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Entscheid

BEK 2023 87

Präsidial

1. Dezember 2023Deutsch5 min

1. Am 19. April 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Dezember 2023

BEK 2023 87

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Juni 2023, SEO 2023 9);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 19. April 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl

Erwägungen

SU A4 2022 5348 vom 27. März 2023 gegen A.________ betreffend Verletzungen der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Hundegesetz an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Anklage (Vi-act. 1.1/2). Am 9. Mai 2023 wurde der Beschuldigte auf den 3. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Vi-act. 2). Am 26. Juni 2023 reichte der Beschuldigte eine Eingabe betreffend die erwähnte Vorladung ein, womit er nebst zahlreichen weiteren Anträgen insb. beantragte, es sei der Strafbefehl „abzuweisen“, es sei ihm Einsicht in die Akten zu gewähren, die Hauptverhandlung allenfalls zu verschieben, das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die Verfahrensleitung sämtliche Anträge ab (Vi-act. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf seine Anträge vom 26. Juni 2023 sei einzutreten (KG-act. 1). Am 3. Juli 2023 gab die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Nachbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (KG-act. 4). Die Vor­instanz übermittelte die Verfahrensakten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Am 17. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine vom 14. Juli 2023 datierende Eingabe „Verbesserung der Beschwerde vom 1. Juli 2023“ ein (KG-act. 7).

2.

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief folglich am Montag, 10. Juli 2023 ab (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt. Die vom 14. Juli 2023 datierende Eingabe „Verbesserung der Beschwerde vom 1. Juli 2023“ übergab er jedoch erst am 17. Juli 2023 der Post, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb diese verspätet erfolgte und daher unbeachtlich ist.

3.

Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Rechtsmittelschrift hat sich deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Gefordert ist mithin die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vor­instanzlichen konkreten Dispositivpunkts und aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen zu entscheiden ist (Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeeingabe vom 1. Juli 2023 keine konkreten Anträge, wie bezüglich der einzelnen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung zu entscheiden sei. Auch setzt er sich mit den Erwägungen zu den jeweiligen Dispositivpunkten nicht auseinander bzw. führt jeweils Gründe an, die einen anderen Entscheid nahelegen würden.

Dispositiv

4. Demnach ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen ist, dass insbesondere eine allfällige Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ im Berufungsverfahren gegen das zwischenzeitlich in der Sache ergangene Urteil vorgebracht werden können. Im Übrigen ist bei diesem Ergebnis die Zulässigkeit der Beschwerde nicht weiter zu thematisieren (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R; die Akten verbleiben bis zur definitiven Erledigung des vorliegenden und des Verfahrens BEK 2023 145 beim Kantonsgericht) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

1. Dezember 2023 amu

BEK 2023 87

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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