BEK 2023 83
Präsidial
6. Juli 2023Deutsch9 min
1. a) Mit Eingabe vom 27. April 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Juli 2023
BEK 2023 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
gegen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juni 2023, ZES 2023 254);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 27. April 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Es sei in der Betreibung Nr. xx definitive Rechtsöffnung für folgende Forderungen zu gewähren:
CHF 1’600.00 Ordnungsbusse/n
CHF 65.30 Betreibungskosten
unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 2. Juni 2023 das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe ab und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 dem Gesuchsteller (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1 und 2).
b) Der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob dagegen mit Eingabe vom 7. Juni 2023 Beschwerde, die das Bezirksgericht Höfe dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 13. Juni 2023 zuständigkeitshalber übermittelte, und beantragte zumindest sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (KG-act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Gelegenheit gegeben, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen mit der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen werde (KG-act. 3). Es ging keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
2.
a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; zum Ganzen ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.).
b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem die Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 143 III 162 = Pra 107 [2018] Nr. 116, E. 2.1). Sie berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung ungeachtet ihrer Grundlage im Bundesrecht, im kantonalen oder im kommunalen Recht. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich eine solche Verfügung als eine behördliche Anordnung aus, mit welcher der Adressat zur Leistung eines bestimmten Geldbetrags an das Gemeinwesen aufgefordert wird (BGE 143 III 162 = Pra 107 [2018] Nr. 116, E. 2.2.1; zum Ganzen BGer Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.1 und 3.4.1).
Die meisten Kantone haben den bundesrechtlichen Verfügungsbegriff (Art. 5 VwVG) wörtlich oder sinngemäss in ihre Gesetze übernommen (BGer Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015, E. 3.2.1), so auch der Kanton Schwyz, der die Verfügungen als hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde umschreibt, mit denen Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1 lit. a VRP; BGer Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.4.1). Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens können Verfügungscharakter haben. Dies ist aber nicht zwingend (BGE 143 II 268, E. 4.2.2). Aus einer Rechnung muss der klare Wille des Gemeinwesens hervorgehen, den Adressaten zu einer konkreten Leistung zu verpflichten. Nur dann liegt eine hoheitliche und verbindliche Anordnung vor, die das Wesen der Verfügung ausmacht (BGE 143 III 162 = Pra 107 [2018] Nr. 116, E. 2.2.1; BGer Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.4.2). Eine blosse Zahlungsaufforderung unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechnung genügt daher selbst dann nicht, wenn sie mit einer Betreibungsandrohung verbunden ist (BGer Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.4.2).
3.
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer berufe sich auf die Rechnung „Ordnungsbusse“ über Fr. 1’600.00 als Grundlage für das Rechtsöffnungsbegehren. Die Ordnungsbussenverfügung liege jedoch nicht im Recht. Ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid, der zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG berechtigen würde, liege daher nicht vor, weshalb die definitive Rechtsöffnung abzuweisen sei. Es scheine, dass dieselbe Forderung doppelt in Betreibung gesetzt worden sei. Im Verfahren ZES 2023 253 habe die Verfügung beigelegen und es sei Rechtsöffnung erteilt worden (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 4).
b) Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich der Grund der Beschwerde dadurch erklären, dass es sich im Falle der Beschwerdegegnerin entgegen der vorinstanzlichen Feststellung um zwei separate Betreibungen handelt. Beim Fall ZES 2023 253, in welchem er die Rechtsöffnung erhalten habe, handle es sich um die Ordnungsbusse betreffend Staats- und Gemeindesteuer und bei ZES 2023 254 handle es sich um die Ordnungsbusse betreffend direkte Bundessteuer (zum Ganzen KG-act. 2).
c) Der Beschwerdeführer geht zwar auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach es scheine, dass dieselbe Forderung doppelt in Betreibung gesetzt worden sei. Er setzt sich jedoch nicht mit der eigentlichen Begründung der Abweisung des Begehrens um definitive Rechtsöffnung auseinander, nämlich, dass der Beschwerdeführer sich lediglich auf die Rechnung betreffend Ordnungsbusse berufe, hingegen kein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid oder eine diesen gleichgestellte Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) in Form der konkreten Ordnungsbussenverfügung vorliege. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Ordnungsbussenverfügung, auf die sich die diesbezügliche Rechnung ausdrücklich bezieht (Vi-act. B/KB 2), im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht zu haben. Ebenso wenig bringt er vor, er habe andere vollstreckbare gerichtliche Entscheide oder diesen gleichgestellte Verfügungen im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht. Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt, weshalb er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei der Rechnung betreffend Ordnungsbusse (Vi-act. B/KB 2) oder dem Kontoauszug vom 27. April 2023 (Vi-act. B/KB 3) handelt es sich denn auch nicht offensichtlich um definitive Rechtsöffnungstitel, weil diesen nicht zwingend Verfügungscharakter zukommt (vgl. E. 2b) und die genannte Rechnung des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Ordnungsbussenverfügung vom 7. November 2022 verweist (Vi-act. B/KB 2), mithin wohl auch der Beschwerdeführer nicht davon ausging, mit der Rechnung oder dem Kontoauszug, sondern nur mit der entsprechenden Ordnungsbussenverfügung hoheitliche Anordnungen zu treffen (vgl. BGE 143 II 268, E. 4.2.2), zumal er laut Vorinstanz im Verfahren ZES 2023 253 die dort relevante Ordnungsbussenverfügung einreichte. Dementsprechend sind keine offensichtlichen Mängel der angefochtenen Verfügung auszumachen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen wären. Die erst mit der Beschwerde eingereichte Ordnungsbussenverfügung vom 7. November 2022 betreffend direkte Bundessteuer (KG-act. 2/2), kann darüber hinaus nicht berücksichtigt werden, weil neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebv SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weil keine Beschwerdeantwort eingereicht wurde, ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Über das Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’665.30.
Zufertigung an das Amt für Finanzen (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 143 III 162ATF 143 III 162DTF 143 III 162
BGE 143 III 162ATF 143 III 162DTF 143 III 162
5A_760/2018
Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
2C_444/2015
§ 6 VRP
5A_760/2018
BGE 143 II 268ATF 143 II 268DTF 143 II 268
BGE 143 III 162ATF 143 III 162DTF 143 III 162
5A_760/2018
5A_760/2018
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 143 II 268ATF 143 II 268DTF 143 II 268
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF