BEK 2023 82
Kammer
11. Dezember 2023Deutsch7 min
1. Gemäss als Anklage überwiesenem Strafbefehl vom 24. August 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14.12.2020, ca. 08:00 Uhr, in Tuggen, Mühlenenstrasse, mit dem Personenwagen SZ xx wie folgt unvorsichtig mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 11. Dezember 2023
BEK 2023 82
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. April 2023, SEO 2022 26);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss als Anklage überwiesenem Strafbefehl vom 24. August 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14.12.2020, ca. 08:00 Uhr, in Tuggen, Mühlenenstrasse, mit dem Personenwagen SZ xx wie folgt unvorsichtig mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein:
[…] Der Beschuldigte fuhr bei guter Witterung, teilweise vereister Strasse und einer Aussentemperatur von 1 Grad Celsius auf der Mühlenenstrasse pflichtwidrig unvorsichtig mit nicht an die Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit von 60 km/h. In der Folge verlor er aufgrund der vereisten Strasse die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit dem neben der Fahrbahn angrenzenden Bord bzw. Wiesland; dabei überschlug sich das genannte Fahrzeug. Aufgrund der Aussentemperatur, der visuell erkennbar teilweise nassen Strasse und des im Wiesland erkennbaren Raureifes musste der Beschuldigte mit einer teilweise vereisten Strasse zwingend rechnen. Weiter trug der Beschuldigte die Sicherheitsgurte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht.
Mit Urteil vom 4. April 2023 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten unter Kostenfolgen (Fr. 3’600.00) zu seinen Lasten des fahrlässigen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen Nichttragens der Sicherheitsgurte im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a VRV schuldig und büsste ihn mit Fr. 360.00 bzw. ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Der Vorderrichter ging davon aus, entgegen den Aussagen des Beschuldigten sei (vgl. Fotos U-act. 2 sowie 2b und 23) eine nasse Fahrbahn erstellt, weshalb der Beschuldigte seine nicht angepasste Geschwindigkeit von 60 km/h hätte reduzieren sollen. Im schriftlichen Verfahren zur rechtzeitig gegen dieses Urteil angemeldeten und erklärten Berufung des Beschuldigten hielt der Verteidiger in der Berufungsbegründung an den Anträgen der Berufungserklärung fest, wonach der Schuldspruch betreffend fahrlässiges Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, respektive lediglich wegen des fahrlässigen Nichttragens der Sicherheitsgurte mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.00 zu bestrafen sei (KG-act. 4 und 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 10).
Erwägungen
2.
Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es besteht mithin die Möglichkeit, sich auf die Gründe von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO zu berufen, namentlich auch die Überschreitung und den Missbrauch des Ermessens zu rügen (Schmid/Jositsch, StPO PK, 4.A. 2023, Art. 398 StPO N 12). Materielle und prozessuale Rechtsfragen sind mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin in Donatsch et al., Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Dagegen ist die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (vgl. BEK 2016 42 vom 26. September 2016 E. 3). In tatsächlicher Hinsicht ist eine grundsätzliche Neubeurteilung des Sachverhalts durch die Berufungsinstanz nicht zulässig, sondern kann die Berufungsinstanz die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür prüfen (Schmid/Jositsch, ebd. N 13 m.H.). Art. 398 Abs. 4 StPO soll die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränken (BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; zum Ganzen EGV-SZ 2019 A 5.5 E. 2; BEK 2016 117 und 118 vom 30. Januar 2017 E. 2).
a) Der Beschuldigte rügt im Wesentlichen, dass der Vorderrichter nur auf die Fotos der Polizei abstelle und nicht auf seine Vorbringen dazu eingegangen sei, dass die Feuchtigkeit sich auf den Drähten der Leitungen sammelte und von dort auf die darunterliegende Strasse rieselte. Daher habe die Feuchtigkeit an der Unfallstelle kein Indikator auf allfälliges Glatteis sein können und habe er damit nicht rechnen müssen. Inwiefern indes die vorderrichterliche, aufgrund der Polizeifotos getroffene Feststellung, dass die Strasse tatsächlich und für ihn ersichtlich schon vor der Unfallstelle nass gewesen sei, willkürlich sei, legt der Beschuldigte nicht dar und ebenso nicht, inwiefern ausgehend von diesem Sachverhalt (zur alternativen Begründung s. lit. b), das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (lit. c). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
b) Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Fotos über die Unfallstelle hinaus eine nasse Fahrbahn zeigen. Wenn dem aber so ist, vermögen die Ausführungen des Berufungsführers, dass an der Unfallstelle von den über die Strasse führenden Leitungen heruntergerieselte Feuchtigkeit gefror, keine Willkür der vorinstanzlichen Feststellungen darzutun. Dass die Strasse erst zwischen dem Unfall und der polizeilichen Tatbestandsaufnahme nass geworden wäre, ist angesichts der guten Witterung auszuschliessen und wurde auch nicht geltend gemacht. Somit war die Strasse schon in der Anfahrt zur Unfallstelle im Sinne der Anklage visuell erkennbar feucht, womit der Beschuldigte bei einer Aussentemperatur zum Unfallzeitpunkt um die Nullgradgrenze Anzeichen für die Gefahr von Glatteis hatte.
c) Bei Anzeichen für diese Gefahr hätte der Beschuldigte unabhängig davon, ob Glatteis an der Unfallstelle erkennbar war, damit rechnen und dementsprechend seine Geschwindigkeit von 60 km/h reduzieren und den Strassenverhältnissen in der leicht langezogenen Linkskurve anpassen müssen. Bei Temperaturen um 0° ist auf feuchten Strassen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit Glatteis zu rechnen und besteht die Pflicht die mögliche und voraussehbare Glatteisbildung zu berücksichtigen (BGer 6P.169/2004 vom 9. März 2005 E. 4.2 m.H.; Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 32 SVG N 19; vgl. auch angef. Urteil E. 2.1 m.w.H.).
3.
Werden zusammenfassend weder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler geltend gemacht, erweist sich die Berufung als unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO). Willkür und Rechtsfehler sind abgesehen davon nach dem Gesagten im erstinstanzlichen Urteil nicht auszumachen, so dass sich weitere Ausführungen namentlich zur nicht thematisierten Strafe erübrigen bzw. die Berufung ohnehin abzuweisen ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 428 StPO);-
beschlossen:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
13.
Dezember 2023 amu
BEK 2023 82
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC
Art. 3a VRVart. 3a OCRart. 3a ONC
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
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BEK 2016 42
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_410/2023
EGV-SZ 2019 A 5.5
BEK 2016 117
6P.169/2004
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF