.1, wonach Noven im zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt zulässig sind, sofern ein solcher im Summarverfahren angeordnet wird). Indessen sind rechtliche Ausführungen zum ausländischen Recht nicht als Tatsachenvorbringen zu qualifizieren, weshalb für sie das Novenrecht nicht gilt (BGE 138 III 232 E. 4.2.4; Mächler-Erne/Wolf-Mettier, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 16 IPRG N 17). Fraglich ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch den Anforderungen von Art. 25 ff. IPRG für eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 sowie des Beschlusses der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 nachkam.

cc) Erste Voraussetzung ist gemäss Art. 25 lit. a IPRG die Anerkennung der Entscheidungszuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Entscheidungsstaates durch das schweizerische Recht (sogenannte indirekte internationale Zuständigkeit). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die französischen Gerichte seien international nicht zuständig gewesen, sondern führt lediglich aus, die Beschwerdegegnerin habe keine Ausführungen dazu gemacht. Bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für die im Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 und im Beschluss der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 zugesprochenen Parteientschädigungen und den Schadenersatz definitive Rechtsöffnung sowie die inzidente Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (wenngleich gestützt auf das LugÜ) verlangt, geht sie damit implizit von der internationalen Zuständigkeit der genannten Gerichte aus. Die beiden Urteile stellen sodann unbestrittenermassen Rechtsmittelentscheide gegen das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 6. Juni 2019 dar, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 18. Dezember 2018 betreffend die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage abgewiesen wurde. Sodann haben gemäss den Rubra der beiden Urteile alle Parteien auf der Beklagtenseite ihren Wohnsitz oder Sitz in Frankreich (Vi-act. KB 5 und 7). Angesichts dessen ist die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte aufgrund von Art. 26 lit. a IPRG – offenkundig – gegeben.

dd) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, dass gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG), reichte die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich keine entsprechende Rechtskraftbescheinigung ein. Wie dargelegt ist die in Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG verlangte Bestätigung nicht Selbstzweck, sondern es soll sichergestellt sein, dass die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende Entscheidung auch tatsächlich in Rechtskraft erwuchs. Das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung ist folglich unschädlich, wenn aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (vgl. E. 5.e.aa).

Die Beschwerdegegnerin reichte das Zustellungszeugnis des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Februar 2022 betreffend das Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 (Zustellung am 11. Februar 2022; Vi-act. KB 12) und dasjenige vom 22. Februar 2022 betreffend das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 (Zustellung am 18. Februar 2022; Vi-act. KB 13) ein, womit sie die Zustellung der beiden Urteile belegt. Hinsichtlich des Urteils der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 in rechtlicher Hinsicht aus, in Frankreich entscheide der Cour de Cassation in Zivilsachen als dritte und letzte Instanz, weshalb das Urteil endgültig sei und es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gebe (Vi-act. A III S. 21 f. Rn. 44 und 48). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht und ihre Ausführungen stehen auch sonst nicht im Widerspruch dazu. Nachdem die Beschwerdegegnerin bezüglich des Urteils der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 somit darlegte, dass es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt, gegen den es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gibt, steht auch ohne Vorlage einer formellen Rechtskraftbescheinigung fest, dass der Entscheid endgültig ist, zumal dies auch wegen des fortgeschrittenen Zeitablaufs ohne Weiteres anzunehmen wäre.

Demgegenüber blieb unbestritten, dass gegen das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 das Rechtsmittel der „pourvoi en cassation“ offensteht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist die „pourvoi en cassation“ als ordentliches Rechtsmittel im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG zu qualifizieren, obwohl ihr keine Suspensivwirkung zukommt (Müller/Chen, a.a.O., Art. 25 IPRG N 57). Im Rechtsöffnungsgesuch vom 10. Oktober 2022 machte die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen zur Endgültigkeit des Entscheids. Erst in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe bereits am 31. Januar 2022 ein Rechtsmittel an die Cour de Cassation ergriffen, dieses aber in der Folge wieder zurückgezogen, was die Cour de Cassation mit Abschreibungsbeschluss vom 13. Oktober 2022 festgehalten habe. Dieser Beschluss sei erst nach Einreichung des Gesuchs ergangen, weshalb es sich um ein echtes Novum handle, das im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig sei (Vi-act. A III S. 4 Rn. 2 und S. 22 Rn. 49). Zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs bestand somit ein ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021, das die Beschwerdeführerin offenbar auch ergriffen hatte. Demnach war die Voraussetzung von Art. 25 lit. b IPRG zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs nicht erfüllt. Im summarischen Verfahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Insofern besteht kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern, und der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 hielt die Vor­instanz nach Eingang der Gesuchsant­wort dementsprechend auch fest, dass im Verfahren der Aktenschluss eingetreten sei (Vi-act. E 13). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach

Art. 229 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorzubringen. Weder mit dem Beschleunigungsgebot noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre es daher vereinbar, wenn mit dem Vortragen von Noven Wochen oder Monate zugewartet würde (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 229 ZPO N 9). Nachdem der Abschreibungsbeschluss der Cour de Cassation vom 13. Oktober 2022 datiert und die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses machte, ist nicht dargetan, dass sie diesen unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme einreichte und entsprechend vorbrachte, dass es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Beschluss der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 gibt und dass dieses endgültig ist. Vielmehr spricht das Datum des Abschreibungsbeschlusses dafür, dass die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis damit zuwartete, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Unter diesen Umständen erweist sich die Behauptung, dass das gegen den Beschluss der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 gegebene und erhobene Rechtsmittel zurückgezogen wurde, als verspätet. Somit legte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses Urteil die Voraussetzung von Art. 25 lit. b IPRG nicht dar und das Urteil kann im vorliegenden Verfahren nicht inzident für vollstreckbar erklärt werden. Folglich ist das Rechtsöffnungsgesuch betreffend die im Beschluss der Cour d’Appel de Grenoble vom 18. November 2021 festgelegte Parteientschädigung von EUR 10’000.00 sowie den Schadenersatz von EUR 20’000.00 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zinsen abzuweisen, d.h. betreffend die Positionen Nr. 7 und 8 des Zahlungsbefehls vom 28. Juni 2022 (Fr. 30’341.37 und Fr. 95.39; Vi-act. KB 3 Positionen Nr. 7 und 8). Damit erübrigt sich hinsichtlich dieses Beschlusses die Prüfung der weiteren Voraussetzung von

Art. 25 ff. IPRG, insbesondere einer Verletzung des materiellen Ordre public bezüglich des zugesprochenen Schadenersatzes.

ee) In Bezug auf das Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 macht die Beschwerdeführerin keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG geltend, weshalb hinsichtlich dieses Urteils auch die dritte Voraussetzung, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG) erfüllt ist. Somit erklärte die Vor­instanz das Urteil der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021 zu Recht gestützt auf das IPRG für vollstreckbar und, nachdem die Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hatte, erteilte es zutreffend definitive Rechtsöffnung hinsichtlich der Positionen Nr. 4 bis 6 des Zahlungsbefehls vom 28. Juni 2022.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Betrag von Fr. 30’436.76

(= Fr. 30’341.37 + Fr. 95.39) gutzuheissen, im Umfang von Fr. 28’469.01

(= Fr. 15’170.69 + Fr. 37.43 + Fr. 91.29 + Fr. 3’034.13 + Fr. 3.74 + Fr. 17.94 + Fr. 10’113.79) hingegen abzuweisen und die angefochtene Verfügung im

Sinne der Erwägungen aufzuheben und abzuändern. Beide Parteien obsiegen demnach in etwa zur Hälfte, weshalb es sich rechtfertigt, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 2 ZPO) und die Parteientschädigungen für beide Verfahren gegenseitig wettzuschlagen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 22. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt neu festgesetzt:

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für:

- Fr. 15’170.69 zzgl. Zins zu 5.76% seit 16. April 2022;

- Fr. 37.43;

- Fr. 91.29:

- Fr. 3’034.13 zzgl. Zins zu 5. 76% seit 11. April 2022;

- Fr. 3.74;

- Fr. 17.94;

- Fr. 10’113.79 zzgl. Zins zu 0.76% seit 16. Dezember 2021.

Im übrigen Umfang wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen.

2.2 Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 250.00 zu bezahlen.

3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden den

Parteien je zur Hälfte (je Fr. 375.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 750.00 bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 375.00 zu bezahlen.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 58’905.77.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5. April 2024 amu

BEK 2023 80

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§ 45 JG

5A_704/2015

Art. 1 LugÜart. 1 CLart. 1 CLug

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Art. 53 LugÜart. 53 CLart. 53 CLug

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BGE 129 I 110ATF 129 I 110DTF 129 I 110

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5A_840/2009

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