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Entscheid

BEK 2023 85

Kammer

14. September 2023Deutsch9 min

1. a) Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2023 wurde zwischen dem 10. März 2023, 20:00 Uhr, und dem 11. März 2023, 14:30 Uhr, das Motorfahrrad SZ xx des Beschwerdeführers vom Vorplatz der Liegenschaft I.________strasse yy in Wollerau entwendet (U-act. 8.1.003). Der Beschwerdeführer stellte am 15. März 2023 Strafantrag (U-act. 8.1.002) und teilte am 31. März 2023 der Kantonspolizei Schwyz mit, er habe von einem Kollegen über einen Chatverlauf erfahren, dass C.________ sein Motorfahrrad entwendet habe (U-act. 8.1.003 S. 3). Besagter Kollege, F.________, schrieb in diesem WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten: „Am A.________ sis zöffli häsch au weh gno“, woraufhin der Beschuldigte antwortete: „JA UND“ (U-act. 8.1.005). Am 1. April 2023 begab sich die Kantonspolizei zum Wohnort des Beschuldigten und sprach diesen auf den Fahrzeugdiebstahl an. Der Beschuldigte bestritt, das Motorfahrrad entwendet zu haben. Am Wohnort des Beschuldigten konnte das Motorfahrrad nicht aufgefunden werden (U-act. 8.1.003 S. 4). Die Kantonspolizei befragte den Beschuldigten am 2. April 2023 (U-act. 10.1.001). Dieser gab im Wesentlichen an, er habe das Motorfahrrad nicht entwendet und habe damit nichts zu tun (U-act. 10.1.001 Fragen 7, 16 und 20). Zum Chatverlauf mit F.________ sagte er, er wisse die Details nicht mehr genau, die Nachricht beziehe sich auf ein anderes Thema. Er habe F.________ aus Versehen Geld via TWINT gesendet und habe dieses zurückgewollt. Er habe F.________ blockiert und den Chat gelöscht (U-act. 10.1.001 Fragen 8 bis 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. September 2023

BEK 2023 85

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gesetzlich vertreten durch B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

gesetzlich vertreten durch D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023, SUJ 2023 182);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2023 wurde zwischen dem 10. März 2023, 20:00 Uhr, und dem 11. März 2023, 14:30 Uhr, das Motorfahrrad SZ xx des Beschwerdeführers vom Vorplatz der Liegenschaft I.________strasse yy in Wollerau entwendet (U-act. 8.1.003). Der Beschwerdeführer stellte am 15. März 2023 Strafantrag (U-act. 8.1.002) und teilte am 31. März 2023 der Kantonspolizei Schwyz mit, er habe von einem Kollegen über einen Chatverlauf erfahren, dass C.________ sein Motorfahrrad entwendet habe (U-act. 8.1.003 S. 3). Besagter Kollege, F.________, schrieb in diesem WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten: „Am A.________ sis zöffli häsch au weh gno“, woraufhin der Beschuldigte antwortete: „JA UND“ (U-act. 8.1.005). Am 1. April 2023 begab sich die Kantonspolizei zum Wohnort des Beschuldigten und sprach diesen auf den Fahrzeugdiebstahl an. Der Beschuldigte bestritt, das Motorfahrrad entwendet zu haben. Am Wohnort des Beschuldigten konnte das Motorfahrrad nicht aufgefunden werden (U-act. 8.1.003 S. 4). Die Kantonspolizei befragte den Beschuldigten am 2. April 2023 (U-act. 10.1.001). Dieser gab im Wesentlichen an, er habe das Motorfahrrad nicht entwendet und habe damit nichts zu tun (U-act. 10.1.001 Fragen 7, 16 und 20). Zum Chatverlauf mit F.________ sagte er, er wisse die Details nicht mehr genau, die Nachricht beziehe sich auf ein anderes Thema. Er habe F.________ aus Versehen Geld via TWINT gesendet und habe dieses zurückgewollt. Er habe F.________ blockiert und den Chat gelöscht (U-act. 10.1.001 Fragen 8 bis 10).

b) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. Juni 2023 die Nichtanhandnahme im Wesentlichen mit der Begründung, die einzige Belastung gegen den Beschuldigten sei die Chatnachricht und sonst seien keine weiteren Beweismittel vorhanden oder ersichtlich. Aufgrund der in den Akten liegenden Beweismittel lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt gegen den Beschuldigten erstellen (angefochtene Verfügung E. 2).

c) Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2023 Beschwerde (KG-act. 1). Sinngemäss macht er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung geltend und führt zur Begründung zusammengefasst aus, es gebe einen zusätzlichen Hinweis, nämlich eine Flasche Motorenöl, die er sowie die beiden Zeugen G.________ und H.________ in der Satteltasche des Motorfahrrads des Beschuldigten gesehen hätten, und dass es sich dabei um die Flasche handle, die der Beschwerdeführer unter den Sattel seines entwendeten Motorfahrrads geklemmt habe (KG-act. 1).

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente würden nichts daran ändern, dass sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Ölflasche des Beschuldigten um die gleiche Ölflasche handle wie diejenige, die beim Diebstahl des Motorfahrrads mitentwendet worden sei. Selbst wenn es sich um die mitentwendete Ölflasche handeln sollte, würde dies nicht schon deshalb auch auf den Motorfahrraddiebstahl schliessen lassen (KG-act. 4).

Der Beschuldigte nahm am 12. Juli 2023 Stellung und führte zusammengefasst aus, er könne in der Sache nicht weiterhelfen, er habe bereits alles auf dem Polizeiposten erklärt. Die Ölflasche, die der Beschwerdeführer bei ihm gesehen habe, stamme aus der Garage seines Vaters. Dass es sich dabei um eine gleiche Flasche handle wie die dem Beschwerdeführer abhandengekommene, sei Zufall (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozess­vor­aussetzungen. Eine Nichtanhandnahme kann aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn der Beweis einer Straftat durch die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Unterlagen offensichtlich nicht erbracht werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss sich aber aktiv verhalten und gegebenenfalls die ihr fehlenden Informationen einholen. Nur wenn keine Ermittlungshandlung geeignet erscheint, brauchbare Erkenntnisse zu bringen, kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügen (Grodecki/Cornu, in: Jeanneret/‌Kuhn/‌Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A. 2019, Art. 310 StPO N 9). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 137 IV 285 E. 2.3; zum Ganzen: BGer 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 sowie BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. und BEK 2022 121 vom 19. April 2023 E. 3.a; Landshut/‌Bosshard, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 310 StPO N 5).

3.

a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, nur aufgrund des Printscreens vom Chatverlauf zwischen F.________ und dem Beschuldigten könne nicht gesagt werden, ob dieser erwähnten Passage etwas vorausgegangen oder danach noch weitergeschrieben worden sei (angefochtene Verfügung E. 2). Dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren versucht wurde, den gesamten Chatverlauf erhältlich zu machen, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten entnehmen. Zwar gab der Beschuldigte an, den Chatverlauf gelöscht zu haben. Inwiefern diese Angabe zutrifft bzw. eine Wiederherstellung des Verlaufs unmöglich ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist aktenmässig nicht erstellt, dass der Chatverlauf von F.________ nicht erhältlich gemacht werden kann. Angesichts dessen ist nicht auszuschliessen, dass im Rahmen weiterer Ermittlungshandlungen der gesamte Chatverlauf und somit weitere brauchbare Erkenntnisse verfügbar gemacht werden könnten, zumal dem in den Akten befindlichen Printscreen entnommen werden kann, dass der Beschuldigte zumindest eine Sprachnachricht an F.________ sandte (U-act. 8.1.005). Folglich ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht offensichtlich, dass der Beweis der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Mit anderen Worten sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben. Weil die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist und einer Beschwerde auch ausserhalb der erhobenen Rügen oder ihrer Begründung stattgeben kann (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO; Calame, in: Jeanneret/‌Kuhn/‌Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A. 2019, Art. 391 StPO N 2), ist die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben.

b) Ungeklärt ist auch, ob sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Hinweises betreffend die Flasche Motorenöl, die er sowie zwei Zeugen beim Beschuldigten gesehen haben wollen, tatsächlich erstellen lässt, dass es sich um dieselbe Flasche handelt, die der Beschwerdeführer unter den Sattel seines entwendeten Motorfahrrads geklemmt haben will. Welche Angaben die beiden genannten Zeugen dazu machen können, ist derzeit unbekannt. Ebenso wenig lässt sich mit Sicherheit sagen, ob sich die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der Ölflasche – diese soll aus der Garage seines Vaters stammen – bestätigen lassen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, selbst wenn es sich tatsächlich um die mitentwendete Ölflasche handeln sollte, würde dies nicht schon deshalb auch auf den Motorfahrraddiebstahl schliessen lassen. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der Ölflasche nicht ohne Weiteres auf den Motorfahrraddiebstahl geschlossen werden könnte. Allerdings dürfte der Nachweis, dass es sich bei der Ölflasche um diejenige handelt, die der Beschuldigte unter den Sattel seines entwendeten Motorfahrrads geklemmt hatte, ein belastendes Indiz sein. Auch insofern ist folglich nicht erstellt, dass der Beweis der Strafbarkeit des Beschuldigten offensichtlich nicht erbracht werden kann.

4.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil er eine solche weder beantragte oder bezifferte noch belegte (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14.

September 2023

BEK 2023 85

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_1210/2018

BEK 2021 113

BEK 2022 121

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF