BEK 2023 88
Präsidial
15. Juli 2024Deutsch4 min
2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und die amtliche Verteidigung ab 28. Juni 2022 rückwirkend bewilligt;
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Juli 2024
BEK 2023 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C.________,
betreffend
notwendige/amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendgerichtsvizepräsidentin vom 21. Juni 2023, JGO 2022 2);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der C.________ gegen A.________ am 2. September 2020 eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB eröffnete (U-act. 9.1.008);
- er A.________ mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig sprach, wogegen
Letzterer am 28. Juni 2022 Einsprache erhob;
- der Rechtsvertreter von A.________ am 28. Juni 2022 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersuchte, welches Gesuch der C.________ mit Verfügung vom 15. Juli 2022 abwies;
- A.________ dagegen am 2. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht führte, auf die das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang nicht eintrat, nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. September 2022 ihren Strafbefehl als Anklageschrift an das Jugendgericht überwiesen hatte (BEK 2022 115),
wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht führte, welche dieses mit Entscheid 7B_298/2023 vom 12. Oktober 2023 guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies;
- das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerde vom 2. August 2022 mit heutigem Datum gutheisst, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022 aufhebt sowie feststellt, dass in der Strafuntersuchung gegen A.________ seit dem 2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und Rechtsanwalt B.________ ab dem 28. Juni 2022 als seinen amtlicher Verteidiger einsetzt (BEK 2023 137);
- der Rechtsvertreter von A.________ am 5. Juni 2023 beim Jugendgericht abermals um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ersuchte (Vi-act. 21), welches Gesuch die Jugendgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 21. Juni 2023 abwies;
- A.________ auch dagegen am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (KG-act. 1);
- die bewilligte amtliche Verteidigung, solange die Voraussetzungen gegeben sind, seit der (gegebenenfalls auch rückwirkenden) Bewilligung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens, dauert (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 132 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,
Art. 134 StPO N 1);
- das Kantonsgericht wie erwähnt feststellt, dass seit dem
Sachverhalt
2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und die amtliche Verteidigung ab 28. Juni 2022 rückwirkend bewilligt;
- die Einsetzung in das amtliche Verteidigermandat nach wie vor Bestand hat;
- folglich die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;
- bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind;
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
17.
Juli 2024 pku
BEK 2023 88
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
BEK 2022 115
7B_298/2023
BEK 2023 137
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF